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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1387

BGBl. 1994 I S. 1387 · 38.958 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1387 — Originalseite als Abbildung
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                                         Sechstes Gesetz
                             zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
                                                    Vom 24. Juni 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

       Änderung des Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436) und Artikel 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBI. 1 S. 1666,
2436), wird wie folgt geändert:

 1. In § 3 wird der Absatz 2 aufgehoben; die Absatz-
    bezeichnung ,,(1 )" entfällt.

 2. § 4 Nr. 11 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:

    ,,c) Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Ein-

         nahmen in dieser Einkunftsart den Sparer-Frei-
         betrag nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer-
         gesetzes und den Pauschbetrag für Werbungs-
         kosten nach§ 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommen-
         steuergesetzes nicht übersteigen, oder".

 3. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(3) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen
    dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer-
    sachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen
    Vorschriften hinweisen."

 4. § 9 wird wie folgt gefaßt:

                                 ,,§9
                           Vergütung

       (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für
    eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder
    der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom
    Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach
    denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
    einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung,
    Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar
    erhält, sind unzulässig.

      (2) Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils
   der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermitt-
   lung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu
   einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
   oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzu-
   lässig."

5. § 1OAbs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen
   über natürliche und juristische Personen, die aus der
   Sicht der übermittelnden Stelle
   1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung
      von der Prüfung, für die Bestellung und Wieder-
      bestellung, für die Rücknahme oder für den Wider-
      ruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuer-
      bevollmächtigter,
   2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für
      den Widerruf der Anerkennung als Steuerbera-
      tungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein

      oder

   3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines
      berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von
      Pflichtverletzungen
   von Bedeutung sein können, der für die Entscheidung
   zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch
   schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht be-
   einträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das
   Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt.
   Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere ge-
   setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen;
   dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der
   Abgabenordnung."

6. In § 12a Abs. 1 werden nach dem Wort „Steuer-
   beratungsgesellschaften" die Worte „sowie Rechts-
   anwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
   schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungs-
   gesellschaften" eingefügt:

7. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „Entscheidung über
      den Antrag" durch die Worte „Bearbeitung des
      Antrags" ersetzt.
   b) Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1994, Seite 1388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1388
1388                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

 8. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
            „2. eine Abschlußprüfung im steuer- und
                wirtschaftsberatenden Beruf oder einem
                kaufmännischen Ausbildungsberuf be-
                standen haben oder eine andere gleich-
                wertige Vorbildung besitzen und nach Ab-
                schluß der Ausbildung hauptberuflich drei
                Jahre auf dem Gebiet der von Bundes-
                oder Landesbehörden verwalteten Steu-
                ern praktisch tätig gewesen sind oder''.

       bb) In Satz 2 wird das Datum „ 1. Januar 1995"
           durch das Datum „1. Januar 1996" ersetzt.
    b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur
       ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter

       nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Vor-
       aussetzungen bei der zuständigen Aufsichts-
       behörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohn-
       steuerhilfevereine eingetragen sind."

 9. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     ,,(4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."

10. Nach § 31 Nr. 3 wird der Punkt durch einen Strich-
    punkt ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

    ,,4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenlei-
         ters erforderlichen Erklärungen und Nachweise."

11. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „auswärtige"
       durch das Wort „weitere" ersetzt.

    b) In Absatz 1 wird das Wort „überwiegend" durch
       das Wort „selbständig" ersetzt.
    c) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird das Wort „auswärtige"
       jeweils durch das Wort „weitere" und das Wort
       ,,auswärtigen" durch das Wort „weiteren" ersetzt.
    d) In Absatz 2 werden der Satz 4 gestrichen und fol-
       gende neue Sätze angefügt:

       ,,Ist die weitere Beratungsstelle bis zum 31. De-
       zember 1993 auf dem in Artikel 3 des Einigungs-
       vertrages genannten Gebiet errichtet worden,
       kann die Berufskammer, in deren Bereich die wei-
       tere Beratungsstelle liegt, auf Antrag bis zum
       31. Dezember 1995 eine Ausnahme von Satz 2
       zulassen. Von dem Antrag ist auch die Berufskam-
       mer zu unterrichten, in deren Bereich der Steuer-
       berater oder Steuerbevollmächtigte seine beruf-
       liche Niederlassung hat. Eine Ausnahmegenehmi-

       gung ist nur für eine weitere Beratungsstelle
       des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
       zulässig. Vor der Erteilung der Ausnahmegenehmi-
       gung ist bei der für die berufliche Niederlassung
       zuständigen Berufskammer zu ermitteln, ob be-
       reits eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 4 be-
       antragt oder erteilt worden ist."

12. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

        ,,(3) Die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2
       können auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
       werden. Teilzeitbeschäftigung von weniger als der
       Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist nicht anzu-
       rechnen. Bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßi-
       gung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-
       zeit verlängert sich die Gesamtdauer entspre-
       chend, höchstens jedoch auf das Doppelte der in
       den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Zeit."
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in seinem
       Satz 2 werden die Worte „mindestens dreijähriges
       Studium" durch die Worte „mindestens dreijähri-
       ges abgeschlossenes Studium" ersetzt.

13. § 37a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Nr. 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

        3. Bewertungsrecht und einheitswertabhängige
           Steuern,
        4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge
           des Zollrechts und der Finanzmonopole,".

    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

       ,,Nicht erforderlich ist, daß sämtliche Gebiete ge-
       prüft werden."

14. In § 37b Abs. 2 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 36 Abs. 3"
    durch das Zitat,,§ 36 Abs. 4" ersetzt.

15. In§ 38 Abs. 2 wird das Zitat,,§§ 37, 37d" durch die
    Worte „des § 36 Abs. 3 sowie der§§ 37 und 37d" er-
    setzt.

16. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
            ,,Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulas-
            sung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prü-
            fung oder auf Erteilung einer verbindlichen
            Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus-
            setzungen für die Zulassung zur Prüfung oder
            über die Befreiung von der Prüfung hat der
            Bewerber eine Gebühr von zweihundertfünf-
            zig Deutsche Mark an die zuständige Behörde
            zuzahlen."

       bb) Satz 2 wird gestrichen.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „siebenhundertfünfzig"
       durch das Wort „eintausend" ersetzt.

17. § 41 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Vor der Aushändigung der Urkunde hat der Be-
    werber vor der für die Finanzverwaltung zuständigen
    obersten Landesbehörde die Versicherung abzu-
    geben, daß er die Pflichten eines Steuerberaters ge-
    wissenhaft erfüllen wird."

18. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Steuerbe-
       ratern und Steuerbevollmächtigten" durch die
BGBl. 1994, Seite 1389 — Originalseite als Abbildung
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       Worte "Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten
       und Rechtsanwälten" ersetzt.

    b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „Für die Entschei-
           dung über den Antrag" durch die Worte „Für
           die Bearbeitung des Antrags" ersetzt.

       bb) Satz 2 wird gestrichen.

19. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
    b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Num-
       mern 1 bis 6, die neue Nummer 6 wird wie folgt
       gefaßt:
       „6. seine berufliche Niederlassung in das Ausland
           verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmäch-
           tigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden
           ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung
           der Person oder der Anschrift des zustel-

           lungsbevollmächtigten sind der Berufskam-

           mer und der zuständigen Behörde unver-

           züglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder

           Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Be-

           rufskammer, der er bisher angehört hat."

20. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Ent-
           scheidung über den Antrag" durch die Worte
           ,,Bearbeitung des Antrags" ersetzt.
       bb) Satz 3 wird gestrichen.

    b) Der Punkt am Ende des Absatzes 3 Satz 1 wird

       gestrichen und folgender Satzteil angefügt:

       „oder zur Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2

       Satz 1 hätten führen können."

21. § 48 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz
       angefügt:

       „wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines

       berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet

       und war eine Ausschließung aus dem Beruf zu

       erwarten, kann die Wiederbestellung nicht vor Ab-

       lauf von acht Jahren erfolgen;".

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wieder-
       bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von
       zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die bestel-
       lende Behörde zu zahlen."

22. In§ 49 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Sat-

    zung" die Wörter „oder der Gesellschafter" eingefügt.

23. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf An-
       erkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat
       die Gesellschaft eine Gebühr von eintausend
       Deutsche Mark an die für die Finanzverwaltung
       zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen."

    b) In Absatz 2 werden die Worte .,Entscheidung über
       einen Antrag" durch die Worte „Bearbeitung eines
       Antrags" ersetzt.

    c) Absatz 3 wird gestrichen.

24. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-
    gefügt:

     "(3) Die zuständige Berufskammer kann, wenn die
    zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine
    hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Ab-
    wicklung der schwebenden Angelegenheiten nach
    § 33 bieten, einen oder mehrere Steuerberater oder
    Steuerbevollmächtigte insoweit zum Abwickler be-
    stellen.
       (4) § 70 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend."

