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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 1509

BGBl. 1975 I S. 1509 · 128.236 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1975, Seite 1509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1509
                                                                                     Teil I
  1975                                Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1975
     Ti:ig                                                                             Inhalt
   24. 6. 75   Dritt.es Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
      1509

Z 1997 A
 Nr. 71
  Seite
  1509
                    610-10, 610-1, 61 O-:l, '.l50-l, 611-10, 611-10-4, 613-5-6, 57-2, 621-1, 303-12

   24. 6. 75   Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . .                                                       1536
                    820-1, 1122-1, B2:i2-l, 112:i0-13, Blü-1, 2171-2, 8230-6, Anhang zu 820-1, 826-19
   25. 6. 75   Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungs-
               gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    Bl0-1, BlO-:Jl, 2G-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1542
   20. 6. 75   Vcrord11un11 iiber die Erniittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeinde-
               ilnlcils iln der Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977 . . . . . . . .
                    605-1-1

   23. 6. 75   VeronlnutHJ illiPr rlit' Bt>rufsausbildung zum Maler und Lackierer
   25. G. 75   Dritte Vt!rordnung zm Anderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
. . . . . . . . . . . . . .                                                     1544

                                                                                1545
               der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (3. ÄnderungsV
               der AusnilhnwV Zllr CefdhrfjUtVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1560
                    9241-21-1
   25. 6. 75   Zweite Vcrord11un1J zur Anderung der Bestallungsordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1561
                    7B:JO-l-1

   25. 6. 75   Verordnung über die Versicherung vo·n Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen
               Zusal.l'.VC'rsicherunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                           Hinweis auf andere Verkündungsblätter

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1571
               Rccht.svorsdiri fl en clc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1572

                                                      Drittes Gesetz
                                         zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
                                                                             Vom 24. Juni 1975

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                  Artikel 1
     Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuer-
beratungsgesetz) vom 16. August 1961 (Bundesge-
setzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:

  1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Steuerbe-
     ratungsgesetz".

2. Es wird folgender neuer Erster Teil eingefügt:

                             ERSTER TEIL
                                      II

                  Vorschriften über die Hilfeleistung
                           in Steuersachen
                         Erster Abschnitt
                 Ausübung der Hilfe in Steuersachen
                               Erster Unterabschnitt
                               Anwendungsbereich

                                                  § 1
         (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die
      Hilfeleistung
      1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht
          oder Recht der Europäischen Gemeinschaf-
          ten geregelte Steuern und Vergütungen be-
BGBl. 1975, Seite 1510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1510
1510                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

      treffen, soweit diese durch Bundesfinanzbe-
      hörden oder durch Landesfinanzbehörden
      vcrwal tel werden,
   2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern be-
      treffen,
   3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht
      oder auf Grund einer landesrechtlichen Er-
      mächtigung geregelte Steuern betreffen,
   4. in Monopolsachen,
   5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden
      oder Landesfinanzbehörden verwalteten An-
      gelegenheiten, soweit für diese durch Bun-
      desgesetz oder Landesgesetz der Finanz-
      rechtsweg eröffnet ist.

          (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt

       auch

       1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und

           in Bußgeldsachen wegen einer Steuerord-

           nungswidrigkeit,

   2. die Hilfeleistung bei der Führung von Bü-
      chern und Aufzeichnungen sowie bei der
      Aufstellung von Abschlüssen, die für die
      Besteuerung von Bedeutung sind,

   3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von
      Steuererstattungs- oder Vergütungsansprü-
      chen.
         (3) Die Vorschriften der einzelnen Verfah-
       rensordnungen über die Zulassung von Bevoll-
       mächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

                   Zweiter Unterabschnitt
                          Befugnis

                             §2
               Geschäftsmäßige Hilfeleistung
         Die Hilfeleistung in Steuersachen darf ge-
       schäftsmäßig nur von Personen und Vereini-
       gungen ausgeübt werden, die hierzu befugt
       sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptbe-
       rufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder un-
       entgeltliche Tätigkeit.

                             §3

          Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung
                      in Steuersachen
          Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-
       ersachen sind befugt:
       1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
          Steuerberatungsgesellschaften,

       2. Rechtsanwälte,   Wirtschaftsprüfer,   Wirt-
          schaftsprüfungsgesellschaften,   vereidigte
          Buch prüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

                             §4
           Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung
                      in Steuersachen

         Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-
       ersachen sind ferner befugt:
        1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach
           der Bundesnotarordnung,

 2. Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse
    nach der Patentanwaltsordnung,
 3. Behörden und Körperschaften des öffent-
    lichen Rechts sowie die überörtlichen Prü-
    fungseinrichtungen für Körperschaften und
    Anstalten des öffentlichen Rechts im Rah-
    men ihrer Zuständigkeit,
 4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu
    treuen Händen oder zu Sicherungszwecken
    übereigneten Vermögens, soweit sie hin-
    sichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuer-
    sachen leisten,
 5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe be-
    treiben, soweit sie in unmittelbarem Zu-
    sammenhang mit einem Geschäft, das zu

    ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kun-

    den Hilfe in Steuersachen leisten,

 6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzen-

    verbände und genossenschaftliche Treu-

    handstellen, soweit sie im Rahmen ihres
    Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prü-
    fungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steu-
    ersachen leisten,

 1. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher
    Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit
    sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs
    ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen
    leisten; § 95 des Bundesvertriebenengeset-
    zes bleibt unberührt,
 8. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Auf-
    gabe die Hilfeleistung für land- und forst-
    wirtschaftliche Betriebe im Sinne des Be-
    wertungsgesetzes ist, soweit sie die Hilfe
    im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch
    gesetzliche Vertreter oder leitende Ange-
    stellte leisten, die unter § 3 fallen,
 9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe
       in Eingangsabgabensachen leisten,
    b) sonstige gewerbliche Unternehmen, so-
       weit sie im Zusammenhang mit der
       Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabga-
       bensachen leisten,
10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitneh-
    mer Hilfe in Lohnsteuersachen leisten,

11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
    Mitglieder Hilfe in Lohnsteuersachen lei-
    sten. Die Befugnis gilt auch für die Hilfe-
    leistung in den Veranlagungsfällen des
    § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuerge-
    setzes und in den übrigen Veranlagungsfäl-
    len des § 46 des Einkommensteuergesetzes
    soweit

    a) das Einkommen ausschließlich aus Ein-
        künften aus nichtselbständiger Arbeit
        besteht oder
    b) in dem Einkommen neben Einkünften
        aus nichtselbständiger Arbeit keine an-
        deren Einkünfte enthalten sind als der
        Nutzungswert der selbstgenutzten Woh-
        nung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 a
        Einkommensteuergesetz) oder Bezüge
        aus den gesetzlichen Rentenversiche-
       rungen.
BGBl. 1975, Seite 1511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1511
                      Nr. 71     Tag der Ausgabe:

             Dritter Unterabschnitt
           Verbot und Untersagung

                       §5

     Verbot der unbefugten Hilfeleistung
              in Steuersachen
  Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichne-

ten Personen und Vereinigungen dürfen nicht

geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steu-
ersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Per-
sonen und Vereinigungen dürfen nur im Rah-

men ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in

Steuersachen leisten.

                       § 6
   Ausnahmen vom Verbot der unbefugten
       Hilfeleistung in Steuersachen
  Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter
  Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuer-
   sachen für Angehörige,

3. die Durchführung mechanischer Arbeits-
   gänge bei der Führung von Büchern und
   Aufzeichnungen, die für die Besteuerung
   von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht
   das Kontieren von Belegen und das Erteilen
   von Buchungsanweisungen.

                       §7
        Untersagung der Hilfeleistung

               in Steuersachen

  (1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in
Steuersachen untersagen,

1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder

   Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter
   § 3 oder § 4 fällt,

2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6
   oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur
   Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht
   wird.
   (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde (oberste Landesbe-
hörde) kann in den § 4 Nr. 7 bezeichneten Ver-
einigungen im Einvernehmen mit den fachlich
beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfe-
leistung in Steuersachen ganz oder teilweise
untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit

nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn

eine der in § 3 aufgeführten Personen die
Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

  (3) Ortlich zuständig ist die Finanzbehörde,
in deren Bezirk die Person oder Vereinigung,
deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Ge-
schäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk
die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Bonn, den 28. Juni 1975                         1511

                Vierter Unterabschnitt
                 Sonstige Vorschriften

                          §8

                 Verbot der Werbung
       (1) Das unaufgeforderte Anbieten der eige-
    nen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäfts-
    mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist un-

    tersagt.

       (2) Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten
    Körperschaften und Vereinigungen dürfen. im
    Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Be-
    fugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hin-

    weisen. Der Bundesminister der Finanzen wird

    ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
    stimmung des Bundesrates Art und Inhalt der
    zulässigen Hinweise näher zu bestimmen.

                          §9
               Verbot der Vereinbarung
                eines Erfolgshonorars
      Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für
    eine Hilfeleistung in Steuersachen ein Teil der
    zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerer-
    sparnis oder Steuervergütung ausbedungen
    wird, ist nichtig.

                          § 10
        Mitteilungen über Pflichtverletzungen

      Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt-
    geworden, die den Verdacht begründen, daß
    eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten
    Personen bei der geschäftsmäßigen Hilfelei-
    stung in Steuersachen eine Berufspflichtverlet-
    zung begangen hat, so hat sie diese Tatsachen,

    soweit sie für die Ermittlung des Sachverh,alts
    von Bedeutung sind, der zuständigen Berufs-
    kammer oder den für das ehrengerichtliche
    oder berufsgerichtliche Verfahren oder das

    Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mit-

    zuteilen.
                          § 11

                    Prozeßagen ten
      Prozeßagenten, denen vor dem Inkrafttreten
    dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln
    vor Gericht auf Grund des § 157 Abs. 3 der
    Zivilprozeßordnung gestattet worden ist, sind
    weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
    in Steuersachen befugt.

                          § 12

            Hilfeleistung bei der Erfüllung

             von Buchführungspflichten

      Personen, die vor dem 1. November 1961 auf
    Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanz-
    behörden oder nach landesrechtlichen Vor-
    schriften berufsmäßige Hilfe bei der Erfüllung
    der Buchführungspflichten außerhalb der ge-
    schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
    leisten durften, sind hierzu weiterhin befugt.
BGBl. 1975, Seite 1512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1512
1512                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975_, Teil I

                      Z weiter Abschnitt

                   Lohnsleuerhilfevereine

                    Erster Unternbschnitt
                          Aufgaben

                             § 13
                Zweck und Ti:itigkeitsbereich
         (1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfe-
       einrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfelei-
       stung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder.
          (2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
       gilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteu-
       ersachen nach§ 4 Nr. 11 Satz 2.
         (3) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre
       Tätigkeit der Anerkennung.

                   Z weiter Unterabschnitt

                        Anerkennung

                           § 14

           Voraussetzungen für die Anerkennung,
                 Aufnahme der Tätigkeit
          (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohn-
       steuerhilfeverein anerkannt werden, wenn
       nach der Satzung
       l. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfelei-

           stung in Lohnsteuersachen für seine Mitglie-

           der ist;

       2. der Name des Vereins keinen Bestandteil
           mit besonderem Werbecharakter enthält;

       3. eine sachgemäße Ausübung der Hilfelei-
           stung in Lohnsteuersachen sichergestellt ist;
       4. für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
           neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes
           Entgelt erhoben wird;
       5. die Anwendung der Vorschriften des § 27
           Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des
           Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausge-
           schlossen ist;

       6. innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-

           gabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungs-
           feststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7
           Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfin-
           den muß, in der insbesondere eine Aus-
           sprache über das Ergebnis der Geschäftsprü-
           fung durchzuführen und über die Entlastung

           des Vorstands wegen seiner Geschäftsfüh-
           rung während des geprüften Geschäftsjahres
           zu befinden ist.
       An die Stelle der Mitgliederversammlung kann
       eine Vertreterversammlung treten, sofern
       durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der
       Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.
         (2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen
       werden, wenn das Bestehen einer Versiche-
       rung gegen die sich aus der Hilfeleistung in
       Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtge-
       fahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.

  (3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteu-

erhilfeverein aufgenommen werden.

                     § 15
         Anerkennungsbehörde, Satzung
  (1) Für die Entscheidung über den Antrag
auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist
die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Be-
zirk der Verein seinen Sitz hat.
    (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohn-
 steuerhilfeverein ist eine öffentlich beglau-
 bigte Abschrift der Satzung beizufügen.
    (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Sat-
 zungsänderung der für den Sitz des Vereins zu-
 ständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines
 Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen.

                       § 16

         Gebühren für die Anerkennung

   Für die Entscheidung über den Antrag auf
 Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der

 Verein eine Gebühr von sechshundert Deut-
 sche Mark an die Oberfinanzdirektion zu zah-
 len. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu
 entrichten.                                   ·
                       § 17
                     Urkunde

   Uber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-

 verein stellt die Oberfinanzdirektion eine Ur-

 kunde aus.

                     § 18

      Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"
   Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung
 „Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des
 Vereins aufzunehmen.

