Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 1509
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Teil I
1975 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1975
Ti:ig Inhalt
24. 6. 75 Dritt.es Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
1509
Z 1997 A
Nr. 71
Seite
1509
610-10, 610-1, 61 O-:l, '.l50-l, 611-10, 611-10-4, 613-5-6, 57-2, 621-1, 303-12
24. 6. 75 Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . 1536
820-1, 1122-1, B2:i2-l, 112:i0-13, Blü-1, 2171-2, 8230-6, Anhang zu 820-1, 826-19
25. 6. 75 Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bl0-1, BlO-:Jl, 2G-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
20. 6. 75 Vcrord11un11 iiber die Erniittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeinde-
ilnlcils iln der Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1976 und 1977 . . . . . . . .
605-1-1
23. 6. 75 VeronlnutHJ illiPr rlit' Bt>rufsausbildung zum Maler und Lackierer
25. G. 75 Dritte Vt!rordnung zm Anderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
. . . . . . . . . . . . . . 1544
1545
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (3. ÄnderungsV
der AusnilhnwV Zllr CefdhrfjUtVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560
9241-21-1
25. 6. 75 Zweite Vcrord11un1J zur Anderung der Bestallungsordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . 1561
7B:JO-l-1
25. 6. 75 Verordnung über die Versicherung vo·n Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen
Zusal.l'.VC'rsicherunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1571
Rccht.svorsdiri fl en clc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1572
Drittes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 24. Juni 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuer-
beratungsgesetz) vom 16. August 1961 (Bundesge-
setzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:
1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Steuerbe-
ratungsgesetz".
2. Es wird folgender neuer Erster Teil eingefügt:
ERSTER TEIL
II
Vorschriften über die Hilfeleistung
in Steuersachen
Erster Abschnitt
Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die
Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht
oder Recht der Europäischen Gemeinschaf-
ten geregelte Steuern und Vergütungen be-

1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
treffen, soweit diese durch Bundesfinanzbe-
hörden oder durch Landesfinanzbehörden
vcrwal tel werden,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern be-
treffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht
oder auf Grund einer landesrechtlichen Er-
mächtigung geregelte Steuern betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden
oder Landesfinanzbehörden verwalteten An-
gelegenheiten, soweit für diese durch Bun-
desgesetz oder Landesgesetz der Finanz-
rechtsweg eröffnet ist.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt
auch
1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und
in Bußgeldsachen wegen einer Steuerord-
nungswidrigkeit,
2. die Hilfeleistung bei der Führung von Bü-
chern und Aufzeichnungen sowie bei der
Aufstellung von Abschlüssen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind,
3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von
Steuererstattungs- oder Vergütungsansprü-
chen.
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfah-
rensordnungen über die Zulassung von Bevoll-
mächtigten und Beiständen bleiben unberührt.
Zweiter Unterabschnitt
Befugnis
§2
Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf ge-
schäftsmäßig nur von Personen und Vereini-
gungen ausgeübt werden, die hierzu befugt
sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptbe-
rufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder un-
entgeltliche Tätigkeit.
§3
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung
in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-
ersachen sind befugt:
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften,
2. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte
Buch prüfer und Buchprüfungsgesellschaften.
§4
Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung
in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steu-
ersachen sind ferner befugt:
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach
der Bundesnotarordnung,
2. Patentanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse
nach der Patentanwaltsordnung,
3. Behörden und Körperschaften des öffent-
lichen Rechts sowie die überörtlichen Prü-
fungseinrichtungen für Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts im Rah-
men ihrer Zuständigkeit,
4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu
treuen Händen oder zu Sicherungszwecken
übereigneten Vermögens, soweit sie hin-
sichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuer-
sachen leisten,
5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe be-
treiben, soweit sie in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit einem Geschäft, das zu
ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kun-
den Hilfe in Steuersachen leisten,
6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzen-
verbände und genossenschaftliche Treu-
handstellen, soweit sie im Rahmen ihres
Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prü-
fungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steu-
ersachen leisten,
1. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher
Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit
sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs
ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen
leisten; § 95 des Bundesvertriebenengeset-
zes bleibt unberührt,
8. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Auf-
gabe die Hilfeleistung für land- und forst-
wirtschaftliche Betriebe im Sinne des Be-
wertungsgesetzes ist, soweit sie die Hilfe
im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch
gesetzliche Vertreter oder leitende Ange-
stellte leisten, die unter § 3 fallen,
9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe
in Eingangsabgabensachen leisten,
b) sonstige gewerbliche Unternehmen, so-
weit sie im Zusammenhang mit der
Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabga-
bensachen leisten,
10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitneh-
mer Hilfe in Lohnsteuersachen leisten,
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre
Mitglieder Hilfe in Lohnsteuersachen lei-
sten. Die Befugnis gilt auch für die Hilfe-
leistung in den Veranlagungsfällen des
§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuerge-
setzes und in den übrigen Veranlagungsfäl-
len des § 46 des Einkommensteuergesetzes
soweit
a) das Einkommen ausschließlich aus Ein-
künften aus nichtselbständiger Arbeit
besteht oder
b) in dem Einkommen neben Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit keine an-
deren Einkünfte enthalten sind als der
Nutzungswert der selbstgenutzten Woh-
nung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 a
Einkommensteuergesetz) oder Bezüge
aus den gesetzlichen Rentenversiche-
rungen.

Nr. 71 Tag der Ausgabe:
Dritter Unterabschnitt
Verbot und Untersagung
§5
Verbot der unbefugten Hilfeleistung
in Steuersachen
Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichne-
ten Personen und Vereinigungen dürfen nicht
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steu-
ersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Per-
sonen und Vereinigungen dürfen nur im Rah-
men ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten.
§ 6
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten
Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter
Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuer-
sachen für Angehörige,
3. die Durchführung mechanischer Arbeits-
gänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht
das Kontieren von Belegen und das Erteilen
von Buchungsanweisungen.
§7
Untersagung der Hilfeleistung
in Steuersachen
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in
Steuersachen untersagen,
1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder
Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter
§ 3 oder § 4 fällt,
2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6
oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur
Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht
wird.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde (oberste Landesbe-
hörde) kann in den § 4 Nr. 7 bezeichneten Ver-
einigungen im Einvernehmen mit den fachlich
beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfe-
leistung in Steuersachen ganz oder teilweise
untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit
nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn
eine der in § 3 aufgeführten Personen die
Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) Ortlich zuständig ist die Finanzbehörde,
in deren Bezirk die Person oder Vereinigung,
deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Ge-
schäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk
die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Bonn, den 28. Juni 1975 1511
Vierter Unterabschnitt
Sonstige Vorschriften
§8
Verbot der Werbung
(1) Das unaufgeforderte Anbieten der eige-
nen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäfts-
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist un-
tersagt.
(2) Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten
Körperschaften und Vereinigungen dürfen. im
Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Be-
fugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hin-
weisen. Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Art und Inhalt der
zulässigen Hinweise näher zu bestimmen.
§9
Verbot der Vereinbarung
eines Erfolgshonorars
Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für
eine Hilfeleistung in Steuersachen ein Teil der
zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerer-
sparnis oder Steuervergütung ausbedungen
wird, ist nichtig.
§ 10
Mitteilungen über Pflichtverletzungen
Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt-
geworden, die den Verdacht begründen, daß
eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten
Personen bei der geschäftsmäßigen Hilfelei-
stung in Steuersachen eine Berufspflichtverlet-
zung begangen hat, so hat sie diese Tatsachen,
soweit sie für die Ermittlung des Sachverh,alts
von Bedeutung sind, der zuständigen Berufs-
kammer oder den für das ehrengerichtliche
oder berufsgerichtliche Verfahren oder das
Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mit-
zuteilen.
§ 11
Prozeßagen ten
Prozeßagenten, denen vor dem Inkrafttreten
dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln
vor Gericht auf Grund des § 157 Abs. 3 der
Zivilprozeßordnung gestattet worden ist, sind
weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen befugt.
§ 12
Hilfeleistung bei der Erfüllung
von Buchführungspflichten
Personen, die vor dem 1. November 1961 auf
Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanz-
behörden oder nach landesrechtlichen Vor-
schriften berufsmäßige Hilfe bei der Erfüllung
der Buchführungspflichten außerhalb der ge-
schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
leisten durften, sind hierzu weiterhin befugt.