25. Dem § 55 werden die folgenden Absätze 4 und 5 an-
    gefügt:

      ,,(4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil

    die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäfts-

    führer oder keinen persönlich haftenden Gesellschaf-

    ter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter

    bekanntgegeben werden.

      (5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten ent-
    sprechend."

26. Der Vierte Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt:

                    „Vierter Unterabschnitt
               Gesellschaft bürgerlichen Rechts

                              §56

              Gesellschaft bürgerlichen Rechts

              (Sozietät oder Bürogemeinschaft)

       (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-

    fen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen
    Rechts ausüben. Sie dürfen sich mit anderen Steuer-
    beratern und Steuerbevollmächtigten, mit Wirt-
    schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, mit Mit-
    gliedern einer Rechtsanwaltskammer und Patent-
    anwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im

    Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse in einer

    Sozietät oder in einer Bürogemeinschaft, in letzterer

    auch mit den in § 3 genannten Personenvereinigun-

    gen, örtlich und überörtlich zusammenschließen. Mit

    Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, darf eine
    Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsaus-
    übung eingegangen werden. Im übrigen richtet sich
    die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich
    Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderun-
    gen des notariellen Berufsrechts. Die Sozietät erfor-
    dert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere
    Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der

    Sozietät verantwortlich tätig ist. für das die Kanzlei

    den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
       (2) Ein Zusammenschluß mit ausländischen Berufs-
    angehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im

    Ausland haben, ist nach Maßgabe des Absatzes 1
    zulässig, wenn diese im Ausland einen den in Absatz 1
    genannten Berufen in der Ausbildung und den Befug-
    nissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraus-
    setzungen für die Berufsausübung den Anforderun-
    gen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen.
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1390                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

      (3) Die Gründung von Gesellschaften nach den Ab-
    sätzen 1 und 2 und Veränderungen in den Gesell-

    schaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der Berufs-
    ordnung der zuständigen Berufskammer anzuzeigen.
    Auf Verlangen der Berufskammer sind erforderliche
    Auskünfte zu erteilen und die Verträge über die
    gemeinsame Berufsausübung vorzulegen."

27. Der Fünfte Unterabschnitt wird gestrichen.

28. Nach§ 57 wird folgender§ 57a eingefügt:

                            ,,§57a

                           Werbung

       Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die beruf-
    liche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet
    und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
    gerichtet ist."

29. Am Ende des § 58 Abs. 2 werden der Punkt durch
    einen Beistrich ersetzt und die folgenden Nummern 7
    und 8 angefügt:
    ,,7. als Angestellte von ausländischen Berufs-
         angehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im
         Ausland haben, wenn diese den in den Absät-
         zen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind

         und die Voraussetzungen für die Berufsausübung
         den Anforderungen dieses Gesetzes im wesent-
         lichen entsprechen,

     8. als Geschäftsführer oder als Angestellte einer
        europäischen wirtschaftlichen Interessenvereini-
        gung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglie-
        der Angehörige europäischer steuerberatender,
        wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Be-
        rufe sind."

30. In § 64 werden dem bisherigen Wortlaut die Absatz-
    bezeichnung ,,(1 )" vorgesetzt und folgender Absatz 2
    angefügt:

      ,,(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
    der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher
    Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der
    beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
    tigte. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder
    die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als
    Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zuge-
    lassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die For-
    derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-
    streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der
    Steuerberater hat die ausdrückliche schriftliche Ein-
    willigung des Auftraggebers eingeholt."

31. Dem § 66 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     ,,(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

    kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Hand-

    akten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und

    Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vor-

    enthaltung der Handakten oder einzelner Schrift-
    stücke nach den Umständen, insbesondere wegen
    verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten
    Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde."

32. Nach § 67 wird folgender§ 67a eingefügt:

                            ,,§67a

       Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
      (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwi-
    schen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
    mächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf
    Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann
    beschränkt werden:
    1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
       Höhe der Mindestversicherungssumme;

    2. durch vorforrnulierte Vertragsbedingungen auf den

       vierfachen Betrag der Mindestversicherungs-
       summe, wenn insoweit Versicherungsschutz be-
       steht.

       (2) Die persönliche Haftung auf Schadensersatz
    kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen
    beschränkt werden auf die Mitglieder einer Sozietät,
    die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen
    Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet
    sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen
    Beschränkung darf keine anderen Erklärungen ent-
    halten und muß vom Auftraggeber unterschrieben
    sein."