                        § 19
           Erlöschen der Anerkennung
    (1) Die Anerkennung erlischt durch

 1. Auflösung des Vereins;

 2. Verzicht auf die Anerkennung;

 3. Verlust der Rechtsfähigkeit.
  (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der
 Oberfinanzdirektion zu erklären.

                        § 20

   Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
   (1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerken-
 nung zurückzunehmen, wenn sich nach der
 Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt wer-
 den müssen.
    (2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerken-
 nung zu widerrufen,
 1. wenn die Voraussetzungen für die Aner-
     kennung als Lohnsteuerhilfeverein nach-
     träglich fortfallen, es sei denn, daß der Ver-
     ein innerhalb einer angemessenen, von der
BGBl. 1975, Seite 1513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1513
                     Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                           1513

   Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist
   den dem Gesetz entsprechenden Zustand
   herbeiführt;
2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des
   Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14
   bezeichneten Anforderungen an die Satzung
   übereinstimmt;
3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfe-
   leistung in Lohnsteuersachen oder eine ord-
   nungsgemäße Geschäftsführung nicht ge-
   währleistet ist.
   (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf
ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.

            Dritter Unterabschnitt
                   Pflichten

                     § 21
             Aufzeichnungspflicht

  (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche
Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und
vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
gen sind unverzüglich und in deutscher Spra-
che vorzunehmen.

   (2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuer-
hilfevereins empfangene Beträge sind vom
Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und ge-
sondert zu verwalten.
  (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn
seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Ge-
schäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeit-
punkt    vorgenommenen      Bestandsaufnahme
seine Vermögenswerte und Schulden aufzu-
zeichnen und in einer Vermögensübersicht zu-
sammenzustellen.
   (4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind
geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzube-
wahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen
und Ausgaben und die Vermögensübersichten
sind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen
gelten für die Aufbewahrung der Belege, son-
stigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Ver-
mögensübersichten die Vorschriften des Han-
delsgesetzbuches über die Aufbewahrung von
Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen
Unterlagen entsprechend.
  (5) Sonstige Vorschriften über Aufzeich-
nungs- und Buchführungspflichten bleiben un-
berührt.
                     § 22
              Geschäftsprüfung

   (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Voll-
ständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnun-
gen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1
bis 3) sowie die Ubereinstimmung der tatsäch-
lichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßi-
gen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jähr-
lich innerhalb von sechs Monaten nach Been-
digung des Geschäftsjahres durch einen oder
mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

  (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt
werden
1. Personen und Gesellschaften, die nach § 3
   zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer-
   sachen befugt sind,
2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßi-
   gem Zweck die regelmäßige oder außeror-
   dentliche Prüfung der Mitglieder gehört,
   wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter
   des Verbandes Steuerberater, Steuerbevoll-
   mächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
   oder vereidigter Buchprüfer ist.
  (3) Geschäftsprüf er kann nicht sein, wer
Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder
Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfe-
vereins ist.
  (4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die
Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schrift-
wechsel des Vereins zu gewähren und eine
Untersuchung des Kassenbestandes und der
Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu
gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und
Nachweise zu geben, die für die Durchführung
einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.

   (5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhaf-
ter und unparteiischer Prüfung und zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Ge-
schäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrneh-
mung ihrer Obliegenheiten erfahren haben,
nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegen-
heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,
haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den dar-
aus entstehenden Schaden. Mehrere Personen
haften als Gesamtschuldner.
   (6) Die Geschäftsprüfer haben über das Er-
gebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohn-
steuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu
berichten.
  (7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat

1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prü-
   fungsberichts eine Abschrift hiervon der zu-
   ständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten;
2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt
   des Prüfungsberichts den wesentlichen In-
   halt der Prüfungsfeststellungen den Mitglie-
   dern schriftlich bekanntzugeben.

                      § 23
        Ausübung der Hilfeleistung in
      Lohnsteuersachen, Ber a tungsstel 1en
  (1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
darf nur durch Personen ausgeübt werden, die
einer Beratungsstelle angehören.

  (2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem
Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat,
mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Die Unterhaltung von Beratungsstellen in aus-
wärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
  (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter
einer Beratungsstelle nur Personen bestellen,
die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des
BGBl. 1975, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1514
1.514

        Lohnstcu('rv,,rpsens lwuptb(~rufüch tätig gewe-·
             sind; di(!S ~Jilt nich! Hir die in § 3 bezeich-
        r1ct()ll Pcrsorwn.

           (,1) Der Lohnsleuerhilfeverein hat der für den

        Sitz des Vereins und der für den Sitz der Bera-

        tungsstelle zustündigcn Oberfinanzdirektion
        rni tzutei lcn

        1. die Eröffnung od<~r Schließung einer Bera-
           tungsstelle;
        2. die Bestellung o(kr Abberufung des Leiters
           einer Bcrntungsslellc;

        3. die Person<:n, den~n sich der Verein bei der
           Ihlfcl<:istung in Lohnsteuersachen bE~dient.
          (5) Der Mitte.ilunq über die Bestellung des
        Leiters einer ßcratun~Jsstelle ist ein Nachweis
        darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen
        des Abs,1tzes 3 erfüllt sind.

                                § 24
                 Abwicklung der schwebenden
                  Lohnsteuerangelegenheiten

           (1) Ist die Anerkennung als LohnsteuerhiHe-
        verein erloschen, zurückgenommen oder wi-
        derrufen worden, so kann die Oberfinanzdirek- ·
        tion auf Antrag erlauben, daß der Verein einen
        Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden
        Lohnsteuerangelegenheiten bestellt.

          (2) Zum Beauftragten darf nur bestellt wer-
        den, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Vor-
        aussetzungen erfüllt.
          (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf läng-
        stens für die Dauer von sechs Monaten erteilt
        werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.

                                § 25
          Hafl.unqsausschluß, Haftpflichtversicherung

           (1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
        für die Mitglieder kann die Haftung des Ver-
        eins für das Verschulden seiner Organe und
        Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

          (2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen
        die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuer-
        sachen ergebenden Haftpflichtgefahren ange-
        messen versichert sein. Zuständige Stelle im
        Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den
        Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirek-
        hon.

                                § 26
              Pflichten der Lohnsteuerhi lfevereine
          (1) Die L{ilfeleistun9 in Lohnsteuersachen ist
        sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und
        unter Verzicht auf Werbung (§ 8) auszuüben.

           (2) Die Ausübun9 einer anderen wirtschaft-

        lichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfe-
        leistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.

           (3) Alle Personen, deren sich der Verein bei
        der Hilfeleistun9 in Lohnsteuersachen bedient,
        sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2
        bezeichneten Pf! ichten anzuhalten.
  1975, Teil I

     Die Handakten über die Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen sind auf die Dauer von sie-
ben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des
Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes

aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwen-

den.

            Vierter Unterabschnitt

                     Aufsicht

                       § 27

                 Aufsichtsbehörde
       Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbe-
hörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuer-
hilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbe-
zirk haben.
   (2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirek-
tion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk
bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege
der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind
der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zu-
ständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.

  (3) Die Finanzämter haben die ihnen be-
kanntgewordenen Verstöße von Lohnsteuerhil-
fevereinen gegen die Vorschriften dieses Ge-
setzes der zuständigen Aufsichtsbehörde mit-
zuteilen.

                       § 28
        Pflicht zum Erscheinen vor der
       Aufsichtsbehörde, Befugnisse der
               Aufsichtsbehörde
  (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines
Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, de-
ren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen bedient, haben auf Verlan-
gen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen,
Auskunft zu geben sowie Handakten und Ge-
schäftsunterlagen vorzulegen.

  (2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der
Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt,
die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine
und der in Absatz 1 bezeichnetf.'n Personen
während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu
betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder
sonst Feststellungen zu treffen, die zur Aus-
übung der Aufsicht für erforderlich gehalten
werden.

  (3) Ist in einer Beratungsstelle die Einhal-
tung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht
gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde
die Schließung dieser Beratungsstelle verlan-
gen; dies gilt nicht, wenn die Beratungsstelle
durch eine in § 3 bezeichnete Person geleitet
wird.

                       § 29

        Teilnahme der Aufsichtsbehörde
         an Mitgliederversammlungen

       Die Durchführung von Mitgliederver-
sammlungen ist der Aufsichtsbehörde rechtzei-
tig mitzuteilen.
BGBl. 1975, Seite 1515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1515
                          Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                         1515

    (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur
  Teilnahme an der Mitgliederversammlung Ver-
  treter zu entsenden.

                        § 30
       Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

     (1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein
  Verzeichnis über
  1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfi-
      nanzbezirk ihren Sitz haben;
  2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Bera-
      tungsstellen.
     (2) Das Verzeichnis isl öffentlich.

               Fünfter Unterabschnitt

             Verordnungsermächtigung

                         § 31

        Durchführungsbestimmungen zu den
    Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

     Der Bundesminister der Finanzen wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

  mung des Bundesrates Bestimmungen zu erlas-

  sen

  1. über das Verfahren bei der Anerkennung
     als Lohnsteuerhilfeverein,
  2. über Einrichtung und Führung des Verzeich-
     nisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich

     auf die Eintragung der Lohnsteuerhilfever-

     eine beziehenden Meldepflichten der Lohn-
     steuerhilfevereine."

3. Nach dem neuen § 31 wird folgende Ui:>er-
   schrift eingefügt:
                   ZWEITER TEIL
                   II

               Steuerberaterordnung".

4. Die bisherige Bezeichnung „ERSTER TEIL"
   wird durch die Bezeichnung „Erster Abschnitt"
   ersetzt.

5. Der bisherige § 1 wird §. 32 und wie folgt geän-
   dert:

  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
   ,, (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

  üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist
  kein Gewerbe."

6. Der bisherige § 2 wird § 33 und wie folgt geän-
   dert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1)" gestri-
     chen.

  b) Absatz 2 wird gestrichen.

7. Der bisherige § 3 wird § 34 und erhält folgende
   Fassung:

                        ,,§ 34

            Auswärtige Beratungsstellen
    Auswärtige Beratungsstellen können unter-
  halten werden, soweit dadurch die Erfüllung

    der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
    Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein
    Steuerberater   oder    Steuerbevollmächtigter
    sein."

 8. Die bisherige Bezeichnung „ZWEITER TEIL"
    wird durch die Bezeichnung „Zweiter Ab-
    schnitt" ersetzt.

 9. Die bisherige Bezeichnung „Erster Abschnitt"
    wird durch die Bezeichnung „Erster Unterab-
    schnitt" ersetzt.

10. Der bisherige § 4 wird § 35.

11. Der bisherige § 5 wird § 36 und wie folgt ge-
    ändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird die An-

       gabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 58" er-
       setzt.

    b) In Absatz 1 wird in Nummer 2 Buchstabe c
       folgender Satz 3 angefügt:

       „Zeiträume, in denen ein Berufsbewerber

       sowohl eine hauptberufliche praktische Tä-

       tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens
       ausgeübt als auch Studienzeiten eines Fach-
       hochschulstudiums zurückgelegt hat, dürfen
       nur einmal angerechnet werden."

    c) In Absatz 1 Nummer 2 wird der bisherige

       Satz 3 Satz 4.

12. Der bisherige § 7 wird § 37.

13. Der bisherige § 8 wird § 38 und wie folgt geän-

    dert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4
       Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort
       „Rechnungsprüfungsbehörden" die Worte
       „und der anderen obersten Behörden" und
       nach dem Wort „Jahre" das Wort „über-
       wiegend" eingefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe ,,§ 7" wird durch die An-
           gabe ,,§ 37" ersetzt;

       bb) es wird f,olgender Satz 2 angefügt:

           „Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2
           bis 4 fallen, können erst nach dem Aus-
           scheiden aus dem öffentlichen Dienst
           oder dem Dienstverhältnis als Ang.e-
           stellter einer Fraktion des Deutschen
           Bundestages von der Prüfung befreit

           werden."

14. Der bisherige § 8 a wird § 39 und wie folgt ge-
    ändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „einhundertfünf-

       undzwanzig" durch das Wort „einhundert-
       fünfzig" ersetzt;
    b) in Absatz 2 wird das Wort „dreihundert"
       durch das Wort „fünfhundert" ersetzt.
BGBl. 1975, Seite 1516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1516
1516                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

15. l)je bisherige F:h::.wichnung „Zweiter Abschnitt"
       wird durch die Bezeichnung „Zweiter Unterab-
       schnitt" ersetzt.

16. Der bisherige§ 9 wird§ 40 und wie folgt geän-
       dert:

       a) Die Ufwrschrift erhüll folgende Fassung:

          „Bestellende Behörde, Cebühren, berufliche
          Niederlassung";

       b) in Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,, (ober-

          ste Landesbehörde)" gestrichen;

       c) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
           ,, (2) Für die Bestellung werden keine Ge-
          bühren erhoben.";

       d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 17. Die bisherigen §§ 10 und 10 a werden §§ 41
     und 42.

18. Der bisherige § 11 wird § 43 und wie folgt
       geändert:

       In Absatz 3 werden nach dem Wort „Grad" die

       Worte „oder eine staatlich verliehene Graduie-

       rung" eingefügt.