1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975_, Teil I
Z weiter Abschnitt
Lohnsleuerhilfevereine
Erster Unternbschnitt
Aufgaben
§ 13
Zweck und Ti:itigkeitsbereich
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfe-
einrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfelei-
stung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder.
(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
gilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteu-
ersachen nach§ 4 Nr. 11 Satz 2.
(3) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre
Tätigkeit der Anerkennung.
Z weiter Unterabschnitt
Anerkennung
§ 14
Voraussetzungen für die Anerkennung,
Aufnahme der Tätigkeit
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohn-
steuerhilfeverein anerkannt werden, wenn
nach der Satzung
l. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfelei-
stung in Lohnsteuersachen für seine Mitglie-
der ist;
2. der Name des Vereins keinen Bestandteil
mit besonderem Werbecharakter enthält;
3. eine sachgemäße Ausübung der Hilfelei-
stung in Lohnsteuersachen sichergestellt ist;
4. für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes
Entgelt erhoben wird;
5. die Anwendung der Vorschriften des § 27
Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausge-
schlossen ist;
6. innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-
gabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungs-
feststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7
Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfin-
den muß, in der insbesondere eine Aus-
sprache über das Ergebnis der Geschäftsprü-
fung durchzuführen und über die Entlastung
des Vorstands wegen seiner Geschäftsfüh-
rung während des geprüften Geschäftsjahres
zu befinden ist.
An die Stelle der Mitgliederversammlung kann
eine Vertreterversammlung treten, sofern
durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der
Interessen der Mitglieder gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen
werden, wenn das Bestehen einer Versiche-
rung gegen die sich aus der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtge-
fahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.
(3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteu-
erhilfeverein aufgenommen werden.
§ 15
Anerkennungsbehörde, Satzung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag
auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist
die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Be-
zirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohn-
steuerhilfeverein ist eine öffentlich beglau-
bigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Sat-
zungsänderung der für den Sitz des Vereins zu-
ständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines
Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen.
§ 16
Gebühren für die Anerkennung
Für die Entscheidung über den Antrag auf
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der
Verein eine Gebühr von sechshundert Deut-
sche Mark an die Oberfinanzdirektion zu zah-
len. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu
entrichten. ·
§ 17
Urkunde
Uber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfe-
verein stellt die Oberfinanzdirektion eine Ur-
kunde aus.
§ 18
Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung
„Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des
Vereins aufzunehmen.
§ 19
Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung des Vereins;
2. Verzicht auf die Anerkennung;
3. Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der
Oberfinanzdirektion zu erklären.
§ 20
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerken-
nung zurückzunehmen, wenn sich nach der
Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt wer-
den müssen.
(2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerken-
nung zu widerrufen,
1. wenn die Voraussetzungen für die Aner-
kennung als Lohnsteuerhilfeverein nach-
träglich fortfallen, es sei denn, daß der Ver-
ein innerhalb einer angemessenen, von der

Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1513
Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Frist
den dem Gesetz entsprechenden Zustand
herbeiführt;
2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des
Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14
bezeichneten Anforderungen an die Satzung
übereinstimmt;
3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfe-
leistung in Lohnsteuersachen oder eine ord-
nungsgemäße Geschäftsführung nicht ge-
währleistet ist.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf
ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
Dritter Unterabschnitt
Pflichten
§ 21
Aufzeichnungspflicht
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche
Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und
vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
gen sind unverzüglich und in deutscher Spra-
che vorzunehmen.
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuer-
hilfevereins empfangene Beträge sind vom
Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und ge-
sondert zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn
seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Ge-
schäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeit-
punkt vorgenommenen Bestandsaufnahme
seine Vermögenswerte und Schulden aufzu-
zeichnen und in einer Vermögensübersicht zu-
sammenzustellen.
(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind
geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzube-
wahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen
und Ausgaben und die Vermögensübersichten
sind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen
gelten für die Aufbewahrung der Belege, son-
stigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Ver-
mögensübersichten die Vorschriften des Han-
delsgesetzbuches über die Aufbewahrung von
Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen
Unterlagen entsprechend.
(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeich-
nungs- und Buchführungspflichten bleiben un-
berührt.
§ 22
Geschäftsprüfung
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Voll-
ständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnun-
gen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1
bis 3) sowie die Ubereinstimmung der tatsäch-
lichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßi-
gen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jähr-
lich innerhalb von sechs Monaten nach Been-
digung des Geschäftsjahres durch einen oder
mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt
werden
1. Personen und Gesellschaften, die nach § 3
zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer-
sachen befugt sind,
2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßi-
gem Zweck die regelmäßige oder außeror-
dentliche Prüfung der Mitglieder gehört,
wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter
des Verbandes Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Geschäftsprüf er kann nicht sein, wer
Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder
Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfe-
vereins ist.
(4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die
Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schrift-
wechsel des Vereins zu gewähren und eine
Untersuchung des Kassenbestandes und der
Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu
gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und
Nachweise zu geben, die für die Durchführung
einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
(5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhaf-
ter und unparteiischer Prüfung und zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Ge-
schäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrneh-
mung ihrer Obliegenheiten erfahren haben,
nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegen-
heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt,
haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den dar-
aus entstehenden Schaden. Mehrere Personen
haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Geschäftsprüfer haben über das Er-
gebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohn-
steuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu
berichten.
(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prü-
fungsberichts eine Abschrift hiervon der zu-
ständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten;
2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt
des Prüfungsberichts den wesentlichen In-
halt der Prüfungsfeststellungen den Mitglie-
dern schriftlich bekanntzugeben.
§ 23
Ausübung der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen, Ber a tungsstel 1en
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
darf nur durch Personen ausgeübt werden, die
einer Beratungsstelle angehören.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem
Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat,
mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Die Unterhaltung von Beratungsstellen in aus-
wärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter
einer Beratungsstelle nur Personen bestellen,
die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des

1.514
Lohnstcu('rv,,rpsens lwuptb(~rufüch tätig gewe-·
sind; di(!S ~Jilt nich! Hir die in § 3 bezeich-
r1ct()ll Pcrsorwn.
(,1) Der Lohnsleuerhilfeverein hat der für den
Sitz des Vereins und der für den Sitz der Bera-
tungsstelle zustündigcn Oberfinanzdirektion
rni tzutei lcn
1. die Eröffnung od<~r Schließung einer Bera-
tungsstelle;
2. die Bestellung o(kr Abberufung des Leiters
einer Bcrntungsslellc;
3. die Person<:n, den~n sich der Verein bei der
Ihlfcl<:istung in Lohnsteuersachen bE~dient.
(5) Der Mitte.ilunq über die Bestellung des
Leiters einer ßcratun~Jsstelle ist ein Nachweis
darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen
des Abs,1tzes 3 erfüllt sind.
§ 24
Abwicklung der schwebenden
Lohnsteuerangelegenheiten
(1) Ist die Anerkennung als LohnsteuerhiHe-
verein erloschen, zurückgenommen oder wi-
derrufen worden, so kann die Oberfinanzdirek- ·
tion auf Antrag erlauben, daß der Verein einen
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden
Lohnsteuerangelegenheiten bestellt.
(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt wer-
den, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Vor-
aussetzungen erfüllt.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf läng-
stens für die Dauer von sechs Monaten erteilt
werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.
§ 25
Hafl.unqsausschluß, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
für die Mitglieder kann die Haftung des Ver-
eins für das Verschulden seiner Organe und
Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen
die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuer-
sachen ergebenden Haftpflichtgefahren ange-
messen versichert sein. Zuständige Stelle im
Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirek-
hon.
§ 26
Pflichten der Lohnsteuerhi lfevereine
(1) Die L{ilfeleistun9 in Lohnsteuersachen ist
sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und
unter Verzicht auf Werbung (§ 8) auszuüben.
(2) Die Ausübun9 einer anderen wirtschaft-
lichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfe-
leistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei
der Hilfeleistun9 in Lohnsteuersachen bedient,
sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Pf! ichten anzuhalten.
1975, Teil I
Die Handakten über die Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen sind auf die Dauer von sie-
ben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des
Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes
aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwen-
den.
Vierter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27
Aufsichtsbehörde
Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbe-
hörde) führt die Aufsicht über die Lohnsteuer-
hilfevereine, die ihren Sitz im Oberfinanzbe-
zirk haben.
(2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirek-
tion unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk
bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege
der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind
der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zu-
ständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.
(3) Die Finanzämter haben die ihnen be-
kanntgewordenen Verstöße von Lohnsteuerhil-
fevereinen gegen die Vorschriften dieses Ge-
setzes der zuständigen Aufsichtsbehörde mit-
zuteilen.
§ 28
Pflicht zum Erscheinen vor der
Aufsichtsbehörde, Befugnisse der
Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines
Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, de-
ren sich der Verein bei der Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen bedient, haben auf Verlan-
gen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen,
Auskunft zu geben sowie Handakten und Ge-
schäftsunterlagen vorzulegen.
(2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der
Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt,
die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine
und der in Absatz 1 bezeichnetf.'n Personen
während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu
betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder
sonst Feststellungen zu treffen, die zur Aus-
übung der Aufsicht für erforderlich gehalten
werden.
(3) Ist in einer Beratungsstelle die Einhal-
tung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht
gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde
die Schließung dieser Beratungsstelle verlan-
gen; dies gilt nicht, wenn die Beratungsstelle
durch eine in § 3 bezeichnete Person geleitet
wird.
§ 29
Teilnahme der Aufsichtsbehörde
an Mitgliederversammlungen
Die Durchführung von Mitgliederver-
sammlungen ist der Aufsichtsbehörde rechtzei-
tig mitzuteilen.

Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1515
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur
Teilnahme an der Mitgliederversammlung Ver-
treter zu entsenden.
§ 30
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein
Verzeichnis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfi-
nanzbezirk ihren Sitz haben;
2. die im Oberfinanzbezirk bestehenden Bera-
tungsstellen.
(2) Das Verzeichnis isl öffentlich.
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31
Durchführungsbestimmungen zu den
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Bestimmungen zu erlas-
sen
1. über das Verfahren bei der Anerkennung
als Lohnsteuerhilfeverein,
2. über Einrichtung und Führung des Verzeich-
nisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich
auf die Eintragung der Lohnsteuerhilfever-
eine beziehenden Meldepflichten der Lohn-
steuerhilfevereine."
3. Nach dem neuen § 31 wird folgende Ui:>er-
schrift eingefügt:
ZWEITER TEIL
II
Steuerberaterordnung".
4. Die bisherige Bezeichnung „ERSTER TEIL"
wird durch die Bezeichnung „Erster Abschnitt"
ersetzt.
5. Der bisherige § 1 wird §. 32 und wie folgt geän-
dert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist
kein Gewerbe."
6. Der bisherige § 2 wird § 33 und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1)" gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
7. Der bisherige § 3 wird § 34 und erhält folgende
Fassung:
,,§ 34
Auswärtige Beratungsstellen
Auswärtige Beratungsstellen können unter-
halten werden, soweit dadurch die Erfüllung
der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
sein."
8. Die bisherige Bezeichnung „ZWEITER TEIL"
wird durch die Bezeichnung „Zweiter Ab-
schnitt" ersetzt.
9. Die bisherige Bezeichnung „Erster Abschnitt"
wird durch die Bezeichnung „Erster Unterab-
schnitt" ersetzt.
10. Der bisherige § 4 wird § 35.
11. Der bisherige § 5 wird § 36 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird die An-
gabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 58" er-
setzt.
b) In Absatz 1 wird in Nummer 2 Buchstabe c
folgender Satz 3 angefügt:
„Zeiträume, in denen ein Berufsbewerber
sowohl eine hauptberufliche praktische Tä-
tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens
ausgeübt als auch Studienzeiten eines Fach-
hochschulstudiums zurückgelegt hat, dürfen
nur einmal angerechnet werden."
c) In Absatz 1 Nummer 2 wird der bisherige
Satz 3 Satz 4.
12. Der bisherige § 7 wird § 37.
13. Der bisherige § 8 wird § 38 und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4
Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort
„Rechnungsprüfungsbehörden" die Worte
„und der anderen obersten Behörden" und
nach dem Wort „Jahre" das Wort „über-
wiegend" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe ,,§ 7" wird durch die An-
gabe ,,§ 37" ersetzt;
bb) es wird f,olgender Satz 2 angefügt:
„Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2
bis 4 fallen, können erst nach dem Aus-
scheiden aus dem öffentlichen Dienst
oder dem Dienstverhältnis als Ang.e-
stellter einer Fraktion des Deutschen
Bundestages von der Prüfung befreit
werden."
14. Der bisherige § 8 a wird § 39 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „einhundertfünf-
undzwanzig" durch das Wort „einhundert-
fünfzig" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird das Wort „dreihundert"
durch das Wort „fünfhundert" ersetzt.

1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
15. l)je bisherige F:h::.wichnung „Zweiter Abschnitt"
wird durch die Bezeichnung „Zweiter Unterab-
schnitt" ersetzt.
16. Der bisherige§ 9 wird§ 40 und wie folgt geän-
dert:
a) Die Ufwrschrift erhüll folgende Fassung:
„Bestellende Behörde, Cebühren, berufliche
Niederlassung";
b) in Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,, (ober-
ste Landesbehörde)" gestrichen;
c) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Für die Bestellung werden keine Ge-
bühren erhoben.";
d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
17. Die bisherigen §§ 10 und 10 a werden §§ 41
und 42.
18. Der bisherige § 11 wird § 43 und wie folgt
geändert:
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Grad" die
Worte „oder eine staatlich verliehene Graduie-
rung" eingefügt.
19. Der bisherige§ 12 wird gestrichen.
20. Der bisheriqe § 1OB wird § 44 und wie folgt ge-
ändert:
a) Die Uberschrift erhült folgende Fassung:
,,Bezeichnung ,Landwirtschaftliche Buch-
stelle' ".
b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 107 a Abs. 2
Ziff. 8 der Reichsabgabenordnung" durch
die Angabe ,,§ 4 Nr. 8" ersetzt.
c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
,, (5) Körperschaften des öffentlichen
Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigun-
gen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buch-
stelle für land- und forstwirtschaftliche Be-
triebe unterhalten, dürfen für diese Buch-
stelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche
Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der
Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung
als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu füh-
ren."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
e) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
,, (7) Die Befugnis zur Führung der Bezeich-
nung „Landwirtschaftliche Buchstelle" er-
lischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme
oder dem Widerruf der Bestellung als Steu-
erberater oder Steuer bevollmächtigter."
f) Der bisherige Absc1tz 6 wird Absatz 8.
21. Der bisherige § 13 wird § 45 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 45
Erlöschen der Bestellung
(l) Die Bestellung als Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter erlischt durch
1. Tod,
2. Verzicht gegenüber der bestellenden Be-
hörde,
3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Be-
ruf.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter
erlischt ferner durch die Bestellung als Steuer-
berater."
22. Der bisherige § 14 wird § 46 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 46
Rücknahme und Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von
der Prüfung oder die Bestellung durch argli-
stige Täuschung, Drohung oder Bestechung
oder durch Angaben erwirkt hat, die in we-
sentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll-
ständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
1. seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt,
2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die
mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57
Abs. 4 Nr. 2);
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat.
(3) Die Bestellung kann widerrufen werden,
1. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte nicht innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Bestellung eine berufliche Nie-
derlassung begründet hat;
2. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte infolge gerichtlicher Anordnung
in der Verfügung über sein Vermögen be-
schränkt ist;
3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte infolge eines körperlichen Ge-
brechens oder wegen Schwäche seiner gei-
stigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen
Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater wird
durch die oberste Landesbehörde, die Bestel-
lung als Steuerbevollmächtigter durch die
Oberfinanzdirektion zurückgenommen oder
widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet
sich nach der beruflichen Niederlassung, in den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 nach der beabsich-
tigten beruflichen Niederlassung des Steuer-
beraters oder Steuerbevollmächtigten. Vor der
Rücknahme oder dem Widerruf sind der Be-
troffene und die Berufskammer zu hören.