33. § 69 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§69

           Bestellung eines allgemeinen Vertreters

       (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müs-
    sen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie
    länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren
    Beruf auszuüben. Auf Antrag des Steuerberaters oder
    Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Be-
    rufskammer den Vertreter. Der Vertreter muß ein
    Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40,
    40a Abs. 1, § 42) sein.

        (2) Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen
    Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuer-
    beraters oder Steuerbevollmächtigten zu, den er ver-
    tritt. Der Vertreter wird in eigener Verantwortung,
    jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des
    Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bür-
    gerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

       (3) Die zuständige Berufskammer kann den Ver-
    treter von Amts wegen bestellen, wenn der Steuerbe-
    rater oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen hat,
    eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder
    die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 Satz 2
    zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt
    werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
    mächtigte vorher aufgefordert worden ist, den Vertre-
    ter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach /v:J-
    satz 1 Satz 2 einzureichen. und die ihm hierfür
    gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Steuerbe-
    rater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts

    wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung

    nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die

    Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zustän-

    dige Berufskammer.

      (4) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist
    berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur
    Praxis gehörenden Gegenstände einschließlich des
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    dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur
    Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu
    nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfü-
    gen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht
    gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Ver-
    treters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts
    wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergü-
    tung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn
    die Umstände es erfordern. Können sich die Beteilig-
    ten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicher-
    heit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit
    nicht geleistet, setzt die Berufskammer auf Antrag des
    Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.
    Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die verein-
    barte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für
    die festgesetzte Vergütung haftet die Berufskammer
    wie ein Bürge.

      (5) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeit-
    raum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren
    bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
    werden.

       (6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf für
    die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung
    nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner
    Eigenschaft als Vertreter für den Vertretenen betreut
    hat."

34. § 70 wird wie folgt gefaßt:

                               n§7Q
                Bestellung eines Praxisabwicklers
       (1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
    ter gestorben, kann die zuständige Berufskammer
    einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
    zum Abwickler der Praxis bestellen. Der Abwickler ist
    in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres

    zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestel-
    lung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern,
    wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angele-
    genheiten noch nicht zu Ende geführt werden konn-
    ten.
      (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden
    Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden

    Aufträge fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht

    berechtigt. Ihm stehen im Rahmen der eigenen

    Befugnisse die Befugnisse zu, die der verstorbene
    Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte.

       (3) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

      (4) Die     Bestellung   kann   jederzeit   widerrufen
    werden.

       (5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines
    früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
    bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1
    Nr. 2 oder 3 erloschen oder nach § 46 zurückgenom-
    men oder widerrufen ist."

35. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     ,,(5) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend."

36. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Die§§ 34, 57, 57a, 62 bis 64 und 66 bis 69 gelten
    sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie

    für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persön-
    lich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungs-
    gesellschaft, die nicht Steuerberater sind."

37. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     "(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
    bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des
    Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können
    Abteilungen im Sinne des§ 77a übertragen werden.
    Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann
    der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes
    verlangen."

38. Nach§ 77 wird folgender neuer§ 77a eingefügt:
                            ,,§77a

                 Abteilungen des Vorstandes

      (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,
    wenn die Satzung der Kammer es zuläßt. Er überträgt
    den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig
    führen.

       (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-
    gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der
    Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungs-
    vorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren
    Stellvertreter.
       (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-
    stand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder
    fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
    bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
    Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abtei-
    lungen angehören. Die Anordnungen können im laufe
    ~es Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen
    Uber1astung der Abteilung oder infolge Wechsels
    oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der
    Abteilung erforderlich wird.

       (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen,
    ihre Sitzung außerhalb des Sitzes der Kammer abzu-
    halten.
       (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zustän-
    digkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

       (6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand,

    wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abtei-

    lung oder ihr Vorsitzender es beantragt."

39. § 86 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen
           und zu ändern;".

    b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         ,,(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
       und deren Änderung wird durch die Satzungsver-
       sammlung als Organ der Bundessteuerberater-
       kammer beschlossen. Die Satzung tritt drei
       Monate nach Übermittlung an das Bundesministe-
       rium der Finanzen in Kraft, soweit nicht das Bun-
       desministerium der Finanzen die Satzung oder
       Teile derselben aufhebt.