 19. Der bisherige§ 12 wird gestrichen.

20. Der bisheriqe § 1OB wird § 44 und wie folgt ge-
    ändert:
       a) Die Uberschrift erhült folgende Fassung:

          ,,Bezeichnung   ,Landwirtschaftliche     Buch-
          stelle' ".

       b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 107 a Abs. 2
          Ziff. 8 der Reichsabgabenordnung" durch
          die Angabe ,,§ 4 Nr. 8" ersetzt.

       c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

            ,, (5) Körperschaften    des   öffentlichen
          Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigun-
          gen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buch-

          stelle für land- und forstwirtschaftliche Be-

          triebe unterhalten, dürfen für diese Buch-

          stelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche

          Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der
          Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung
          als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu füh-
          ren."

       d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

       e) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
            ,, (7) Die Befugnis zur Führung der Bezeich-
          nung „Landwirtschaftliche Buchstelle" er-
          lischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme
          oder dem Widerruf der Bestellung als Steu-
          erberater oder Steuer bevollmächtigter."

       f) Der bisherige Absc1tz 6 wird Absatz 8.

21. Der bisherige § 13 wird § 45 und erhält fol-
    gende Fassung:

                        ,,§ 45
               Erlöschen der Bestellung

     (l) Die Bestellung als Steuerberater oder
   Steuerbevollmächtigter erlischt durch
   1. Tod,

   2. Verzicht gegenüber der bestellenden Be-
      hörde,

   3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Be-
      ruf.

     (2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter

   erlischt ferner durch die Bestellung als Steuer-
   berater."

22. Der bisherige § 14 wird § 46 und erhält fol-
   gende Fassung:
                        ,,§ 46
      Rücknahme und Widerruf der Bestellung

     (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn
   der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
   die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von
   der Prüfung oder die Bestellung durch argli-
   stige Täuschung, Drohung oder Bestechung

   oder durch Angaben erwirkt hat, die in we-

   sentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-

   ständig waren.

     (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
   der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
   1. seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt,
   2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die
      mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57
      Abs. 4 Nr. 2);

   3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
      Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
      verloren hat.

     (3) Die Bestellung kann widerrufen werden,
   1. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-

      mächtigte nicht innerhalb von sechs Mona-
      ten nach der Bestellung eine berufliche Nie-
      derlassung begründet hat;

   2. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-

      mächtigte infolge gerichtlicher Anordnung

      in der Verfügung über sein Vermögen be-

      schränkt ist;

   3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
      mächtigte infolge eines körperlichen Ge-
      brechens oder wegen Schwäche seiner gei-
      stigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen

      Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
      (4) Die Bestellung als Steuerberater wird
   durch die oberste Landesbehörde, die Bestel-
   lung als Steuerbevollmächtigter durch die
   Oberfinanzdirektion zurückgenommen oder
   widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet
   sich nach der beruflichen Niederlassung, in den
   Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsich-
   tigten beruflichen Niederlassung des Steuer-
   beraters oder Steuerbevollmächtigten. Vor der
   Rücknahme oder dem Widerruf sind der Be-
   troffene und die Berufskammer zu hören.
BGBl. 1975, Seite 1517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1517
                         Nr. 71 -   Tag der Ausgabe:

     (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der
   Bestellung wird mit dem Eintritt der Unan-
   fechtbarkeit wirksam."

23. Nach § 46 wird folgender§ 47 eingefügt:

                        n§ 47
             Erlöschen der Befugnis zur
           Führung der Berufsbezeichnung

     (1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder
   dem Widerruf der Bestellung erlischt die Be-
   fugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater"
   oder „Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die
   Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz,
   der auf die frühere Berechtigung hinweist, ge-
   führt werden.
     (2) Die bestellende Behörde kann nach An-
   hörung der Berufskammer einem Steuerberater
   oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen
   Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die
   Rechte aus der Bestellung verzichtet, die Er-
   laubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater
   oder Steuerbevollmächtigter zu nennen.

      (3) Die bestellende Behörde kann eine Er-
   laubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zu-
   rücknehmen oder widerrufen, wenn nachträg-
   lich Umstände bekannt werden oder eintreten,
   die bei einem Steuerberater oder Steuerbevoll-
   mächtigten das Erlöschen, die Rücknahme oder
   den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen
   würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis sind
   der Betroffene und die Berufskammer zu
   hören."

24. Der bisherige § 15 wird § 48 und wie folgt
    geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In der Nummer 1 wird die Angabe
           ,,§ 13 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 45
           Abs. 1 Nr. 2" ersetzt;

       bb) in der Nummer 2 wird die Angabe
           ,,§ 13 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 45

           Abs. 1 Nr. 3" ersetzt;

       cc) die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
           ,,3. wenn die Bestellung nach § 46 zu-
                rücknommen oder widerrufen ist
                und die Gründe, die für die Rück-
                nahme oder den Widerruf maßgeb-
                lich gewesen sind, nicht mehr be-
                stehen.";

   b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7" durch

      die Angabe ,,§ 37" ersetzt.

25. Die Bezeichnung „Dritter Abschnitt" wird
    durch die Bezeichnung „Dritter Unterabschnitt"
    ersetzt.

26. Der bisherige § 16 wird § 49 und erhält fol•
    gende Fassung:
Bonn, den 28. Juni 1975                        1517

                          ,,§ 49
            Rechtsform der Gesellschaft,
     Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag
      (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
    schaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
    schränkter Haftung, Offene Handelsgesell-
    schaften und Kommanditgesellschaften können
    nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unter-
    abschnitts als Steuerberatungsgesellschaften
    anerkannt werden.

       (2) Offene Handelsgesellschaften und Kom-
    manditgesellschaften können als Steuerbera-
    tungsgesellschaften anerkannt werden, wenn
    sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handels-
    gesellschaften in das Handelsregister eingetra-
    gen worden sind.
       (3) Für die Entscheidung über den Antrag auf
    Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
    ist die oberste Landesbehörde des Landes zu-
    ständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

      (4) Dem Antrag auf Anerkennung als Steuer-
    beratungsgesellschaft ist eine Ausfertigung
    oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
    Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beizu-
    fügen. Wird der Gesellschaftsvertrag oder die
    Satzung geändert, so ist die Änderung der
    obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzei-
    gen."

27. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt
    geändert:
    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         n (2) Neben Steuerberatern können auch
       Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, verei-
       digte Buchprüfer und Steuerbevollmäch-
       tigte Mitglieder des Vorstands, Geschäfts-
       führer oder persönlidi haftende Gesell-
       schafter von Steuerberatungsgesellschaften
       sein."

    b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 ein-
       gefügt:

        ,, (3) Die oberste Landesbehörde kann
       nach Anhörung der Berufskammer geneh-
       migen, daß ferner besonders befähigte
       Kräfte anderer Fachrichtungen, die nicht
       Steuerberater sind, neben Steuerberatern
       Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer oder
       persönlich haftende Gesellschafter von
       Steuerberatungsgesellschaften werden. Die
       Genehmigung darf nur versagt werden,
       wenn die besondere Fachkunde fehlt oder
       die persönliche Zuverlässigkeit nicht vor-

       handen ist.

          (4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3
       fallenden Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
       führer und persönlich haftenden Gesell-
       schafter darf die Zahl der Steuerberater
       im Vorstand, unter den Geschäftsführern
       oder unter den persönlich haftenden Ge-
       sellschaftern nicht übersteigen."

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
BGBl. 1975, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
1518                                Bundesgesetzblatt,

28. Der bisherige § 17 a wird § 51 und wie folgt
    geändert:
       a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfhundert"
          durch das Wort „sechshundert" ersetzt;
       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

            ,, (2) Für die Entscheidung über einen An-
          trag auf Ausnahmegenehmigung nach § 50
          Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr
          von dreihundert Deutsche Mark an die
          oberste Landesbehörde zu zahlen."

29. Der bisherige § 18 wird § 52 und erhält fol-
    gende Fassung:
                       ,,§ 52
                          Urkunde

         Uber die Anerkennung als Steuerberatungs-

       gesellschaft stellt die oberste Landesbehörde

       eine Urkunde aus."

30. Die bisherigen §§ 19 und 20 werden §§ 53
    und 54.

31. Der bisherige § 21 wird § 55 und erhält fol-
    gende Fassung:
                       ,,§ 55

        Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
         (1) Die oberste Landesbehörde hat die Aner-
       kennung zurückzunehmen, wenn sich nach der
       Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt
       werden müssen.
         (2) Die oberste Landesbehörde hat die Aner-
       kennung zu widerrufen, wenn die Vorausset-
       zungen für die Anerkennung der Gesellschaft
       nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die
       Gesellschaft innerhalb einer angemessenen,
       von der obersten Landesbehörde zu bestim-
       menden Frist den dem Gesetz entsprechenden
       Zustand herbeiführt.
          (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf
       ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören."

 32. Nach § 55 wird folgender Vierter Unterab-
     schnitt eingefügt:

                   „Vierter Unterabschnitt
            Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

                            § 56
              Aufhebung von Beschränkungen

          Die Beschränkungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1
       und Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich der Zulassung
       zur Prüfung und die Voraussetzung des § 46
       Abs. 2 Nr. 1 für den Widerruf der Bestellung
       finden auf Angehörige der Mitgliedstaaten
       der Europäischen Gemeinschaft keine Anwen-
       dung."

 33. Die bisherige Bezeichnung „DRITTER TEIL"
     wird durch die Bezeichnung „Dritter Ab-
     schnitt" ersetzt.
Jahrgang 1975, Teil I

   34. Der bisherige § 22 wird § 57 und wie folgt
       geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Worte „als freien
          Beruf" gestrichen;
       b) in Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 23
          und 23 a" durch die Angabe ,,§§ 58 und 59"
          ersetzt.

   35. Der bisherige § 23 wird § 58 und erhält fol-
       gende Fassung:
                               ,,§ 58

                     Tätigkeit als Angestellter
         (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
       dürfen ihren Beruf als Angestellter eines an-
       deren Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten

       oder einer Steuerberatungsgesellschaft aus-

       üben.

         (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
       dürfen ferner tätig werden

       1. als Angestellte von Rechtsanwälten, Wirt-
          schaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaften  oder
          Buchprüfungsgesellschaften,

       2. als Leiter oder als Angestellte von genos-
          senschaftlichen Prüfungsverbänden, genos-
          senschaftlichen Treuhandstellen oder über-
          örtlichen Prüfungseinrichtungen für Kör-
          perschaften und Anstalten des öffentlichen
          Rechts,
       3. als Leiter von Buchstellen oder von Bera-
          tungsstellen der Lohnsteuerhilf evereine,
       4. als Angestellte von Buchstellen oder von
          Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfever-
          eine, wenn die Buchstelle oder die Bera-
          tungsstelle von einem Steuerberater oder
          Steuerbevollmächtigten geleitet wird."

   36. Der bisherige § 23 a wird § 59.

   31. Der bisherige § 24 wird § 60 und wie folgt
       geändert:

       a) In Absatz 1 wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1"
          durch die Angabe ,,§ 57 Abs. 1" und die
          Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 58"
          ersetzt;
       b) in Absatz 2 wird die Angabe ,, (§ 22)" durch
          die Angabe ,, (§ 57) ersetzt.
                                11

   38. Die bisherigen §§ 25 bis 27 werden §§ 61 bis 63.

   39. Der bisherige § 28 wird § 64 und wie folgt ge-
       ändert:

       In Satz 2 werden die Worte „Bundeskammern
       (§ 42)" durch das Wort „Bundessteuerberater-
       kammer" ersetzt.

   40. Der bisherige § 28 a wird § 65.
BGBl. 1975, Seite 1519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1519
                                    J\i l. 7]

41. i''-i<1c!1 § iiii v, i rd t olqcindn § ()(i ei

                                   ,. § bu

                               l ldtHlciklPn

        (1) DerSlcuerliernlc·r oder Sleuerbevoll-
    mächtigle hat die l lc1ncfokten auf die Dauer
    von sieben Jahren nach Beendigung des Auf-
    tra9es aufzubewahren. Diese Verpflichtung er-
    lischt jedoch schon vor Beendigung dieses
    Zeitraums, wenn der Steuerberater oder
    Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber auf-
    gefordert hat, die Handakten in Empfang zu
    nehmen, und der Autl.raggeber dieser Auffor-
    derung binnen sechs Monaten, nachdem er sie
    erhalkn hat, nicht nc1ch9ekommen ist.

        (2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vor-
    schrift gehören alle Schriftstücke, die der

    Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus

    Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem

    Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies

    gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwi-

    schen dem Steuerberater oder Steuerbevoll-

    mächtigten und seinem Auftraggeber und für
    die Schriftstücke, die dieser bereits in Ur-
    schrift oder Abschrift erhalten hat sowie für
    die zu internen Zwecken gefertigten Arbeits-
    papiere.

      (3) Die in anderen Gesetzen getroffenen

    Regelungen über die Pflicht zur Aufbewah- ·

    rung von Geschä.ftsunterlagen bleiben unbe-

    rührt."