Nr. 71 - Tag der Ausgabe:
(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der
Bestellung wird mit dem Eintritt der Unan-
fechtbarkeit wirksam."
23. Nach § 46 wird folgender§ 47 eingefügt:
n§ 47
Erlöschen der Befugnis zur
Führung der Berufsbezeichnung
(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder
dem Widerruf der Bestellung erlischt die Be-
fugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater"
oder „Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die
Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz,
der auf die frühere Berechtigung hinweist, ge-
führt werden.
(2) Die bestellende Behörde kann nach An-
hörung der Berufskammer einem Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen
Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die
Rechte aus der Bestellung verzichtet, die Er-
laubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter zu nennen.
(3) Die bestellende Behörde kann eine Er-
laubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zu-
rücknehmen oder widerrufen, wenn nachträg-
lich Umstände bekannt werden oder eintreten,
die bei einem Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten das Erlöschen, die Rücknahme oder
den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen
würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis sind
der Betroffene und die Berufskammer zu
hören."
24. Der bisherige § 15 wird § 48 und wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 wird die Angabe
,,§ 13 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 45
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt;
bb) in der Nummer 2 wird die Angabe
,,§ 13 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 45
Abs. 1 Nr. 3" ersetzt;
cc) die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. wenn die Bestellung nach § 46 zu-
rücknommen oder widerrufen ist
und die Gründe, die für die Rück-
nahme oder den Widerruf maßgeb-
lich gewesen sind, nicht mehr be-
stehen.";
b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7" durch
die Angabe ,,§ 37" ersetzt.
25. Die Bezeichnung „Dritter Abschnitt" wird
durch die Bezeichnung „Dritter Unterabschnitt"
ersetzt.
26. Der bisherige § 16 wird § 49 und erhält fol•
gende Fassung:
Bonn, den 28. Juni 1975 1517
,,§ 49
Rechtsform der Gesellschaft,
Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, Offene Handelsgesell-
schaften und Kommanditgesellschaften können
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unter-
abschnitts als Steuerberatungsgesellschaften
anerkannt werden.
(2) Offene Handelsgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften können als Steuerbera-
tungsgesellschaften anerkannt werden, wenn
sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handels-
gesellschaften in das Handelsregister eingetra-
gen worden sind.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
ist die oberste Landesbehörde des Landes zu-
ständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) Dem Antrag auf Anerkennung als Steuer-
beratungsgesellschaft ist eine Ausfertigung
oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beizu-
fügen. Wird der Gesellschaftsvertrag oder die
Satzung geändert, so ist die Änderung der
obersten Landesbehörde unverzüglich anzuzei-
gen."
27. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
n (2) Neben Steuerberatern können auch
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, verei-
digte Buchprüfer und Steuerbevollmäch-
tigte Mitglieder des Vorstands, Geschäfts-
führer oder persönlidi haftende Gesell-
schafter von Steuerberatungsgesellschaften
sein."
b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 ein-
gefügt:
,, (3) Die oberste Landesbehörde kann
nach Anhörung der Berufskammer geneh-
migen, daß ferner besonders befähigte
Kräfte anderer Fachrichtungen, die nicht
Steuerberater sind, neben Steuerberatern
Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer oder
persönlich haftende Gesellschafter von
Steuerberatungsgesellschaften werden. Die
Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn die besondere Fachkunde fehlt oder
die persönliche Zuverlässigkeit nicht vor-
handen ist.
(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3
fallenden Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
führer und persönlich haftenden Gesell-
schafter darf die Zahl der Steuerberater
im Vorstand, unter den Geschäftsführern
oder unter den persönlich haftenden Ge-
sellschaftern nicht übersteigen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

1518 Bundesgesetzblatt,
28. Der bisherige § 17 a wird § 51 und wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfhundert"
durch das Wort „sechshundert" ersetzt;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Für die Entscheidung über einen An-
trag auf Ausnahmegenehmigung nach § 50
Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr
von dreihundert Deutsche Mark an die
oberste Landesbehörde zu zahlen."
29. Der bisherige § 18 wird § 52 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 52
Urkunde
Uber die Anerkennung als Steuerberatungs-
gesellschaft stellt die oberste Landesbehörde
eine Urkunde aus."
30. Die bisherigen §§ 19 und 20 werden §§ 53
und 54.
31. Der bisherige § 21 wird § 55 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 55
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die oberste Landesbehörde hat die Aner-
kennung zurückzunehmen, wenn sich nach der
Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt
werden müssen.
(2) Die oberste Landesbehörde hat die Aner-
kennung zu widerrufen, wenn die Vorausset-
zungen für die Anerkennung der Gesellschaft
nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die
Gesellschaft innerhalb einer angemessenen,
von der obersten Landesbehörde zu bestim-
menden Frist den dem Gesetz entsprechenden
Zustand herbeiführt.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf
ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören."
32. Nach § 55 wird folgender Vierter Unterab-
schnitt eingefügt:
„Vierter Unterabschnitt
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
§ 56
Aufhebung von Beschränkungen
Die Beschränkungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich der Zulassung
zur Prüfung und die Voraussetzung des § 46
Abs. 2 Nr. 1 für den Widerruf der Bestellung
finden auf Angehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft keine Anwen-
dung."
33. Die bisherige Bezeichnung „DRITTER TEIL"
wird durch die Bezeichnung „Dritter Ab-
schnitt" ersetzt.
Jahrgang 1975, Teil I
34. Der bisherige § 22 wird § 57 und wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „als freien
Beruf" gestrichen;
b) in Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 23
und 23 a" durch die Angabe ,,§§ 58 und 59"
ersetzt.
35. Der bisherige § 23 wird § 58 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 58
Tätigkeit als Angestellter
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
dürfen ihren Beruf als Angestellter eines an-
deren Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten
oder einer Steuerberatungsgesellschaft aus-
üben.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
dürfen ferner tätig werden
1. als Angestellte von Rechtsanwälten, Wirt-
schaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
Buchprüfungsgesellschaften,
2. als Leiter oder als Angestellte von genos-
senschaftlichen Prüfungsverbänden, genos-
senschaftlichen Treuhandstellen oder über-
örtlichen Prüfungseinrichtungen für Kör-
perschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts,
3. als Leiter von Buchstellen oder von Bera-
tungsstellen der Lohnsteuerhilf evereine,
4. als Angestellte von Buchstellen oder von
Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfever-
eine, wenn die Buchstelle oder die Bera-
tungsstelle von einem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten geleitet wird."
36. Der bisherige § 23 a wird § 59.
31. Der bisherige § 24 wird § 60 und wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,, § 22 Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 57 Abs. 1" und die
Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 58"
ersetzt;
b) in Absatz 2 wird die Angabe ,, (§ 22)" durch
die Angabe ,, (§ 57) ersetzt.
11
38. Die bisherigen §§ 25 bis 27 werden §§ 61 bis 63.
39. Der bisherige § 28 wird § 64 und wie folgt ge-
ändert:
In Satz 2 werden die Worte „Bundeskammern
(§ 42)" durch das Wort „Bundessteuerberater-
kammer" ersetzt.
40. Der bisherige § 28 a wird § 65.