          (4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetz-
       lichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten,
       insbesondere hinsichtlich
BGBl. 1994, Seite 1392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1392
1392                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

        1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und
           gewissenhaften Berufsausübung;
        2. der Verschwiegenheitspflicht;

        3. der zulässigen und der berufswidrigen Wer-
           bung;

        4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter
           Hilfeleistung in Steuersachen;

        5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber
           Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden
           und Steuerberaterkammern sowie gegenüber
           Personen, Gesellschaften und Einrichtungen
           im Sinne der§§ 4 und 6;
        6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätig-
           keiten;

        7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der
           Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschrän-
           kungen;

        8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftrag-
           gebern, insbesondere in Zusammenhang mit
           dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;

        9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und
           Beitreibung von Gebühren und Auslagen;
       10. der Pflichten in Prozeßkostenhilfesachen;

       11. der Voraussetzung des Führens von Bezeich-
           nungen, die auf besondere Kenntnis bestimm-
           ter Steuerrechtsgebiete hinweisen;

       12. der Gründung von beruflichen Niederlassun-
           gen und weiteren Beratungsstellen;
       13. dem Verhalten     bei grenzüberschreitender
           Tätigkeit;

       14. der besonderen Pflichten bei der gemein-
           samen Ausübung der Berufstätigkeit nach
           §56;

       15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung,

           Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerbera-

           tungsgesellschaften;

       16. der Abwicklung und der Übertragung der

           Praxis;

       17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen."

40. Nach § 86 wird folgender§ 86a eingefügt:
                           "§86a

            Zusammensetzung und Arbeitsweise
                der Satzungsversammlung

       (1) Der Satzungsversammlung gehören als Mitglie-
    der an: der Präsident der Bundessteuerberaterkam-
    mer, die Präsidenten der Berufskammern sowie wei-

    tere Mitglieder (Delegierte). Die Bundessteuerberater-
    kammer führt die Geschäfte der Satzungsversamm-
    lung.

       (2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der

    einzelnen Berufskammern in Kammerversammlungen

    unmittelbar gewählt. Wählbar ist nur, wer persön-
    liches Mitglied der Berufskammer ist. Die Zahl der
    Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammer-
    mitglieder. Je angefangene eintausendfünfhundert
    Mitglieder der Berufskammer sind ein Delegierter und
    ein Stellvertreter, für die einzelne Berufskammer

   jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter,
   zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Kammermit-
   glieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungs-
   versammlung einberufen wird.

      (3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist
    unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung
    über eine Stimme.

       (4) Die Satzungsversammlung wird durch den Prä-
    sidenten der Bundessteuerberaterkammer mit einer
    Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Der
    Präsident der Bundessteuerberaterkammer muß die
    Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wochen
    einberufen, wenn mindestens fünf Berufskammern
    oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversamm-
    lung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegen-
    stand angeben, über den in der Satzungsversamrn-
    lung beschlossen werden soll.

      (5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung führt
    der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, bei
    seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die
    Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

      (6) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig,
    wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwe-
    send sind. Beschlüsse der Satzungsversammlung,
    die den Erlaß oder die Änderung der Berufsordnung
    betreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der
    Satzungsversammlung gefaßt, sonstige Beschlüsse
    mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

       (7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung
    gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzu-
    halten, die vom Vorsitzenden und von einem von der
    Satzungsversammlung zu bestimmenden Schriftfüh-
    rer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der
    Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist

       (8) Die von der Satzungsversammlung gefaßten
    Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten
    Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in dem

    für Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer

    bestimmten Presseorgan folgt.

      (9) Die Satzungsversarnmlung kann weitere Einzel-

    heiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung

    regeln."

41. In § 89 Abs. 2 wird nach dem Wort "Steuerbevoll-
    mächttgten" folgender Nebensatz eingefügt:
    ,, , das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße
    bedrohte Handlung darstellt,•.

42. In§ 90 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zwanzigtausend"
    durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

43. § 97 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt

     n(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevoll-
    mächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden
    sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und

    zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als

    Beisitzern."

44. § 108 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Der Vorstand der Berufskammer und der Steuer-
    berater oder Steuerbevollmächtigte sind befugt, die
    Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
BGBl. 1994, Seite 1393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1393
    der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzu-
    legen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte
    Beweisstücke zu besichtigen."