42. Die bisherigen §§ 29 und 29 a werden §§ 6'1
    und 68.

43. Nach § 68 werden fol~..rende §§ 69 his 71 ein-
    gefügt:
                                  ,,§   69

          Bestellung eines allgemeinen Vertreters

      (1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähig-
    keit oder Verhinderung eines Steuerberaters ,
    oder Steuerbevollmächtigten kann die zustän-

    dige Berufskammer auf Antrag des Betroffe-

    nen einen anderen Steuerberater oder Steuer-
    bevollmä.chtigten als Vertreter bestellen.

      (2) Der Vertreter führt sein Amt unter eige-
    ner Verantwortung, jedoch für Rechnung und
    auf Kosten des Vertretenen. Er hat Anspruch
    auf eine angemessene Vergütung.
      (3) Der Vertreter wird für einen bestimmten
    Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von
    zwei Jahren bestellt. Die Bestellung kann
    jederzeit widerrufen werden.

                                   § 70

              Bestellung eines Praxisabwicklers

      (1) Ist ein Steuerberater oder SteuerbevoH-
    mächtigter gestorben, so kann die zuständige
    Berufskammer einen Steuerberater oder Steuer-
    bevollmächtigten zum Abwickler der Praxis
Bonn den 28. Junj 1975
     1                                           151q

   bestellen. Der Abwickler ist in der Regel nicht
   länger als für die Dauer eines Jahres zu bestel-

   len.

         Dem Abwickler obliegt es, die schwe-
   benden Angelegenheiten abzuwickeln. Er
   führt die laufenden Aufträge fort. Zur An-
   nahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.

     (3) Der Abwickler führt sein Amt unter
   eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung
   und auf Kosten der Erben des verstorbenen
   Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten.
   Er hat Anspruch auf eine angemessene Ver-
   gütung.

     (4) Die Bestellung kann        jederzeit wider-
   rufen werden.

      (5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis

   eines früheren Steuerberaters oder Steuerbe-

   vollmächtigten bestellt werden, dessen Be-

   stellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erlo-

   schen oder nach § 46 zurückgenommen oder

   widerrufen ist.

                           § 71

            Bestellung eines Praxistreuhänders
      (1) Soll die Praxis eines verstorbenen
   Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

   auf eine bestimmte Person übertragen werden,

   die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen

   Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfelei-

   stung in Steuersachen befugt ist, so kann auf
   Antrag der Erben die zuständige Berufskam-
   mer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren
   einen Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
   tigte'n zum Treuhänder bestellen. In Ausnah-
   mefällen kann der Zeitraum um ein weiteres
   Jahr verlängert werden.

     (2) Der Treuhänder führt sein Amt unter
   eigener Verantwortung jedoch für Rechnung

   und auf Kosten der Erben des verstorbenen
   Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er
   hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

     (3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen

   werden.

      (4) Ein Treuhänder kann unter der Voraus-
   setzung des Absatzes 1 auch für die Praxis
   eines früheren Steuerberaters oder Steuerbe-
   vollmächtigten eingesetzt werden, dessen Be-
   stellung wegen dauernder Berufsunfähigkeit
   1,-viderrufen ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3)."

44. Der bisherige § 30 wird § 72 und erhält fol-
    gende Fassung:
                           ,,§ 72
               Steuerberatungsgesellschaften

         (1) Die §§ 57, 62, 63, 64, 67 und 68 gelten

   sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften
   sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsfüh-
   rer und persönlich haftende Gesellschafter
   einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht
   Steuerberater sind.
BGBl. 1975, Seite 1520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1520
1520                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

          (2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung
       oder Gesellschc1ftsvertrng vorgesehenen Auf-
       sichtsorgane der GesellschcJften sind zur Ver-
       schwiegenheit verpflichl.el."

45. Die bisherige Bezeichnung „VIERTER TEIL"
    wird durch die Bezeichnung „Vierter Abschnitt"
    ersetzt.

46. Der bisherige § 31 wird § 73.

47. Der bisherige § 32 wird § 74 und erhält fol-
    gende Fassung:
                       ,,§ 74

                        Mitgliedschaft
          (1) Mitglieder der Berufskammer sind außer
       Steuerberatern und Stem~rbevollmächtigten die
       Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz
       im Oberfinanzbezirk haben. Steuerberater und
       Steuerbevollmächtigte, di.e noch keine beruf-
       liche Niederlassung begründet haben, sind Mit-
       glieder der Berufskammer, in deren Bereich sie
       bestellt worden sind.

      (2) Mitglieder der Berufskammer sind außer-

   dem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steu-

   erbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Vor-
   standes, Geschäftsführer oder vertretungsbe-
   rechtigte persönlich haftende Gesellschafter
   einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihren
   Sitz im Oberfinanzbezirk hat."

48. Der bisherige § 33 wird § 75.

49. Der bisherige § 34 w.ird § 76 und wie folgt ge-

    ändert:

       a) In Absatz 2 werden die Angabe ,, (§ 22)" je-

          weils durch die Angabe ,, (§ 57)", die An-

          gabe ,, (§ 39)" durch die Angabe ,, (§ 81)" und

          die Angabe ,, (§ 54 Abs. 3) durch die An-
                                       11

          gabe ,, (§ 99 Abs. 3)" ersetzt;
       b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:

           ,, (4) Die Berufskammern haben ferner die
          Aufgabe, das Berufsregister zu führen.   11

50. Der bisherige § 35 wird § 77 und wie folgt ge-
    ändert:
       In Satz 2 wird nach dem Wort „wer" das Wort
       ,, persönliches" eingefügt.

51. Der bisherige § 36 wird § 78.

52. Der bisherige § 37 wird § 79 und wie folgt ge-

    ändert:

       Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) DieMitglieder sind verpflichtet, Bei-
       träge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu
       leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Ge-
       nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die
       Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederver-
       sammlung."

53. Der bisherige § 38 wird § 80.

54. Der bisherige § 39 wird § 81 und erhält fol-
    gende Fassung:
                         ,,§ 81

               Rügerecht des Vorstandes
      (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines
   Mitglieds der Berufskammer, durch das dieses
   ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen,
   wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und
   ein Antrag auf Einleitung eines berufsgericht-
   lichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
   § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten
   entsprechend.

      (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr
   erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren
   gegen das Mitglied der Berufskammer eingelei-
   tet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung
   mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge
   darf nicht erteilt werden, während das Verfah-
   ren auf den Antrag des Steuerberaters oder
   Steuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig
   ist.

     (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mit-

   glied zu hören.

      (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den
   das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist
   zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen.
   Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsan-
   waltschaft bei dem für den Sitz der Berufs-
   kammer zuständigen Oberlandesgericht mitzu-
   teilen, bei dem der Senat für Steuerberater-
   und     Steuerbevollmächtigtensachen    besteht

   (§ 96).

      (5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied

   binnen eines Monats nach der Zustellung bei

   dem Vorstand Einspruch erheben. Uber den

   Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4

   ist entsprechend anzuwenden."

55. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:

                         ,,§ 82
      Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
     (1) Wird der Einspruch gegen den Rügebe-
   scheid durch den Vorstand der Berufskammer
   zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Be-
   rufskammer innerhalb eines Monats nach der
   Zustellung die Entscheidung des Landgerichts
   (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
   mächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist
   das Landgericht, in dessen Bezirk die Berufs-

   kammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat,

   ihren Sitz hat.

     (2) Der Antrag ist bei dem Landgericht
   schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind
   die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
   die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die
   Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeß-
   ordnung) wird von dem Vorstand der Berufs-
   kammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist
BGBl. 1975, Seite 1521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1521
                          Nr. 71 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2R Juni 1975                          1521

    an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine münd-
    liche Verhandlung findet statt, wenn sie das
    Mitglied der Berufskammer beantragt oder das

    Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und

    Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vor-

    stand der Berufskammer, das Mitglied der Be-
    rufskammer und sein Verteidiger zu benach-
    richtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme
    bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur
    Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme
    von Amts wegen auf alle Tatsachen und Be-
    weismittel zu erstrecken, die für die Entschei-
    dung von Bedeutung sind.

      (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb

   aufgehoben werden, weil der Vorstand der

   Berufskammer zu Unrecht angenommen hat,

   die Schuld des Mitgliedes der Berufskammer
   sei gering und der Antrag auf Einleitung des
   berufsgerichtlichcn Verfahrens nicht erforder-
   lich. Treten die Voraussetzungen, unter denen
   nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahn-
   dung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein

   berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet
   oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nach-
   dem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt
   das Landgericht den Rüge bescheid auf. Der Be-
   schluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann
   nicht angefochten werden.

      (4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf
   berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird,
   teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei
   dem Oberlandesgericht eine Abschrift des An-
   trags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine
   Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem
   über den Antrag entschieden wird.

      (5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-
   selben Verhaltens, das der Vorstand der Be-
   rufskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches
   Verfahren gegen das Mitglied der Berufskam-
   mer ein, bevor die Entscheidung über den An-
   trag auf berufsgerichtliche Entscheidung ge-
   gen den Rügebescheid ergangen ist, so wird
   das Verfahren über den Antrag bis zum rechts-
   kräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen
   Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91
   Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung
   der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam
   ist."

56. Der bisherige § 40 wird § 83.

57. Der bisherige § 41 wird § 84 und wie folgt

    geändert:

   In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 40" jeweils
   durch die Angabe ,,§ 83" ersetzt.

58. Der bisherige § 42 wird § 85 und wie folgt ge-
    ändert:

   Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,, (4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß
   anzuwenden."

59. Der bisherige § 43 wird § 86 und wie         ge-
    ändert:

    In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,, (§ 34 Abs. 2

    Nr. 6)" durch die Angabe {§ 76 Abs. 2 Nr. 6)"

    ersetzt.

60. Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:
                         ,,§ 87

       Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
     Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von
   den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maß-
   gabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsord-

   nung bedarf der .Genehmigung durch die Auf-

   sichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von

   der Mitgliederversammlung festgesetzt.''

61. Der bisherige § 45 wird § 8R

62. Die bisherige Bezeichnung „FUNFTER TEIL"
    wird durch die Bezeichnung ,Fünfter Abschnitt'"
                                    11

    ersetzt.

63. Die Bezeichnung „ERSTER ABSCHNITT" wird
    durch die Bezeichnung "Erster Unterabschnitt"
    ersetzt.

64. Die Uberschrift des Ersten Unterabschnitts des
    Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:

   ,,Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflicht-
   verletzungen".

65. Der bisherige § 46 wird § 89 und erhält fol-
    gende Fassung:
                         ,,§   89

           Ahndung einer Pflichtverletzung
     (1) Gegen einen Steuerberater oder Steuer-
   bevollmächtigten, der seine Pflichten schuld-
   haft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maß-
   nahme verhängt.

      (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-
   halten eines Steuerberaters oder Steuerbevoll-
   mächtigten ist eine berufsgerichtlich zu ahn-
   dende Pflichtverletzung, wenn es nach den Um-
   ständen des Einzelfalls in besonderem Maße
   geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer
   für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für
   das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise
   zu beeinträchtigen.
     (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann

   nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater

   oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat
   der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

66. Der bisherige § 47 wird § 90 und erhält fol-
    gende Fassung:
                        ,,§ 90
            Berufsgerichtliche Maßnahmen

      (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
   1. Warnung,
BGBl. 1975, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
1522                                      Bundesgesetzblatt,

       2. Verweis,
       3. Geldbuße bis   :t.ll   zwanzigtausend Deutsche
          Mark,

       4. Ausschl icßu ng aus dPm Beruf.
         (2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des
       Verweises und der Geldbuße können neben~
       einander verhängt werden."

67. Der bisherige § 48 wird § 91 und erhält fol-
    gende Fassung:
                       ,,§ 91
           Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
          (1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen
       Verfahrens gegen einen Steuerberater oder
       Steuerbevollmächtigten steht es nicht entge-
       gen, daß der Vorstand der Berufskammer ihm
       bereits we~Jen dl~sselben Verhaltens eine Rüge
       erteilt hat (§ 81 ). Hat das Landgericht den
       Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine
       schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt
       hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren
       wegen desselben Verha Itens nur auf Grund
       solcher Tatsachen oder Beweismittel eingelei-
       tet werden, die dem Landgericht bei seiner
       Entscheidung nicht bekannt waren.

         (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines
       berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das we-
       gen desselben Verhaltens gegen den Steuer-
       berater oder Steuerbevollmächtigten ergeht

       und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche
       Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirk-
       sam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des
       Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine
       schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustel-

       len ist."

68. Nach § 91 wird folgender § 92 eingefügt:

                                 ,,§ 92
                     Anderweitige Ahndung

         Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
       Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehren-
       gerichtliche Maßnahme, eine anderweitige be-
       rufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ord-
       nungsmaßnahme verhängt worden, so ist von
       einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen des-
       selben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine
       berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erfor-
       derlich ist, um den Steuerberater oder Steuer-

       bevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflich-
       ten anzuhalten und das Ansehen des Berufs
       zu wahren. Der Ausschließung steht eine an-
       derweitig verhängte Strafe oder Maßnahme

       nicht entgegen."