J\i l. 7]
41. i''-i<1c!1 § iiii v, i rd t olqcindn § ()(i ei
,. § bu
l ldtHlciklPn
(1) DerSlcuerliernlc·r oder Sleuerbevoll-
mächtigle hat die l lc1ncfokten auf die Dauer
von sieben Jahren nach Beendigung des Auf-
tra9es aufzubewahren. Diese Verpflichtung er-
lischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber auf-
gefordert hat, die Handakten in Empfang zu
nehmen, und der Autl.raggeber dieser Auffor-
derung binnen sechs Monaten, nachdem er sie
erhalkn hat, nicht nc1ch9ekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vor-
schrift gehören alle Schriftstücke, die der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus
Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies
gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwi-
schen dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten und seinem Auftraggeber und für
die Schriftstücke, die dieser bereits in Ur-
schrift oder Abschrift erhalten hat sowie für
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeits-
papiere.
(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen
Regelungen über die Pflicht zur Aufbewah- ·
rung von Geschä.ftsunterlagen bleiben unbe-
rührt."
42. Die bisherigen §§ 29 und 29 a werden §§ 6'1
und 68.
43. Nach § 68 werden fol~..rende §§ 69 his 71 ein-
gefügt:
,,§ 69
Bestellung eines allgemeinen Vertreters
(1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähig-
keit oder Verhinderung eines Steuerberaters ,
oder Steuerbevollmächtigten kann die zustän-
dige Berufskammer auf Antrag des Betroffe-
nen einen anderen Steuerberater oder Steuer-
bevollmä.chtigten als Vertreter bestellen.
(2) Der Vertreter führt sein Amt unter eige-
ner Verantwortung, jedoch für Rechnung und
auf Kosten des Vertretenen. Er hat Anspruch
auf eine angemessene Vergütung.
(3) Der Vertreter wird für einen bestimmten
Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von
zwei Jahren bestellt. Die Bestellung kann
jederzeit widerrufen werden.
§ 70
Bestellung eines Praxisabwicklers
(1) Ist ein Steuerberater oder SteuerbevoH-
mächtigter gestorben, so kann die zuständige
Berufskammer einen Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigten zum Abwickler der Praxis
Bonn den 28. Junj 1975
1 151q
bestellen. Der Abwickler ist in der Regel nicht
länger als für die Dauer eines Jahres zu bestel-
len.
Dem Abwickler obliegt es, die schwe-
benden Angelegenheiten abzuwickeln. Er
führt die laufenden Aufträge fort. Zur An-
nahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt.
(3) Der Abwickler führt sein Amt unter
eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung
und auf Kosten der Erben des verstorbenen
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten.
Er hat Anspruch auf eine angemessene Ver-
gütung.
(4) Die Bestellung kann jederzeit wider-
rufen werden.
(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis
eines früheren Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten bestellt werden, dessen Be-
stellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erlo-
schen oder nach § 46 zurückgenommen oder
widerrufen ist.
§ 71
Bestellung eines Praxistreuhänders
(1) Soll die Praxis eines verstorbenen
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
auf eine bestimmte Person übertragen werden,
die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen
Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfelei-
stung in Steuersachen befugt ist, so kann auf
Antrag der Erben die zuständige Berufskam-
mer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren
einen Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte'n zum Treuhänder bestellen. In Ausnah-
mefällen kann der Zeitraum um ein weiteres
Jahr verlängert werden.
(2) Der Treuhänder führt sein Amt unter
eigener Verantwortung jedoch für Rechnung
und auf Kosten der Erben des verstorbenen
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er
hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
werden.
(4) Ein Treuhänder kann unter der Voraus-
setzung des Absatzes 1 auch für die Praxis
eines früheren Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten eingesetzt werden, dessen Be-
stellung wegen dauernder Berufsunfähigkeit
1,-viderrufen ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3)."
44. Der bisherige § 30 wird § 72 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 72
Steuerberatungsgesellschaften
(1) Die §§ 57, 62, 63, 64, 67 und 68 gelten
sinngemäß für Steuerberatungsgesellschaften
sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsfüh-
rer und persönlich haftende Gesellschafter
einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht
Steuerberater sind.

1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschc1ftsvertrng vorgesehenen Auf-
sichtsorgane der GesellschcJften sind zur Ver-
schwiegenheit verpflichl.el."
45. Die bisherige Bezeichnung „VIERTER TEIL"
wird durch die Bezeichnung „Vierter Abschnitt"
ersetzt.
46. Der bisherige § 31 wird § 73.
47. Der bisherige § 32 wird § 74 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 74
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Berufskammer sind außer
Steuerberatern und Stem~rbevollmächtigten die
Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz
im Oberfinanzbezirk haben. Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, di.e noch keine beruf-
liche Niederlassung begründet haben, sind Mit-
glieder der Berufskammer, in deren Bereich sie
bestellt worden sind.
(2) Mitglieder der Berufskammer sind außer-
dem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steu-
erbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Vor-
standes, Geschäftsführer oder vertretungsbe-
rechtigte persönlich haftende Gesellschafter
einer Steuerberatungsgesellschaft, die ihren
Sitz im Oberfinanzbezirk hat."
48. Der bisherige § 33 wird § 75.
49. Der bisherige § 34 w.ird § 76 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe ,, (§ 22)" je-
weils durch die Angabe ,, (§ 57)", die An-
gabe ,, (§ 39)" durch die Angabe ,, (§ 81)" und
die Angabe ,, (§ 54 Abs. 3) durch die An-
11
gabe ,, (§ 99 Abs. 3)" ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Die Berufskammern haben ferner die
Aufgabe, das Berufsregister zu führen. 11
50. Der bisherige § 35 wird § 77 und wie folgt ge-
ändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort „wer" das Wort
,, persönliches" eingefügt.
51. Der bisherige § 36 wird § 78.
52. Der bisherige § 37 wird § 79 und wie folgt ge-
ändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) DieMitglieder sind verpflichtet, Bei-
träge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu
leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Ge-
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die
Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederver-
sammlung."
53. Der bisherige § 38 wird § 80.
54. Der bisherige § 39 wird § 81 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 81
Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines
Mitglieds der Berufskammer, durch das dieses
ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen,
wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und
ein Antrag auf Einleitung eines berufsgericht-
lichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
§ 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 und 109 Abs. 2 gelten
entsprechend.
(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr
erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren
gegen das Mitglied der Berufskammer eingelei-
tet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung
mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge
darf nicht erteilt werden, während das Verfah-
ren auf den Antrag des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten nach § 116 anhängig
ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mit-
glied zu hören.
(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den
das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist
zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen.
Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsan-
waltschaft bei dem für den Sitz der Berufs-
kammer zuständigen Oberlandesgericht mitzu-
teilen, bei dem der Senat für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen besteht
(§ 96).
(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied
binnen eines Monats nach der Zustellung bei
dem Vorstand Einspruch erheben. Uber den
Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4
ist entsprechend anzuwenden."
55. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:
,,§ 82
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebe-
scheid durch den Vorstand der Berufskammer
zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Be-
rufskammer innerhalb eines Monats nach der
Zustellung die Entscheidung des Landgerichts
(Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist
das Landgericht, in dessen Bezirk die Berufs-
kammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat,
ihren Sitz hat.
(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht
schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind
die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die
Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeß-
ordnung) wird von dem Vorstand der Berufs-
kammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist

Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2R Juni 1975 1521
an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine münd-
liche Verhandlung findet statt, wenn sie das
Mitglied der Berufskammer beantragt oder das
Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und
Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vor-
stand der Berufskammer, das Mitglied der Be-
rufskammer und sein Verteidiger zu benach-
richtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme
bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur
Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme
von Amts wegen auf alle Tatsachen und Be-
weismittel zu erstrecken, die für die Entschei-
dung von Bedeutung sind.
(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb
aufgehoben werden, weil der Vorstand der
Berufskammer zu Unrecht angenommen hat,
die Schuld des Mitgliedes der Berufskammer
sei gering und der Antrag auf Einleitung des
berufsgerichtlichcn Verfahrens nicht erforder-
lich. Treten die Voraussetzungen, unter denen
nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahn-
dung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein
berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet
oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nach-
dem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt
das Landgericht den Rüge bescheid auf. Der Be-
schluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann
nicht angefochten werden.
(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird,
teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht eine Abschrift des An-
trags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine
Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem
über den Antrag entschieden wird.
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des-
selben Verhaltens, das der Vorstand der Be-
rufskammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches
Verfahren gegen das Mitglied der Berufskam-
mer ein, bevor die Entscheidung über den An-
trag auf berufsgerichtliche Entscheidung ge-
gen den Rügebescheid ergangen ist, so wird
das Verfahren über den Antrag bis zum rechts-
kräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen
Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91
Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung
der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam
ist."
56. Der bisherige § 40 wird § 83.
57. Der bisherige § 41 wird § 84 und wie folgt
geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 40" jeweils
durch die Angabe ,,§ 83" ersetzt.
58. Der bisherige § 42 wird § 85 und wie folgt ge-
ändert:
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß
anzuwenden."
59. Der bisherige § 43 wird § 86 und wie ge-
ändert:
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,, (§ 34 Abs. 2
Nr. 6)" durch die Angabe {§ 76 Abs. 2 Nr. 6)"
ersetzt.
60. Nach § 86 wird folgender § 87 eingefügt:
,,§ 87
Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von
den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maß-
gabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsord-
nung bedarf der .Genehmigung durch die Auf-
sichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.''
61. Der bisherige § 45 wird § 8R
62. Die bisherige Bezeichnung „FUNFTER TEIL"
wird durch die Bezeichnung ,Fünfter Abschnitt'"
11
ersetzt.
63. Die Bezeichnung „ERSTER ABSCHNITT" wird
durch die Bezeichnung "Erster Unterabschnitt"
ersetzt.
64. Die Uberschrift des Ersten Unterabschnitts des
Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:
,,Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflicht-
verletzungen".
65. Der bisherige § 46 wird § 89 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 89
Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigten, der seine Pflichten schuld-
haft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maß-
nahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Ver-
halten eines Steuerberaters oder Steuerbevoll-
mächtigten ist eine berufsgerichtlich zu ahn-
dende Pflichtverletzung, wenn es nach den Um-
ständen des Einzelfalls in besonderem Maße
geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer
für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für
das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise
zu beeinträchtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat
der Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
66. Der bisherige § 47 wird § 90 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 90
Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
1. Warnung,