45. § 109 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
       wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
       daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
       zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
       Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
       kann, die in der Person des Steuerberaters oder
       Steuerbevollmächtigten liegen."
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         ,,(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach
       Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
       nahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufs-
       gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
       tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Ver-
       urteilung oder der Freispruch im berufsgericht-
       lichen Verfahren beruht, den Feststellungen im
       strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den
       Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
       die Staatsanwaltschaft, der Steuerberater oder der
       Steuerbevollmächtigte binnen eines Monats nach
       Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Ver-
       fahren stellen."

46. § 145 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzu-
       wenden."
    b) Absatz 5 wird gestrichen.

4 7. Dem § 155 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     ,,(5) Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt auch für unmittelbar
    oder mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften
    beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapital-
    bindungsvorschriften des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder
    Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4
    der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag
    kann auf Grund einer von der für die Finanzverwaltung
    zuständigen obersten Landesbehörde erteilten Aus-

    nahmegenehmigung von der Anwendung des Sat-

    zes 1 abgesehen werden, wenn

    1. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteilig-
       ten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteili-
       gungen oder Stimmrechte dadurch ändert, daß ein
       Gesellschafter aus der beteiligten Gesellschaft
       ausscheidet und infolgedessen sein Anteil oder
       Stimmrecht auf einen Gesellschafter übergeht, der
       vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter der beteilig-
       ten Gesellschaft war,

    2. die beteiligte Gesellschaft, bei der die in Nummer 1
       bezeichnete Änderung eintritt, vor der Änderung
       von Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet
       wurde und

    3. die Veränderung ausschließlich auf eine durch
       Strukturwandel verursachte Auflösung einer Be-
       rufsvertretung zurückzuführen ist."

48. § 157 Abs. 9 wird gestrichen.

49. Nach§ 157a wird folgender§ 157b eingefügt:
                            ,,§ 157b

                   Übergangsvorschriften
              anläßlich des Sechsten Gesetzes
         zur Änderung des SteuerQeratungsgesetzes
       (1) § 36 Abs. 1 Nr. 2 gilt für Bewerber, die in dem in
    Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    einen Fachschulabschluß erworben und mit der Fach-
    schulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen
    haben, mit der Maßgabe, daß sie nach dem Fach-
    schulabschluß hauptberuflich fünf Jahre praktisch
    tätig gewesen sind.

        (2) Ein Steuerbevollmächtigter, dessen Bestellung
    nach § 40a Abs. 1 Satz 7 als endgültig gilt, wird bis
    zum Ablauf des 31. Dezember 1997 zum Steuerbera-
    _ter bestellt, wenn er erfolgreich am Aufbauteil des
    Seminars nach § 40a teilgenommen hat. Die Regelun-
    gen des § 40a und der dazu ergangenen Durch-
    führungsverordnung gelten entsprechend."

50. § 158 wird wie folgt geändert:
    a) In dem bisherigen Wortlaut, der Absatz 1 wird,
       wird die Nummer 6 wie folgt gefaßt:

       „6. über den Abschluß und die Aufrechterhaltung
           der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den
           Umfang und die Ausschlüsse des Versiche-

           rungsvertrages sowie über die Mindesthöhe
           der Deckungssummen."
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       die im Zweiten Abschnitt und im Sechsten Ab-
       schnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes den für
       die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-

       desbehörden übertragenen Aufgaben ganz oder
       teilweise auf die Oberfinanzdirektionen zu über-
       tragen."

51. § 162 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Es wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

            ,,7. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht ange-

                 messen versichert ist oder''.

       bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

    b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2
       bis 5" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2 bis 5
       und 7" und die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7"
       durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 6 und 8" ersetzt.

52. Nach § 164a wird folgender§ 164b eingefügt:

                            ,,§ 164b

                           Gebühren
       (1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von
    Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der An-
    tragstellung zu entrichten.

      (2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurück-
    genommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten."
BGBl. 1994, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
1394                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

53. In § 8 Abs 2 Satz 2, § 31 Satz 1, § 40a Abs. 7, § 64                             Artikel2
    Satz 1 und 2, § 88 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 101 Abs. 1,                          Inkrafttreten
    § 122 Abs. 2 Satz 2, § 157 Abs. 7 und § 165 werden
    jeweils die Wörter „Der Bundesminister", ,,der Bun-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
    desminister" oder „des Bundesministers" durch die        Kraft; Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe d tritt am 1. Januar 1994
    Wörter „Das Bundesministerium ", ,,das Bundesmini-       in Kraft.
    sterium" oder „des Bundesministeriums" ersetzt.



                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Berlin, den 24. Juni 1994

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut Kohl

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                              Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dd5f31ca3292d309….