69. Der bisherige § 49 wird § 93 und wie folgt
    geändert:

       a) In der Uberschrift werden die Worte „der
          Verfolgung einer Pflichtverletzung" ange-
          fügt.
Jahrgang 1975, Teil I

       b) In Satz 1 werden die Worte „keine schwe-
          rere berufsgerichtliche Strafe als Warnung
          oder Geldbuße gerechtfertigt hätte" durch
          die Worte „nicht die Ausschließung aus
          dem Beruf rechtfertigt" ersetzt.

   70. Der bisherige § 50 wird § 94 und erhält fol-
       gende Fassung:
                          ,,§ 94
       Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer,
                   die nicht Steuerberater
              oder Steuerbevollmächtigte sind
         (1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts
       (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für
       Personen, die der Berufskammer nach § 74
       Abs. 2 angehören.
         (2) An die Stelle der Ausschließung aus dem
       Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten
       Personen die Aberkennung der Eignung,
       Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und
       deren Geschäfte zu führen.

          (3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren
        die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorge-
      . sehen ist, entscheiden die Berufsgerichte in der
        gleichen Besetzung wie in Steuerberater-
        sachen."

   71. Die bisherige Bezeichnung „Zweiter Abschnitt"
       wird durch die Bezeichnung „zweiter Unter-
       abschnitt" ersetzt.

   72. Der bisherige § 51 wird § 95 und wie folgt
       geändert:

       Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

       ,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
       mächtigtensachen beim Landgericht".

   73. Der bisherige § 52 wird § 96 und wie folgt ge-
       ändert:

       In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 51 Abs. 2
       und 3" durch die Angabe ,,§ 95 Abs. 2 und 3"
       ersetzt.

   74. Der bisherige § 53 wird § 97.

   75. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:

                            ,,§ 98

         Ubergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf
                  zum Steuerberaterberuf

          (1) Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuer-

       bevollmächtigten scheidet mit der Bestellung
       als Steuerberater aus seinem Amt aus. Die Be-
       rufskammer hat die Bestellung als Steuerbe-
       rater unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die
       den Beisitzer berufen hat.

         (2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den
       die Berufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Beru-
BGBl. 1975, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
                         Nr. 71 --- Tag der Ausgabe:

   fung üls Bcisi tzcr vorgeschlagen hat, als
   Steuerb('rutcr bestellt, so reicht die Berufskam-
   mer unverzüglich einen neuen Vorschlag ein.
      (3) Wird ein Steuerbevollmächtigter nach

   Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
   als Steuerberater bestellt, so wirken in der
   Hauptverhandlung Steuerbevollmächtigte als
   Beisitzer mit."

76. Der bisherige § 54 wird § 99 und wie folgt ge-
    ändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Die Beisitzer aus den Reihen der
      Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
      sind ehrenamtliche Richter.";
   b) in Absatz 2 werden die Worte „ehrenamt-
      lichen Beisitzer aus den Reihen der Steuer-
      berater oder Steuerbevollmächtigten" durch
      die Worte „ehrenamtlichen Richter" ersetzt;

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die
          Worte      „ehrenamtlichen  Beisitzer"
          durch die Worte „ehrenamtlichen Rich-
          ter" ersetzt;

       bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

           „Jede Vorschlagsliste soll mindestens

           die doppelte Zahl der zu berufenden
           Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
           tigten enthalten.";

   d) in den Absätzen 4 und 5 werden die Worte
      „ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte
      ,,ehrenamtliche Richter" ersetzt.

77. Der bisherige § 55 wird § 100 und wie folgt ge-
    ändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe ,, (§ 35)" durch
      die Angabe ,, (§ 77)" ersetzt;

   b) in den Absätzen 2 und 3 werden die Worte
      „ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte
       ,,ehrenamtliche Richter" ersetzt.

78. Der bisherige § 56 wird § 101 und wie folgt
    geändert:

   In den Absätzen 1 und 2 werden die Angabe
   ,,§§ 51 und 52" durch die Angabe ,,§§ 95 und
   96" und die Angabe ,,§ 53" durch die Angabe
   ,, § 97" ersetzt.

79. Der bisherige § 57 wird § 102 und erhält fol-
    gende Fassung:

                         ,,§ 102

         Stellung der ehrenamtlichen Richter
           und Pflicht zur Verschwiegenheit

      (1) Die Steuerberater oder Steuerbevoll-
    mächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als
    ehrenamtliche Richter herangezogen werden,
    die Stellung eines Berufsrichters.
       (2) Die Steuerberater und Steuerbevollmäch-
    tigten haben über Angelegenheiten, die ihnen
Bonn,. den 28. Juni 1975                         1523

     bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter
     bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jeder-
     mann zu bewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist ent-

     sprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur
     Aussage erteilt der Präsident des Gerichts."

  80. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden §§ 103
      und 104 und wie folgt geändert:
     a) In § 103 werden die Worte „ehrenamtliche
        Beisitzer" durch die Worte „ehrenamtliche
        Richter" ersetzt;
     b) in § 104 werden die Worte „ehrenamtliche
        Beisitzer" durch die Worte „ehrenamtliche
        Richter" und die Worte „Gesetz über die
        Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
        bei den Gerichten" durch die Worte „Gesetz
        über die Entschädigung der ehrenamtlichen
        Richter" ersetzt.

  81. Die bisherige Bezeichnung „Dritter Abschnitt"

      wird durch die Bezeichnung „Dritter Unterab-
      schnitt" ersetzt.

  82. Der bisherige § 60 wird § 105.

  83. Der bisherige § 61 wird § 106 und wie folgt

      geändert:

     a) In der Uberschrift wird das Wort „Beschul-
        digten" durch die Worte „Steuerberaters
        oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt;

     b) in Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte"
        durch die Worte „Steuerberater oder
        Steuerbevollmächtigte" ersetzt.

  84. Nach § 106 werden folgende § § 107 und 108
      eingefügt:
                       ,,§ 107

                       Verteidigung
       (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen
     Verfahren vor dem Landgericht und vor dem
     Oberlandesgericht können außer den in § 138
     Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-
     sonen auch Steuerberater oder Steuerbevoll-
     mächtigte gewählt werden.

       (2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der
     Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung
     im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzu-
     wenden.
                         § 108

             Akteneinsicht des Steuerberaters

              oder Steuerbevollmächtigten

         Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
      tigte ist befugt, die Akten, die dem Gericht vor-
      liegen oder diesem im Falle der Einreichung
      einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären,
      einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweis-
      stücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6
      der Strafprozeßordnung ist insoweit entspre-
      chend anzuwenden."
BGBl. 1975, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524
1524                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

85. Der bisherige § 62 wird § 109 und wie folgt
    geändert:
       a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

          „Das berufsgerichtliche Verfahren kann
          fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklä-
          rung gesichert ist oder wenn im strafge-
          richtlichen Verfahren aus Gründen nicht
          verhandelt werden kann, die in der Person
          des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
          tigten liegen." ;

       b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
            11 (3) Für die Entscheidung im berufsge-

          richtlichen Verfahren sind die tatsächlichen
          Feststellungen des Urteils im Strafverfah-

          ren oder Bußgeldverfahren bindend, auf

          denen die Entscheidung des Gerichts beruht.

          In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann

          ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung

          solcher Feststellungen beschließen, deren

          Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
          mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-
          den der berufsgerichtlichen Entscheidung
          zum Ausdruck zu bringen.    11

86. Nach § 109 werden folgende §§ 110 und 111
    eingefügt:
                            ,,§ 110

       Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens

                     zu den Verfahren

              anderer Berufsgerichtsbarkeiten
          (1) Uber eine Pflichtverletzung eines Steuer-

       beraters oder Steuerbevollmächtigten, der zu-
       gleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsge-
       richtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht,
       wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur
       dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung
       überwiegend mit der Ausübung des Berufs als
       Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im
       Zusammenhang steht oder wenn wegen der
       Schwere der Pflichtverletzung das berufsge-
       richtliche Verfahren mit dem Ziel der Aus-
       schließung aus dem Beruf eingeleitet worden

       ist.
          (2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, ge-
       gen einen solchen Steuerberater oder Steuer-
       bevollmächtigten das berufsgerichtliche Ver-
       fahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staats-
       anwaltschaft oder Behörde mit, die für die Ein-
       leitung eines Verfahrens gegen ihn als Ange-
       hörigen des anderen Berufs zuständig wäre.
       Hat die für den anderen Beruf zuständige
       Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde
       die Absicht, gegen den Steuerberater oder
       Steuerbevollmächtigten ein Verfahren einzu-
       leiten, so unterrichtet sie die Staatsanwalt-
       schaft, die für die Einleitung des berufsgericht-
       lichen Verfahrens zuständig wäre (§ 113).

         (3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-
       oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechts-
       kräftig für zuständig oder unzuständig erklärt,
       über die Pflichtverletzung eines Steuerberaters

    oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der
    Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit
    eines anderen Berufs untersteht, zu entschei-
    den, so sind die anderen Gerichte an diese Ent-
    scheidung gebunden.

      (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Steuerberater
    oder Steuerbevollmächtigte, die in einem öf-
    fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-
    nis stehen und ihren Beruf als Steuerberater
    oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben
    dürfen (§ 59), nicht anzuwenden.

                               § 111
    Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

       Das berufsgerichtliche Verfahren kann aus-

    gesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz-

    lich geordneten Verfahren über eine Frage zu

    entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-

    scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren

    von wesentlicher Bedeutung ist.      11

87. Der bisherige § 63 wird § 112 und erhält fol-

    gende Fassung:
                               11§ 112

                 Ortliche Zuständigkeit
      Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
    bestimmt sich nach dem Sitz der Berufskam-
    mer, welcher der Steuerberater oder Steuerbe-

    vollmächtigte zur Zeit der Einleitung des Ver-

    fahrens angehört.     11

88. Der bisherige § 64 wird § 113.

89. Der bisherige § 65 wird § 114 und erhält fol-
    gende Fassung:
                               II§ 114
     Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

      Das berufsgerichtliche Verfahren wird da-
    durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
    eine Anschuldigungsschrift bei dem Landge-
    richt einreicht. 11

90. Der bisherige § 66 wird § 115 und wie folgt ge-
    ändert:
    Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht an-
    zuwenden."

91. Der bisherige § 67 wird § 116 und erhält fol-
    gende Fassung:
                       ,,§ 116
               Antrag des Steuerberaters
            oder Steuerbevollmächtigten auf
     Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

      (1) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
    mächtigte kann bei der Staatsanwaltschaft be-
    antragen, das berufsgerichtliche Verfahren ge-
    gen ihn einzuleiten, damit er sich von dem
    Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen
BGBl. 1975, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525
                          Nr. 71 -•- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                            1525

   kc1n11. WqJ<!n <~irws VPtilclltcns, das der Vor-
   stand der lkrufskarnnicr gerügt hat (§ 81),
   kann der SteuerbPrater oder Steuerbevoll-
   m~ü:htigtc den ;\ n Lrc1g nicht stel lcn..

      (2) Cibt die StdcJtsanwaltschaft dem Antrag

   des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-

   1.en keine Folge oder verfügt sie die Einstel-

   lung des Verfdhrens, so hat sie ihre Entschlie-

   ßung dem Antragsteller unter Angabe der
   Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine
   schuldhc.lfle Pfl iclitverletzung festgestellt, das
   berufsgerichtliche Verfahren aber nicht einge-

   leitet, oder wird offongclassen, ob eine schuld-
   hafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steu-
   erberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem
   Oberlandesgericht die gerichtliche Entschei-
   dung becmtragen. Der Antrng ist binnen eines
   Monats nach der Bekanntmachung der Ent-
   schließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
     (3) Auf das Verfahren vor dem Senat für
   Steuerberater- uncl Steuerbevollmächtigten-

   sachen beim Obcrl,rndesg(~ric:ht ist § 173 Abs. 1

   und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend

   anzuwenden. Das Oberlandesgericht entschei-

   det durch Beschluß, ob eine schuldhafte

   Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steu-

   erbevollmäc:htigten f Pstzustellen ist. Der Be-
   schluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet
   das Oberlandesgericht den Steuerberater oder
   Steuerbevollmächtigten einer berufsgerichtlich
   zu ahndenden Pflichl verletzung für hinreichend
   verdächtig, so beschließt (~s die Einleitung des
   berufsgeric:ht.lichen Verfahrens. Die Durchfüh-
   rung dieses Beschlusses obliegt der Staatsan-
   waltschaft.

      (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine
   schuldhafte Pfli eh l verletzung nicht für gege-
   ben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen
   oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens
   ein Antrag auf Einleitung des berufsgericht-
   lichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge
   durch den Vorstand der Berufskammer erteilt
   werden."