1522 Bundesgesetzblatt,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis :t.ll zwanzigtausend Deutsche
Mark,
4. Ausschl icßu ng aus dPm Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des
Verweises und der Geldbuße können neben~
einander verhängt werden."
67. Der bisherige § 48 wird § 91 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 91
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens gegen einen Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten steht es nicht entge-
gen, daß der Vorstand der Berufskammer ihm
bereits we~Jen dl~sselben Verhaltens eine Rüge
erteilt hat (§ 81 ). Hat das Landgericht den
Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt
hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren
wegen desselben Verha Itens nur auf Grund
solcher Tatsachen oder Beweismittel eingelei-
tet werden, die dem Landgericht bei seiner
Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines
berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das we-
gen desselben Verhaltens gegen den Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten ergeht
und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche
Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirk-
sam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht festzustel-
len ist."
68. Nach § 91 wird folgender § 92 eingefügt:
,,§ 92
Anderweitige Ahndung
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine
Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehren-
gerichtliche Maßnahme, eine anderweitige be-
rufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ord-
nungsmaßnahme verhängt worden, so ist von
einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen des-
selben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine
berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erfor-
derlich ist, um den Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflich-
ten anzuhalten und das Ansehen des Berufs
zu wahren. Der Ausschließung steht eine an-
derweitig verhängte Strafe oder Maßnahme
nicht entgegen."
69. Der bisherige § 49 wird § 93 und wie folgt
geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „der
Verfolgung einer Pflichtverletzung" ange-
fügt.
Jahrgang 1975, Teil I
b) In Satz 1 werden die Worte „keine schwe-
rere berufsgerichtliche Strafe als Warnung
oder Geldbuße gerechtfertigt hätte" durch
die Worte „nicht die Ausschließung aus
dem Beruf rechtfertigt" ersetzt.
70. Der bisherige § 50 wird § 94 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 94
Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer,
die nicht Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte sind
(1) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts
(Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für
Personen, die der Berufskammer nach § 74
Abs. 2 angehören.
(2) An die Stelle der Ausschließung aus dem
Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten
Personen die Aberkennung der Eignung,
Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und
deren Geschäfte zu führen.
(3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren
die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorge-
. sehen ist, entscheiden die Berufsgerichte in der
gleichen Besetzung wie in Steuerberater-
sachen."
71. Die bisherige Bezeichnung „Zweiter Abschnitt"
wird durch die Bezeichnung „zweiter Unter-
abschnitt" ersetzt.
72. Der bisherige § 51 wird § 95 und wie folgt
geändert:
Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen beim Landgericht".
73. Der bisherige § 52 wird § 96 und wie folgt ge-
ändert:
In Absatz 2 wird die Angabe ,, § 51 Abs. 2
und 3" durch die Angabe ,,§ 95 Abs. 2 und 3"
ersetzt.
74. Der bisherige § 53 wird § 97.
75. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:
,,§ 98
Ubergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf
zum Steuerberaterberuf
(1) Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuer-
bevollmächtigten scheidet mit der Bestellung
als Steuerberater aus seinem Amt aus. Die Be-
rufskammer hat die Bestellung als Steuerbe-
rater unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die
den Beisitzer berufen hat.
(2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den
die Berufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Beru-

Nr. 71 --- Tag der Ausgabe:
fung üls Bcisi tzcr vorgeschlagen hat, als
Steuerb('rutcr bestellt, so reicht die Berufskam-
mer unverzüglich einen neuen Vorschlag ein.
(3) Wird ein Steuerbevollmächtigter nach
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
als Steuerberater bestellt, so wirken in der
Hauptverhandlung Steuerbevollmächtigte als
Beisitzer mit."
76. Der bisherige § 54 wird § 99 und wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Beisitzer aus den Reihen der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
sind ehrenamtliche Richter.";
b) in Absatz 2 werden die Worte „ehrenamt-
lichen Beisitzer aus den Reihen der Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten" durch
die Worte „ehrenamtlichen Richter" ersetzt;
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die
Worte „ehrenamtlichen Beisitzer"
durch die Worte „ehrenamtlichen Rich-
ter" ersetzt;
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Jede Vorschlagsliste soll mindestens
die doppelte Zahl der zu berufenden
Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigten enthalten.";
d) in den Absätzen 4 und 5 werden die Worte
„ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte
,,ehrenamtliche Richter" ersetzt.
77. Der bisherige § 55 wird § 100 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,, (§ 35)" durch
die Angabe ,, (§ 77)" ersetzt;
b) in den Absätzen 2 und 3 werden die Worte
„ehrenamtliche Beisitzer" durch die Worte
,,ehrenamtliche Richter" ersetzt.
78. Der bisherige § 56 wird § 101 und wie folgt
geändert:
In den Absätzen 1 und 2 werden die Angabe
,,§§ 51 und 52" durch die Angabe ,,§§ 95 und
96" und die Angabe ,,§ 53" durch die Angabe
,, § 97" ersetzt.
79. Der bisherige § 57 wird § 102 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 102
Stellung der ehrenamtlichen Richter
und Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als
ehrenamtliche Richter herangezogen werden,
die Stellung eines Berufsrichters.
(2) Die Steuerberater und Steuerbevollmäch-
tigten haben über Angelegenheiten, die ihnen
Bonn,. den 28. Juni 1975 1523
bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter
bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jeder-
mann zu bewahren. § 83 Abs. 2 und 3 ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur
Aussage erteilt der Präsident des Gerichts."
80. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden §§ 103
und 104 und wie folgt geändert:
a) In § 103 werden die Worte „ehrenamtliche
Beisitzer" durch die Worte „ehrenamtliche
Richter" ersetzt;
b) in § 104 werden die Worte „ehrenamtliche
Beisitzer" durch die Worte „ehrenamtliche
Richter" und die Worte „Gesetz über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
bei den Gerichten" durch die Worte „Gesetz
über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter" ersetzt.
81. Die bisherige Bezeichnung „Dritter Abschnitt"
wird durch die Bezeichnung „Dritter Unterab-
schnitt" ersetzt.
82. Der bisherige § 60 wird § 105.
83. Der bisherige § 61 wird § 106 und wie folgt
geändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Beschul-
digten" durch die Worte „Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt;
b) in Satz 1 wird das Wort „Beschuldigte"
durch die Worte „Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte" ersetzt.
84. Nach § 106 werden folgende § § 107 und 108
eingefügt:
,,§ 107
Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen
Verfahren vor dem Landgericht und vor dem
Oberlandesgericht können außer den in § 138
Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-
sonen auch Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der
Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung
im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzu-
wenden.
§ 108
Akteneinsicht des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten
Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte ist befugt, die Akten, die dem Gericht vor-
liegen oder diesem im Falle der Einreichung
einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären,
einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweis-
stücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6
der Strafprozeßordnung ist insoweit entspre-
chend anzuwenden."