92. Die bisherigen §§ 68 bis 73 werden gestrichen.

93. Der bisherige § 74 wird § 117 und erhält fol-
    gende Fassung:
                         ,,§ 117

           Inhalt der Ansc:huldigungsschrift
     In der Anschuldigungssc:hrift (§ 114 dieses
   Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-
   ordnung) ist die dem Steuerberater oder Steu-
   erbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtver-
   letzung unter Anführung der sie begründenden
   Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz).
   Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn
   in der Hauptverhandlung Beweise erhoben
   werden sollen. Die Anschuldigungsschrift ent-
   hält den Antrag, das Hauptverfahren vor der
   Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
   mächtigtensachen beim Landgericht zu eröff-
   nen."

94. Der bisherige § 75 wird § 118 und wie folgt ge-
    ändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,, (1) In dem Beschluß, durch den das

       Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kam-

       mer für Steuerberater- und Steuerbevoll-

       mächtigtensachen beim Landgericht die An-

       schuldigung zur Hauptverhandlung zu.";

    b) in Absatz 2 wird die Bezeichnung „Beschul-
       digten" durch die Bezeichnung „Steuerbera-
       ter oder Steuerbevollmächtigten ersetzt.
                                          II

95. Der bisherige § 76 wird § 119.

96. Der bisherige § 77 wird § 120 und erhält fol-
    gende Fassung:
                       ,,§ 120
         Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

      Der Beschluß über die Eröffnung des Haupt-

    verfahrens ist dem Steuerberater oder Steuer-

    bevollmächtigten spätestens mit der Ladung

    zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen

    des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für

    die nachgereichte Anschuldigungsschrift."

97. Die bisherigen §§ 78 und 79 werden §§ 121 und
    122 und wie folgt geändert:
    a) In den §§ 121 und 122 wird jeweils die Be-
       zeichnung „Beschuldigter" durch die Be-
       zeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
       vollmächtigten" ersetzt;

    b) in § 122 Abs. 2 Satz 4 werden nach den
       Worten „Kammer für Steuerberater- und
       Steuerbevollmächtigtensachen" die Worte
        ,, beim Landgericht" eingefügt.

98. Der bisherige § 80 wird gestrichen.

99. Der bisherige § 81 wird § 123 und wie folgt ge-
    ändert:

    a) In Satz 1 werden nach den Worten „Kam-
       mer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
       mächtigtensachen" die Worte „beim Land-
       gericht" eingefügt;

    b) in Satz 2 wird die Bezeichnung „Beschuldig-
       ten" durch die Bezeichnung „Steuerberater
       oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt.

100. Der bisherige § 82 wird § 124 und wie folgt ge-
     ändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Worten
       ,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-
       vollmächtigtensachen" die Worte „beim
       Landgericht" eingefügt;
    b) in den Absätzen 2 und 3 wird die Bezeich-
       nung „Beschuldigte" durch die Bezeichnung
        ,,Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte"
       ersetzt;
BGBl. 1975, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
1526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

       c) in Absalz 3 werden die Angabe ,,§ 81"
          durch die Angi:lbc ,,§ 123" und die Angabe
           ,,§ 81 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 123
           Sdtz 2" ersetzt.

101. Der bisheri9e § 83 wird § 125 und wie folgt ge-
     ändert:
       Absatz 3 erhdlt folgende Fctssung:
         ,, (3) Das berufsgerichlliche Verfahren ist, ab-
       gesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
       Strafprozeßordnung, einzustellen

       l. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erlo-

             schen oder nach § 46 zurückgenommen oder

             widerrufen ist;

       2. wenn nach § 92 von einer berufsgericht-
             lichen Ahndung abzusehen ist."

102. Der bisherige § 84 wird § 126.

103. Der bisherige § 85 wird § 127 und wie folgt ge-

     ändert:
       a) In Absatz 1 werden nach den Worten
          ,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-
          vollmächtigtensachen" die Worte „beim
          Landgericht" eingefügt;
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden nach den Worten
               „Kammer     für   Steuerberater- und

              Steuerbevollmächtigtensachen"      die
              Worte „beim Landgericht" eingefügt;
          bb) in Satz 2 wird die Bezeichnung „Be-
              schuldigten" durch die Bezeichnung
              ,,Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
              tigten" ersetzt;
       c) in Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 78, 79, 81
          bis 83" durch die Angabe ,,§§ 121 bis 125"
           ersetzt.

104. Der bisherige § 86 wird § 128.

105. Der bisherige § 87 wird § 129 und wie folgt ge-
     ändert:

       a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der
          Nummer 2 durch einen Strichpunkt ersetzt
          und folgende Nummer 3 angefügt:
          „3. wenn der Senat für Steuerberater- und

              Steuerbevollmächtigtensachen      beim
              Oberlandesgericht sie in dem Urteil zu-
              gelassen hat.";
       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

           ,, (2) Der Senat für Steuerberater- und
          Steuerbevollmächtigtensachen beim Ober-
          landesgericht darf die Revision nur zulas-
          sen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen
          der Berufspflichten entschieden hat, die von
          grundsätzlicher Bedeutung sind.";
       c) folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
           ,, (3) Die Nichtzulassung der Revision kann
          selbständig durch Beschwerde innerhalb

       eines Monats nach Zustellung des Urteils
       angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
       dem Oberlandesgericht einzulegen. In der
       Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche
       Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet wer-
       den.
          (4) Die Beschwerde hemmt die Rechts-
        kraft des Urteils.
          (5) Wird der Beschwerde nicht abgehol-
       fen, so entscheidet der Bundesgerichtshof
       durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner
       Begründung, wenn die Beschwerde einstim-

       mig verwarfen oder zurückgewiesen wird.

       Mit Ablehnung der Beschwerde durch den

       Bundesgerichtshof wird das Urteil rechts-
       kräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben,
       so beginnt mit Zustellung des Beschwerde-
       bescheides die Revisionsfrist."

106. Nach § 129 wird folgender§ 130 eingefügt:

                          ,,§ 130

         Einlegung der Revision und Verfahren
       (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei
    dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.
    Die Frist beginnt mit der Verkündung des Ur-
    teils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
    Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
    verkündet worden, so beginnt für diesen die

    Frist mit der Zustellung.

      (2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbe-
    vollmächtigten können die Revisionsanträge
    und deren Begründung nur schriftlich ange-
    bracht werden.
       (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesge-
    richtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-
    ten der Strafprozeßordnung über die Revision
    §§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinnge-
    mäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs.
    2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch
    an das Oberlandesgericht eines anderen Lan-
    des zurückverwiesen werden."

107. Der bisherige § 88 wird § 131.

108. Der bisherige § 89 wird § 132 und erhält fol-
     gende Fassung:

                          ,,§ 132

            Anordnung der Beweissicherung
       (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren
    gegen den Steuerberater oder Steuerbevoll-
    mächtigten eingestellt, weil seine Bestellung
    erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
    ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf
    Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung
    der Beweise angeordnet werden, wenn zu er-
    warten ist, daß auf Ausschließung aus dem Be-
    ruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann
    nicht angefochten werden.
       (2) Die Beweise werden von der Kammer für
     Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-
BGBl. 1975, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527
                             Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                      1527

    sachen beim Landgericht aufgenommen. Die
    Kammer für Sleuerbera ler- und Steuerbevoll-
    mächtigtensachen kann eines ihrer berufsrich-
    terlichen Mitglieder rnil der Beweisaufnahme
    beauftragen."

109. Der bisherige § 90 wird § 133 und wie folgt ge-
     ändert:
    a) Absatz 1 erh~ilt folgendr! Fassung:

         ,, (1) Die Kammer für Steuerberater- und
        Steuerbevollmächtigtensachen beim Land-
        gericht hat von Amts wegen alle Beweise
        zu erheben, die eine Entscheidung darüber
        begründen können, ob das eingestellte Ver-
        fahren zur Ausschließung aus dem Beruf
        geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens
        bestimmt die Kammer für Steuerberater-
        und Steuerbevollmächtigtensachen nach
        pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge
        gebunden zu sein; ihre Verfügungen kön-

        nen insoweit nicht angefochten werden.";

    b) in Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung
       „Beschuldigten" durch die Bezeichnung
       ,,Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
       ten" ersetzt;
    c) Absatz 4 entfällt.

110. Der bisherige § 91 wird § 134 und erhält fol-
     gende Fassung:

                            ,,§ 134

               Voraussetzung des Verbots

      (1) Sind dringende Gründe für die Annahme
    vorhanden, daß gegen einen Steuerberater oder
    einen Steuerbevollmächtigten auf Ausschlie-
    ßung aus dem Beruf erkannt werden wird, so
    kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs-
    oder Vertretungsverbot verhängt werden.

      (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einlei-
    tung des berufsgerichtlichen Verfahrens den
    Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder
    Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind
    die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater
    oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegt
    wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

        (3) Für die Verhandlung und Entscheidung
     ist das Gericht zuständig, das über die Eröff-
     nung des Hauptverfahrens gegen den Steuerbe-
     rater oder Steuerbevollmächtigten zu entschei-
     den hat oder vor dem das berufsgerichtliche
     Verfahren anhängig ist."

111. Der bisherige § 92 wird § 135 und wie folgt ge-
     ändert:

     In Absatz 4 wird die Bezeichnung „Beschuldig-
     ten" durch die Bezeichnung „Steuerberaters
     oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt.

112. Der bisherige § 93 wird § 136.

113. Die bisherigen §§ 94 und 95 werden §§ 137 und
     138 und wie folgt geändert:
     Die Bezeichnung „Beschuldigter" wird durch
     die Bezeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
     vollmächtigte" ersetzt.

114. Der bisherige § 96 wird § 139.

115. Der bisherige § 97 wird § 140 und wie folgt ge-
     ändert:

     Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      ,, (1) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
     mächtigte, der einem gegen ihn ergangenen
     Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zu-
     widerhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlos-
     sen, sofern nicht wegen besonderer Umstände
     eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme
     ausreichend erscheint."

116. Der bisherige § 98 wird § 141 und wie folgt ge-

     ändert:
     a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte
        ,,die Kammer für Steuerberater- und Steuer-
        bevollmächtigtensachen" jeweils durch die
        Worte „das Landgericht oder das Oberlan-
        desgericht" ersetzt;
     b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         ,, (3) Uber die sofortige Beschwerde ent-
        scheidet, sofern der angefochtene Beschluß
        von dem Landgericht erlassen ist, das Ober-

        landesgericht und, sofern er von dem Ober-
        landesgericht erlassen ist, der Bundesge-
        richtshof. Für das Verfahren gelten neben
        den Vorschriften der Strafprozeßordnung
        über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4
        sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes
        entsprechend."

117. Der bisherige § 99 wird § 142 und wie folgt ge-
     ändert:
     Nummer 2 erhält folgende Fassung:

     „2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
         vor der Kammer für Steuerberater- und
         Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt
         wird."

118. Der bisherige § 100 wird § 143 und wie folgt
     geändert:

     a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das
        nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.";
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Be-
            schuldigte" durch die Bezeichnung
             ,,Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
            tigter" ersetzt;

        bb) in Satz 2 wird die Angabe ,, § 98 Abs. 1"
            durch die Angabe ,,§ 141 Abs. 1" er-
            setzt.
BGBl. 1975, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
1528                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

119. Nach § 143 wird folgender§ 144 eingefügt:

                           ,,§ 144

                  Mitteilung des Verbots
       (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder
     Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald
     der bestellenden Behörde und dem Präsidenten
     der Berufskammer in beglaubigter Abschrift
     mitzuteilen.

       (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot
     außer Kraft oder wird es auf gehoben oder ab-
     geändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzu-
     wenden."

120. Der bisherige § 101 wird § 145.

121. Die Bezeichnung „ Vierter Abschnitt" wird
     durch die Bezeichnung „ Vierter Unterab-
     schnitt" ersetzt.

122. Die Uberschrift des Vierten Unterabschnitts er-
     hält folgende Fassung:

           „Die Kosten in dem berufsgerichtlichen
       Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen
        auf berufsgerichtliche Entscheidung über die
         Rüge. Die Vollstreckung der berufsgericht-
             lichen Maßnahmen und der Kosten.
                        Die Tilgung."

123. Der bisherige § 102 wird § 146 und erhält fol-
     gende Fassung:
                         ,,§ 146

                Gebührenfreiheit, Auslagen

       Für das berufsgerichtliche Verfahren und
    das Verfahren bei einem Antrag auf berufsge-
    richtliche Entscheidung über die Rüge (§ 82)
    werden keine Gebühren, sondern nur die Aus-
    lagen nach den Vorschriften des Gerichtsko-
    stengesetzes erhoben."

124. Der bisherige § 103 wird § 147 und wie folgt
     geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
           ,,(1) Einern Steuerberater oder Steuerbe-
         vollmächtigten, der einen Antrag auf ge-
         richtliche Entscheidung über die Entschlie-
         ßung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2)
         zurücknimmt, sind die durch dieses Verfah-
         ren entstandenen Kosten aufzuerlegen.";

    b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 66 Abs. 2"
       durch die Angabe ,,§ 115 Abs. 2" ersetzt.

125. Der bisherige § 104 wird § 148 und wie folgt
     geändert:

    a) In Absatz 1 werden

         aa) die Worte „eine berufsgerichtliche Be-
             strafung" durch die Worte „die Ver-
             hängung    einer   berufsgerichtlichen
             Maßnahme" und

         bb) die Angabe ,, (§§ 89 und 90)" durch die
             Angabe,,(§§ 132 und 133)" ersetzt;

      b) in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die
         Bezeichnung „Beschuldigter" durch die Be-
         zeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
         vollmächtigter" ersetzt.

 126. Nach § 148 wird folgender § 149 eingefügt:

                           .,§ 149
       Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen
           auf berufsgerichtliche Entscheidung
                       über die Rüge

        (1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche
     Entscheidung über die Rüge als unbegründet
     zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 ent-
     sprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht
     fest, daß die Rüge wegen der Verhängung
     einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirk-
     sam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den
     Rüge bescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so
     kann es dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
     mächtigten die in dem Verfahren entstandenen
     Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn
     es dies für angemessen erachtet.

        (2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbe-
     vollmächtigte den Antrag auf berufsgericht-
     liche Entscheidung zurück oder wird der An-
     trag als unzulässig verworfen, so gilt § 148
     Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
       (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82
     Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder
     wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines
     Freispruchs des Steuerberaters oder Steuerbe-

     vollmächtigten im berufsgerichtlichen Verfah-
     ren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2
     Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind
     die notwendigen Auslagen des Steuerberaters
     oder Steuerbevollmächtigten der Berufskam-
     mer aufzuerlegen."

127. Der bisherige § 105 wird § 150 und wie folgt
     geändert:
     Die Bezeichnung „Beschuldigter" wird durch
     die Bezeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
     vollmächtigter" ersetzt.

128. Der bisherige § 106 wird § 151 und wie folgt
     geändert:
     a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafen"
        durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt;

     b) in den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe
         ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 90" ersetzt;
     c) in Absatz 3 wird die Bezeichnung „Beschul-
        digte" durch die Bezeichnung „Steuerbera-
        ter oder Steuerbevollmächtigter" ersetzt.

129. Nach § 151 wird folgender § 152 eingefügt:

                          ,,§ 152

                         Tilgung
       (1) Eintragungen in den über den Steuer-
     berater oder Steuerbevollmächtigten geführten
BGBl. 1975, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
                           Nr. 71 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                         1529

     Akten über eine Warnung sind nach fünf, über
     einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn
     Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgericht-

     lichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge

     sind aus den über den Steuerberater oder
     Steuerbevollmi:ichligü~n geführten Akten zu
     entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der
     Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren
     berufsgc~richtlichen Maßnahmen nicht mehr be-

     rücksichtigt werden.

       (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem
     die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar
     geworden ist.

      (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den
    Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein
    Strafverfahren, ein ehrengerichUiches oder be-
    rufsgerichtliches Verfahren oder ein Diszipli-
    narverfahren schwebt, eine andere berufs-
    gerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden
    darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil
    noch nicht vollstreckt worden ist.

      (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuer-

    berater oder Steuerbevollmächtigte als von be-

    rufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des
    Vorstandes der Berufskammer entsprechend.
    Die Frist beträgt fünf Jahre."

130. Die bisherige Bezeichnung „Fünfter Abschnitt"
     wird durch die Bezeichnung „Fünfter Unter-
     abschnitt" ersetzt.

131. Die Uberschrift des neuen Fünften Unter-
     abschnitts erhi:ilt folgende Fassung:

     „Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende
                    Vorschriften".

132. Der bisherige § 107 wird § 153.

133. Die bisherige Bezeichnung „SECHSTER TEIL"
     wird durch die Bezeichnung Sechster Ab-
                                       II

     schnitt" ersetzt.

134. Die Uberschrift des neuen Sechsten Abschnitts
     erhält folgende Fassung:

       „Ubergangsvorschriften, Zusammenführung
                     der Berufe".

135. Der bisherige § 109 wird § 154 und wie folgt
     geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Worte „bei der bestellenden Be-
            hörde" werden gestrichen;

        bb) die Angabe ,,§ 10 Abs. 2" wird durch
            die Angabe,,§ 41 Abs. 2" ersetzt;

    b) in Absatz 3 werden die Angabe ,,§ 10
       Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2"
       und die Angabe ,, (§ 23 a)" durch die An-
       gabe ,, (§ 59)" ersetzt.

136. Der bisherige § 110 wird gestrichen.

137. Der bisherige § 111 wird § 155 und wie folgt

     geändert:

     a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe
        ,, § 17 Abs. 1" durch die Angabe ,, § 50
        Abs. 1" ersetzt;

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Worte „ bei der
            obersten Landesbehörde" gestrichen;

        bb) in Satz 3 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1"
            durch die Angabe ,, § 50 Abs. 1" ersetzt;

     c) die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

138. Die bisherigen §§ 112 bis 117 werden gestri-
     chen.

139. Der bisherige § 118 a wird § 156 und wie folgt
     geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2"

        durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 2" ersetzt;

    b) in Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen;

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) in Satz 2 wird die Angabe ,, (§ 8 a)"
            durch die Angabe ,, (§ 39)" ersetzt;
        bb) in Satz 2 wird das Wort „zweihundert"
            durch das Wort „dreihundertfünfzig"
            ersetzt;

    d) in Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 7, 9 und
       10" durch die Angabe ,,§§ 37, 40 und 41 ",
       die Angabe ,, (§ 9)" durch die Angabe
       ,,(§ 40)" und die Angabe ,,§ 10 Abs. 2"
       durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2" ersetzt;

    e) in Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von
       Bewerbern, die die Vorbildungsvorausset-
       zung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, bis zum
       Ablauf des zweiten Jahres, von den ande-

       ren Bewerbern" gestrichen.

140. Der bisherige § 118 b wird § 157 und wie folgt
     geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
            ,,Arbeitsgemeinschaft der Berufskam-
            mern" durch das Wort „Berufskammer"
            ersetzt;
        bb) Satz 2 wird gestrichen;
        cc) der bisherige Satz 3 wird Satz 2;

    b) Absatz 2 wird gestrichen;

    c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;

    d) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
       wie folgt geändert:
       Die Angabe ,,§ 37 Abs. 2" wird durch die
       Angabe ,,§ 79 Abs. 2" ersetzt;
BGBl. 1975, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
1530

       (,} der bislwrige Absatz 5 \Vird Absatz 4 und
           wie folgt geündert:
           Die Angube ,,§ 4 Abs. 2" wird durch die
           Angühe ,,§ 35 Abs. 2" ersetzt;

       f) der hisheri9e Absdtz 6 wird Absatz 5 und
          wie folgt geündert:
          Nummer 3 ('.rh~i lt folgende Fassung:
          ,,3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerbera-
               ter";
       g) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und
          wie folgt geändert:
          Die Angabe ,, § 8 a" wird durch die Angabe
          ,, § 39" ersetzt;

       h) der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und
          wie folgt geändert:
          Der Klammerzusatz ,, (§ 42)" wird gestri-
          chen;·

       i) der bisheri~Je Absatz 9 wird gestrichen;
       k) der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und
          erhält folgende Fassung:

           ,, (8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur

          bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach

          Inkrafttreten der Absätze 1 bis 7 möglich.

          § 156 Abs. 5 Satz 2 ist sinngemäß anzuwen•
          den."

141. Die bisherigen §§ 118 c und 118 d werden ge-
     strichen.

142. Nach § 157 werden die Bezeichnung „Siebenter
     Abschnitt" und die Uberschrift „ Verordnungs-
     ermächtigung" eingefügt.

143. Der bisherige § 118 wird § 158 und wie folgt

     geändert:

       a) In der Uberschrift werden die Worte      „ zu
          den Vorschriften über Steuerberater, Steuer-
          bevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-
          schaften" angefügt;
       b) in Satz 1 wird das Wort „Bundeskammern"
          durch das Wort „Bundessteuerberaterkam-
          mer" ersetzt;

       c) in der Nummer 4 wird die Angabe ,, § 108

          Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 44" ersetzt.

144. Nach § 158 wird folgender neuer DRITTER

     TEIL eingefügt:

                       „DRITTER TEIL

             Zwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten

                      Erster Abschnitt
           Vollstreckung wegen Handlungen und
                      Unterlassungen

                            § 159
                         Zwangsgeld

         P) Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung
       der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf
J      1975, Teil I

    Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen im
    Sinne des § 28 gerichtet ist, kann mit Zwangs-
    geld durchgesetzt werden. Die Vorschriften der
    §§ 103, 342 und 342 a der Reichsabgabenord-
    nung sind sinngemäß anzuwenden.

      (2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftau-
    send Deutsche Mark nicht übersteigen.
      (3) Die Festsetzung des Zwangsgeldes muß
    schriftlich und in bestimmter Höhe angedroht
    werden. Die Androhung kann mit dem Verwal-
    tungsakt verbunden werden, durch den die
    Hilfelei.stung in Steuersachen untersagt oder
    die Aufsichtsmaßnahme nach § 28 angeordnet
    wird.

      (4) In den Fällen des § 7 kann das Zwangs-
    geld für jeden Fall der Zuwiderhandlung ange-
    droht werden. In den Fällen des § 28 ist eine
    neue Androhung wegen derselben Verpflich-
    tung erst dann zulässig, wenn das zunächst an-
    gedrohte Zwangsgeld erfolglos ist.

       (5) Handelt der Pflichtige der Untersagung

    der Hilfeleistung in Steuersachen zuwider oder

    wird die Verpflichtung nach § 28 nicht inner-

    halb der Frist, die in der Androhung bestimmt

    ist, erfüllt, so setzt die Finanzbehörde das
    Zwangsgeld fest.
      (6) Ist ein gegen eine natürliche Person fest-
    gesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann
    das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde
    nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangs-
    haft durch Beschluß anordnen, wenn bei An-
    drohung des Zwangsgeldes hierauf hingewie-
    sen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatz-
    zwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl aus-

    zufertigen, in dem die antragstellende Behörde,

    der Pflichtige und der Grund der Verhaftung
    zu bezeichnen sind. Das Grundrecht der Frei-
    heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
    Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

      (7) Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in
    dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz
    oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
    gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen den Be-

    schluß des Amtsgerichts ist die sofortige Be-

    schwerde nach der Zivilprozeßordnung gege-
    ben.

      (8) Die Ersatzzwangshaft beträgt •mindestens

    einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Voll-
    ziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach
    den §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilpro-

    zeßordnung.
      (9) Die Vollstreckung des Zwangsgeldes
    verjährt innerhalb von fünf Jahren von dem
    Zeitpunkt an, in dem die Zwangsgeldfestset-
    zung u_nanfechtbar geworden ist. Ist der An-
    spruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf
    die Haft nicht mehr vollstreckt werden.

       (10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein
    Z v,eck erreicht ist.
BGBl. 1975, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
                      Nr. 71     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                          1531

               ZwPilz~r Abschnitt
             Ordnungswidrigkeiten

                     § 160
    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 oder entgegen einer vollzieh-
   baren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig
   Hilfe in Steuersachen leistet oder

2. entgegen § 8 unaufgefordert seine Dienste
   oder die Dienste Dritter zur geschäftsmäßi-
   gen Hilfeleistung in Steuersachen anbietet.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.

                     § 161

              Schutz der Bezeichnung~n

         ,, Steuerberatungsgesellschaft",
            „ Lohnsteuerhi] feverein" und
       ,,Landwirtschaftliche Buchstelle"

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

die     Bezeichnung     „Steuerberatungsgesell-

schaft", ,,Lohnsteuerhilfeverein", ,,Landwirt-

schaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen

zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung be-
nutzt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.

                     § 162
     Verletzung der den Lohnsteuerhilfe-
       vereinen obliegenden Pflichten
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung
  der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht
  oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Ge-
   schäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
   durchführen läßt,

3. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des

   Berichts über die Geschäftsprüfung der zu-
   ständigen Oberfinanzdirektion nicht oder
   nicht rechtzeitig zuleitet,

4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern

   des Lohnsteuerhilfevereins den wesent-

   lichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
   nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
5. entgegen § 23 Abs. 3 zur Leitung einer Be-
   ratungsstelle eine Person bestellt, die nicht
   die dort bezeichneten Voraussetzungen er-
   füllt,
6. entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Ober-
   finanzdirektion die Eröffnung oder Schlie-
   ßung einer Beratungsstelle, die Bestellung
   oder Abberufung des Leiters einer Bera-

   tungsstelle oder die Personen, deren sich

       der Verein bei der Hilfeleistung in Lohn-
       steuersachen bedient, nicht mitteilt.
        (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
     Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu
     zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswid-
     rigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 mit einer
     Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark
     geahndet werden.

                          ,§ 163

    Pflichtverletzung von Personen, deren sich der
    Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuer-
                     sachen bedient

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
    § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfe-
    leistung in Lohnsteuersachen eine andern wirt-
    schaftliche Tätigkeit ausübt.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
    Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark

    geahndet werden.