1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
85. Der bisherige § 62 wird § 109 und wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Das berufsgerichtliche Verfahren kann
fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklä-
rung gesichert ist oder wenn im strafge-
richtlichen Verfahren aus Gründen nicht
verhandelt werden kann, die in der Person
des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
tigten liegen." ;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11 (3) Für die Entscheidung im berufsge-
richtlichen Verfahren sind die tatsächlichen
Feststellungen des Urteils im Strafverfah-
ren oder Bußgeldverfahren bindend, auf
denen die Entscheidung des Gerichts beruht.
In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann
ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung
solcher Feststellungen beschließen, deren
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
mehrheit bezweifeln; dies ist in den Grün-
den der berufsgerichtlichen Entscheidung
zum Ausdruck zu bringen. 11
86. Nach § 109 werden folgende §§ 110 und 111
eingefügt:
,,§ 110
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens
zu den Verfahren
anderer Berufsgerichtsbarkeiten
(1) Uber eine Pflichtverletzung eines Steuer-
beraters oder Steuerbevollmächtigten, der zu-
gleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsge-
richtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht,
wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur
dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung
überwiegend mit der Ausübung des Berufs als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im
Zusammenhang steht oder wenn wegen der
Schwere der Pflichtverletzung das berufsge-
richtliche Verfahren mit dem Ziel der Aus-
schließung aus dem Beruf eingeleitet worden
ist.
(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, ge-
gen einen solchen Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigten das berufsgerichtliche Ver-
fahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staats-
anwaltschaft oder Behörde mit, die für die Ein-
leitung eines Verfahrens gegen ihn als Ange-
hörigen des anderen Berufs zuständig wäre.
Hat die für den anderen Beruf zuständige
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde
die Absicht, gegen den Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten ein Verfahren einzu-
leiten, so unterrichtet sie die Staatsanwalt-
schaft, die für die Einleitung des berufsgericht-
lichen Verfahrens zuständig wäre (§ 113).
(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren-
oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechts-
kräftig für zuständig oder unzuständig erklärt,
über die Pflichtverletzung eines Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der
Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit
eines anderen Berufs untersteht, zu entschei-
den, so sind die anderen Gerichte an diese Ent-
scheidung gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte, die in einem öf-
fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-
nis stehen und ihren Beruf als Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben
dürfen (§ 59), nicht anzuwenden.
§ 111
Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann aus-
gesetzt werden, wenn in einem anderen gesetz-
lich geordneten Verfahren über eine Frage zu
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-
scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
von wesentlicher Bedeutung ist. 11
87. Der bisherige § 63 wird § 112 und erhält fol-
gende Fassung:
11§ 112
Ortliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts
bestimmt sich nach dem Sitz der Berufskam-
mer, welcher der Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigte zur Zeit der Einleitung des Ver-
fahrens angehört. 11
88. Der bisherige § 64 wird § 113.
89. Der bisherige § 65 wird § 114 und erhält fol-
gende Fassung:
II§ 114
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird da-
durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
eine Anschuldigungsschrift bei dem Landge-
richt einreicht. 11
90. Der bisherige § 66 wird § 115 und wie folgt ge-
ändert:
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht an-
zuwenden."
91. Der bisherige § 67 wird § 116 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 116
Antrag des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten auf
Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte kann bei der Staatsanwaltschaft be-
antragen, das berufsgerichtliche Verfahren ge-
gen ihn einzuleiten, damit er sich von dem
Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen

Nr. 71 -•- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1525
kc1n11. WqJ<!n <~irws VPtilclltcns, das der Vor-
stand der lkrufskarnnicr gerügt hat (§ 81),
kann der SteuerbPrater oder Steuerbevoll-
m~ü:htigtc den ;\ n Lrc1g nicht stel lcn..
(2) Cibt die StdcJtsanwaltschaft dem Antrag
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-
1.en keine Folge oder verfügt sie die Einstel-
lung des Verfdhrens, so hat sie ihre Entschlie-
ßung dem Antragsteller unter Angabe der
Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine
schuldhc.lfle Pfl iclitverletzung festgestellt, das
berufsgerichtliche Verfahren aber nicht einge-
leitet, oder wird offongclassen, ob eine schuld-
hafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Steu-
erberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem
Oberlandesgericht die gerichtliche Entschei-
dung becmtragen. Der Antrng ist binnen eines
Monats nach der Bekanntmachung der Ent-
schließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Senat für
Steuerberater- uncl Steuerbevollmächtigten-
sachen beim Obcrl,rndesg(~ric:ht ist § 173 Abs. 1
und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend
anzuwenden. Das Oberlandesgericht entschei-
det durch Beschluß, ob eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steu-
erbevollmäc:htigten f Pstzustellen ist. Der Be-
schluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet
das Oberlandesgericht den Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten einer berufsgerichtlich
zu ahndenden Pflichl verletzung für hinreichend
verdächtig, so beschließt (~s die Einleitung des
berufsgeric:ht.lichen Verfahrens. Die Durchfüh-
rung dieses Beschlusses obliegt der Staatsan-
waltschaft.
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine
schuldhafte Pfli eh l verletzung nicht für gege-
ben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen
oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens
ein Antrag auf Einleitung des berufsgericht-
lichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge
durch den Vorstand der Berufskammer erteilt
werden."
92. Die bisherigen §§ 68 bis 73 werden gestrichen.
93. Der bisherige § 74 wird § 117 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 117
Inhalt der Ansc:huldigungsschrift
In der Anschuldigungssc:hrift (§ 114 dieses
Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung) ist die dem Steuerberater oder Steu-
erbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtver-
letzung unter Anführung der sie begründenden
Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz).
Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn
in der Hauptverhandlung Beweise erhoben
werden sollen. Die Anschuldigungsschrift ent-
hält den Antrag, das Hauptverfahren vor der
Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen beim Landgericht zu eröff-
nen."
94. Der bisherige § 75 wird § 118 und wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) In dem Beschluß, durch den das
Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kam-
mer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen beim Landgericht die An-
schuldigung zur Hauptverhandlung zu.";
b) in Absatz 2 wird die Bezeichnung „Beschul-
digten" durch die Bezeichnung „Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigten ersetzt.
II
95. Der bisherige § 76 wird § 119.
96. Der bisherige § 77 wird § 120 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 120
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Haupt-
verfahrens ist dem Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigten spätestens mit der Ladung
zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen
des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für
die nachgereichte Anschuldigungsschrift."
97. Die bisherigen §§ 78 und 79 werden §§ 121 und
122 und wie folgt geändert:
a) In den §§ 121 und 122 wird jeweils die Be-
zeichnung „Beschuldigter" durch die Be-
zeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigten" ersetzt;
b) in § 122 Abs. 2 Satz 4 werden nach den
Worten „Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen" die Worte
,, beim Landgericht" eingefügt.
98. Der bisherige § 80 wird gestrichen.
99. Der bisherige § 81 wird § 123 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „Kam-
mer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen" die Worte „beim Land-
gericht" eingefügt;
b) in Satz 2 wird die Bezeichnung „Beschuldig-
ten" durch die Bezeichnung „Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt.
100. Der bisherige § 82 wird § 124 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten
,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-
vollmächtigtensachen" die Worte „beim
Landgericht" eingefügt;
b) in den Absätzen 2 und 3 wird die Bezeich-
nung „Beschuldigte" durch die Bezeichnung
,,Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte"
ersetzt;