                          § 164

                        Verfahren

      Für die Durchführung des Bußgeldverfahrens

    sind § 446, § 447 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 und 8

    Abs. 2 sowie § 449 der Reichsabgabenordnung

    entsprechend anzuwenden."

145. Nach§ 164 werden die Bezeichnung „VIERTER
     TEIL" und die Uberschrift „Schlußvorschrif-
     ten" eingefügt.

146. Der bisherige § 119 wird gestrichen.

147. Nach § 164 wird folgender neuer § 165 einge-
     fügt:
                        ,,§ 165

                       Ermächtigung
      Der Bundesminister der Finanzen wird er-
    mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und
    der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfüh-
    rungsverordnungen in der jeweils geltenden
    Fassung mit neuem Datum und in neuer Para-
    graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-

    stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."

148. Der bisherige § 120 wird § 166.

149. Der bisherige § 121 wird § 167 und wie folgt

     geändert:

    In Absatz 1 erhä-lt der Satz 1 folgende Fassung:
    „Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
    Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
    4. Januar 1952 (Bundesges-etzbl. I S. 1) auch im
    Land Berlin."

150. Der bisherige § 122 wird § 168 und wie folgt
     geändert:
    Die Angabe § 120 Abs. 2" wird durch die An-
                  11

    gab~ § 166 Abs. 2" ersetzt.
          11
BGBl. 1975, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
1532                                  Bundesgesetzblatt,

                      Artikel 2
       Änderung der Reichsabgabenordnung

   Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
tRcichsgcsctzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreform-
qesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 365b), wird wie folgt ge~indert:

1. § 107 wird wie folgt g<!~indPrt:
   c1) In Absatz 2 werden die vVorle „nach § 107 a'''
        gestrichen;
   b) Absatz 7 wird gcsl.riclicn.

2. § 107 a wird gestrichen.

3. § 159 erhült folgerule Fassung:

                          .,§ 159

                 Abtretung, Verpli:indung

       (1) Die Abtretung eines Erstattungs- oder Ver-
  gütungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der
  Gläubiger in der nach Absatz 2 vorgeschriebenen
  Form der Finanzbehörde anzeigt, die über den
  Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat.

     (2) Die Abtretung ist der zuständigen Be-
  hörde unter Angabe des Abtretenden, des Ab-
  tretungscmpfüngcrs sowie der Art und Höhe des
  abgetretenen Anspruchs und des Abtretungs-
  9rundes auf einem amtlich vorgeschriebenen
  Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Ab-

  tretenden und vom Abtretungsempfänger zu

  unterschreiben.

    (3) Der geschüftsmüßige Erwerb von Erstat-
  tunqs- oder V crgütungsansprüchen zum Zwecke
  der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf
  eigene Rechnung ist nicht zulässig. Satz 1 gilt
  nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum

  geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäfts-

  mi:ißigen Einziehung der unter Satz 2 fallenden
  Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen
  das Betreiben von BankgcschMten erlaubt ist.

     (4) Wird der Finanzbehörde die Abtretung
  angezeigt, so müssen Abtretender und Ab-
  tretungsempfünger der Finanzbehörde gegenüber
  die angezeigte Abtretung gegen sich gelten las-
  sen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirk-
  sam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 3 nich-
  tig ist.

    (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind
  auf die Verpfänchmg sinngemüß anzuwenden.
    (6) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Ver-
  gütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die

  über den Anspruch entschieden oder zu entschei-

  den hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829,

  815 der Zivilprozeßorclnung."

4. § 228 wird wie folgt geändert:

  Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
  ,,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrecht-
       Jichen Streitigkeiten über Angelegenheiten,
Jahrgang 1975, Teil I

            die durch den Ersten Teil, den Zweiten und
            den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils
            und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils
            des Steuerberatungsgesetzes geregelt wer-
            den,".

  5. § 230 wird wie folgt geändert:
     In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zu-
     lassungsausschusses" die Worte „und des Prü-
     fungsausschusses" eingefügt.

  6. § 409 wird gestrichen.

  7. Nach § 409 wird folgender § 409 a eingefügt:

                           ,,§ 409 a

        Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs-
               und Vergütungsansprüchen

       (1) Ordnungswidrig      handelt,   wer   entgegen
    § 159 Abs. 3 Satz 1 Erstattungs- oder Vergü-
     tungsansprüche erwirbt.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
    Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
    geahndet werden."

                         Artikel 3
        Änderung des Steuersäumnisgesetzes

     Das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bun-

  desgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert durch das

  Zweite Gesetz zur .Änderung strafrechtlicher Vor-
  schriften der Reichsabgabenordnung und anderer
  Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
  S. 953), wird wie folgt geändert:

  Nach § 4 a werden folgende §§ 4 b und 4 c einge-

  fügt:

                     Ersta ttungszinsen

     (1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche
  Entscheidung oder auf Grund einer solchen Ent-
  scheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt
  oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu
  erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehalt-
  lich des Absatzes 3 vom Tage der Rechtshängig-
  keit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist
  der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der
  Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die
  Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
    (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

  1. sich  der Rechtsstreit durch Aufhebung oder

    .Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes

    oder durch Erlaß des beantragten Verwaltungs-

    akte:S erledigt oder
  2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

     oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch
     den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
     a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid
        festgesetzten Steuer,
BGBl. 1975, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
                            Nr. 71      Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975                        1533

   h) zur l Jcr~dJ~;dzu 119 der Cewerbesteuer nach
      A ndPru ng d<'s ( ;<'wcrlwst Puermeßbt~trages
   führl.

   (3) Ein zu erstatter1<ler oder zu vergütender Be-
trag wird nicht verzinst, soweit einem Beteiligten
die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

                         § 4C
                 Au sse Lzungszi11sen

   (1) Soweit Pine Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenord-
nung bezeichneten Art oder w~gen eine Einspruchs-
entscheidung endgültig keinen Erfolg gehabt hat,
ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die
Vollziehung des angdochtenen Verwaltungsaktes
oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, nach
§ 5 zu verzinsen.
  (2) Zinsen werden erhoben vom Tage der Rechts-
hängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Ausset-

zung der Vollzi<drnng endet. Ist die Vollziehung erst
nach der Rechtshi:inuiukeit ausgesetzt worden, so
beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Ausset-
zung der Vollziehung.

   (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des
Einkommensteuerbescheides,      des   Körperschaft-
steuerbescheides oder eines Feststellungsbeschei-
des die Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbe-
scheides oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt
wird.
  (4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforde-
rung von Vergütungen entsprechend anzuwenden."

                  Artikel 4
      Änderung der Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 33 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
  ,,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrecht-
       lichen Streitigkeiten über Angelegenheiten,
       die durch den Ersten Teil, den Zweiten und
       den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils
       und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils
       des Steuerberatungsgesetzes geregelt wer-
       den,".

2. § 62 wird wie folgt geändert:

  In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 107 a

  der Reichsabgabenordnung" durch die Worte

  ,,den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes"
  ersetzt.

3. Die §§ 111 und 112 werden gestrichen.

4. § 139 wird wie folgt geändert:
  Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

  ,,Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Aus-
  lagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes,

   der nach den Vorschriften des Steuerberatungs-
   gesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
   Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungs-
   fähig."

                  Artikel 5

      Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Ein-

führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b werden die
   Worte ,,§ 107 a Abs. 2 Nr. l, 7 und 8 und Abs. 3
   Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung"
   durch die Worte ,,§ 4 Nr. 3, 7, 8 und 11 des
   Steuerberatungsgesetzes ersetzt.
                            II

2. In § 15 Abs. 2 letzter Satz werden hinter den
   Worten „nach § 4 Nr. 1 bis 5" die Worte „oder
   nach den in § 26 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
               II
   Vorschriften eingefügt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
     gefügt:
      ,, (5) Der Bundesminister der Finanzen kann
     mit Zustimmung des Bundesrates durch
     Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der
     Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiun-
     gen zu führen ist:
      1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen
        der Bundesrepublik Deutschland und den
        Vereinigten Staaten von Amerika über die

        von der Bundesrepublik zu gewährenden

        Abgabenvergü,,11stigungen für die von den
        Vereinigten Staaten im Interesse der ge-
        meinsamen Verteidigung geleisteten Aus-
        gaben (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 823),
     2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens
        zu dem Abkommen zwischen den Parteien
        des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
        stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
        der Bundesrepublik Deutschland stationier-
        ten ausländischen Truppen (Bundesgesetz-

        blatt 1961 II S. 1183, 1218),

     3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstaben b und d des

        Abkommens zwischen der Bundesrepublik

        Deutschland und dem Obersten Hauptquar-
        tier der Alliierten Mächte, Europa, über die
        besonderen Bedingungen für die Einrich-
        tung und den Betrieb internationaler mili-
        tärischer Hauptquartiere in der Bundes-
        republik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1969
        II S. 1997, 2009)."

  b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
BGBl. 1975, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
1534                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

                    Artikel 6
       Änderung des OHshore-Steuergesetzes

   Artikel 3 Abschnilt Ades Offshore-Steuergesetzes

vom 19. Au~1ust 1955 (Bundc~sg<!selzbl. II S. 821), ge-

i.indert durch d,1s GesPlz zur i\ndenmg des Offshore-
Steuergeset.zes vom 13. Mi.irz 1964 (Bundesgesetz-
blatt II S. 229) wird duluehoben.

                      Artikel 7

    Änderung des Truppenzollgesetzes 1962
  § 9 des Truppenzoll~Jesetzes vom 17. Januar 1963
(BundesgE!setzbl. I S. 51) wird aufgehoben.

                     Artikel 8
       Änderung des Gesetzes zum Protokoll
          über die NATO-Hauptquartiere
       und zu den Ergänzungsvereinbarungen
  Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Oktober 1969 zum
Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu
den Ergänzungsvereinbarungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1997) wird aufgehoben.

                  Artikel 9

    Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
  Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Acht-
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes vom 27. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 401) wird wie folgt geändert:

In § 327 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 107 a

Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Reichsabgabenord-

nung" durch die Worte ,,§ 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4

des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

                    Artikel 10
       Änderung des Rechtsberatungsgesetzes

  Das Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird
wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 § 4 erhalten die Absätze 1 und 2
   folgende Fassung:

   ,,(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die
  Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung

  1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht
     oder Recht der Europäischen Gemeinschaften
     geregelte Steuern und Vergütungen betreffen,
     soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder
     durch Landesfinanzbehörden verwaltet wer-
     den,

  2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern be-
     treffen,
  3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht

     oder auf Grund einer landesrechtlichen Er-

     mächtigung geregelte Steuern betreffen,

  4. in Monopolsachen,
  5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder
     Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegen-
     heiten, soweit für diese durch Bundesgesetz
     oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg er-
     öffnet ist.

    (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Ange-
  legenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maß-
  gebend."

2. Artikel 2 wird gestrichen.

3. In Artikel 5 wird der Absatz 2 gestrichen.

                   Artikel 11
              Ubergangsvorschriiten

                         § 1
        Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
     durch bestehende Personenvereinigungen

  Personenvereinigungen, die vor Inkrafttreten die-
ser Vorschrift nach § 107 a Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b
der Reichsabgabenordnung Hilfe in Lohnsteuer-
sachen geleistet haben, dürfen bis zum Ablauf des
Jahres 1975 weiter tätig werden.

                         §2
        Änderung der Verwaltungsgebühren
  Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf

Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuer-

beratungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Aus-

nahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über

die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wor-
den, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prü-
fungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

                         §3

            Anwendung der Vorschriften
              über das Rügeverfahren
  Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere
Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

                         §4

           Anwendung der Vorschriften
       über das berufsgerichtliche Verfahren
  Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfah-
ren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
BGBl. 1975, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
                             >It 71      ·1·ag der

                         §
            Anwendun!J der Vorschriften
    über die berufsgerichlliche Vorunlenmchung
   Wur bei Inkrafttreten dieses Cesetzes eine be-
rufsgerichtliche Voruntersudiung bereits eröffnet,
so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen

Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung
findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach
Schluß der Voruntersuchung zu ergünzenden Ermitt-

lungen befugt.

                         §6
     Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen
           in rechtshängigen Verfahren
  Jn Verfahren, die bei InkrcJfttreten dieses Gesetzes
rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von ,
Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum
Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften,

                   Artikel 12
                 Verweisungen

  Soweit in Rechtsvorschriften auf die Vorschrift
des § 107 a der Reichsabgabenordnung verwiesen

                                Das vorstehende Gesetz
    Bonn, den 28. Juni 1975                          1535

   ·wird, treten an deren Stelle mit dem Inkrafttreten
   dieses Gesetzes die entsprechenden Vorschriften

                       Artikel 13

                     Berlin-Klausel

     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1

   und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsges·etzes
   vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
   Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
   dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
   Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                       Artikel 14
                      Inkrafttreten
         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-
   kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes
   bestimmt.

        Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft

"INird hiermit verkündet
                                Bonn, den 24. Juni 1975
                                             üer Bundespräsident
                                                    Scheel
                                              Der Bundeskanzler
                                                   Schmidt
                                      D r Bundesminister der Finanzen
                                                Hans
el

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 1509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 702f7929b5639623….