1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
c) in Absalz 3 werden die Angabe ,,§ 81"
durch die Angi:lbc ,,§ 123" und die Angabe
,,§ 81 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 123
Sdtz 2" ersetzt.
101. Der bisheri9e § 83 wird § 125 und wie folgt ge-
ändert:
Absatz 3 erhdlt folgende Fctssung:
,, (3) Das berufsgerichlliche Verfahren ist, ab-
gesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung, einzustellen
l. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erlo-
schen oder nach § 46 zurückgenommen oder
widerrufen ist;
2. wenn nach § 92 von einer berufsgericht-
lichen Ahndung abzusehen ist."
102. Der bisherige § 84 wird § 126.
103. Der bisherige § 85 wird § 127 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten
,,Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-
vollmächtigtensachen" die Worte „beim
Landgericht" eingefügt;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten
„Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen" die
Worte „beim Landgericht" eingefügt;
bb) in Satz 2 wird die Bezeichnung „Be-
schuldigten" durch die Bezeichnung
,,Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigten" ersetzt;
c) in Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 78, 79, 81
bis 83" durch die Angabe ,,§§ 121 bis 125"
ersetzt.
104. Der bisherige § 86 wird § 128.
105. Der bisherige § 87 wird § 129 und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der
Nummer 2 durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. wenn der Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim
Oberlandesgericht sie in dem Urteil zu-
gelassen hat.";
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Senat für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Ober-
landesgericht darf die Revision nur zulas-
sen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen
der Berufspflichten entschieden hat, die von
grundsätzlicher Bedeutung sind.";
c) folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
,, (3) Die Nichtzulassung der Revision kann
selbständig durch Beschwerde innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils
angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Oberlandesgericht einzulegen. In der
Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche
Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet wer-
den.
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechts-
kraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgehol-
fen, so entscheidet der Bundesgerichtshof
durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner
Begründung, wenn die Beschwerde einstim-
mig verwarfen oder zurückgewiesen wird.
Mit Ablehnung der Beschwerde durch den
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechts-
kräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben,
so beginnt mit Zustellung des Beschwerde-
bescheides die Revisionsfrist."
106. Nach § 129 wird folgender§ 130 eingefügt:
,,§ 130
Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei
dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Ur-
teils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
verkündet worden, so beginnt für diesen die
Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten können die Revisionsanträge
und deren Begründung nur schriftlich ange-
bracht werden.
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesge-
richtshof sind im übrigen neben den Vorschrif-
ten der Strafprozeßordnung über die Revision
§§ 122 und 125 Abs. 3 dieses Gesetzes sinnge-
mäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs.
2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch
an das Oberlandesgericht eines anderen Lan-
des zurückverwiesen werden."
107. Der bisherige § 88 wird § 131.
108. Der bisherige § 89 wird § 132 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 132
Anordnung der Beweissicherung
(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren
gegen den Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten eingestellt, weil seine Bestellung
erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf
Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung
der Beweise angeordnet werden, wenn zu er-
warten ist, daß auf Ausschließung aus dem Be-
ruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann
nicht angefochten werden.
(2) Die Beweise werden von der Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-

Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1527
sachen beim Landgericht aufgenommen. Die
Kammer für Sleuerbera ler- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen kann eines ihrer berufsrich-
terlichen Mitglieder rnil der Beweisaufnahme
beauftragen."
109. Der bisherige § 90 wird § 133 und wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 erh~ilt folgendr! Fassung:
,, (1) Die Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen beim Land-
gericht hat von Amts wegen alle Beweise
zu erheben, die eine Entscheidung darüber
begründen können, ob das eingestellte Ver-
fahren zur Ausschließung aus dem Beruf
geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens
bestimmt die Kammer für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen nach
pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge
gebunden zu sein; ihre Verfügungen kön-
nen insoweit nicht angefochten werden.";
b) in Absatz 3 Satz 2 wird die Bezeichnung
„Beschuldigten" durch die Bezeichnung
,,Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
ten" ersetzt;
c) Absatz 4 entfällt.
110. Der bisherige § 91 wird § 134 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 134
Voraussetzung des Verbots
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß gegen einen Steuerberater oder
einen Steuerbevollmächtigten auf Ausschlie-
ßung aus dem Beruf erkannt werden wird, so
kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs-
oder Vertretungsverbot verhängt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einlei-
tung des berufsgerichtlichen Verfahrens den
Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder
Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind
die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegt
wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung
ist das Gericht zuständig, das über die Eröff-
nung des Hauptverfahrens gegen den Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigten zu entschei-
den hat oder vor dem das berufsgerichtliche
Verfahren anhängig ist."
111. Der bisherige § 92 wird § 135 und wie folgt ge-
ändert:
In Absatz 4 wird die Bezeichnung „Beschuldig-
ten" durch die Bezeichnung „Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten" ersetzt.
112. Der bisherige § 93 wird § 136.
113. Die bisherigen §§ 94 und 95 werden §§ 137 und
138 und wie folgt geändert:
Die Bezeichnung „Beschuldigter" wird durch
die Bezeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigte" ersetzt.
114. Der bisherige § 96 wird § 139.
115. Der bisherige § 97 wird § 140 und wie folgt ge-
ändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte, der einem gegen ihn ergangenen
Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zu-
widerhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlos-
sen, sofern nicht wegen besonderer Umstände
eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme
ausreichend erscheint."
116. Der bisherige § 98 wird § 141 und wie folgt ge-
ändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte
,,die Kammer für Steuerberater- und Steuer-
bevollmächtigtensachen" jeweils durch die
Worte „das Landgericht oder das Oberlan-
desgericht" ersetzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Uber die sofortige Beschwerde ent-
scheidet, sofern der angefochtene Beschluß
von dem Landgericht erlassen ist, das Ober-
landesgericht und, sofern er von dem Ober-
landesgericht erlassen ist, der Bundesge-
richtshof. Für das Verfahren gelten neben
den Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4
sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes
entsprechend."
117. Der bisherige § 99 wird § 142 und wie folgt ge-
ändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
vor der Kammer für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt
wird."
118. Der bisherige § 100 wird § 143 und wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das
nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.";
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Be-
schuldigte" durch die Bezeichnung
,,Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigter" ersetzt;
bb) in Satz 2 wird die Angabe ,, § 98 Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 141 Abs. 1" er-
setzt.

1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
119. Nach § 143 wird folgender§ 144 eingefügt:
,,§ 144
Mitteilung des Verbots
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder
Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald
der bestellenden Behörde und dem Präsidenten
der Berufskammer in beglaubigter Abschrift
mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot
außer Kraft oder wird es auf gehoben oder ab-
geändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzu-
wenden."
120. Der bisherige § 101 wird § 145.
121. Die Bezeichnung „ Vierter Abschnitt" wird
durch die Bezeichnung „ Vierter Unterab-
schnitt" ersetzt.
122. Die Uberschrift des Vierten Unterabschnitts er-
hält folgende Fassung:
„Die Kosten in dem berufsgerichtlichen
Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen
auf berufsgerichtliche Entscheidung über die
Rüge. Die Vollstreckung der berufsgericht-
lichen Maßnahmen und der Kosten.
Die Tilgung."
123. Der bisherige § 102 wird § 146 und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 146
Gebührenfreiheit, Auslagen
Für das berufsgerichtliche Verfahren und
das Verfahren bei einem Antrag auf berufsge-
richtliche Entscheidung über die Rüge (§ 82)
werden keine Gebühren, sondern nur die Aus-
lagen nach den Vorschriften des Gerichtsko-
stengesetzes erhoben."
124. Der bisherige § 103 wird § 147 und wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Einern Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigten, der einen Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung über die Entschlie-
ßung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2)
zurücknimmt, sind die durch dieses Verfah-
ren entstandenen Kosten aufzuerlegen.";
b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 66 Abs. 2"
durch die Angabe ,,§ 115 Abs. 2" ersetzt.
125. Der bisherige § 104 wird § 148 und wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) die Worte „eine berufsgerichtliche Be-
strafung" durch die Worte „die Ver-
hängung einer berufsgerichtlichen
Maßnahme" und
bb) die Angabe ,, (§§ 89 und 90)" durch die
Angabe,,(§§ 132 und 133)" ersetzt;
b) in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die
Bezeichnung „Beschuldigter" durch die Be-
zeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigter" ersetzt.
126. Nach § 148 wird folgender § 149 eingefügt:
.,§ 149
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen
auf berufsgerichtliche Entscheidung
über die Rüge
(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung über die Rüge als unbegründet
zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 ent-
sprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht
fest, daß die Rüge wegen der Verhängung
einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirk-
sam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den
Rüge bescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so
kann es dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten die in dem Verfahren entstandenen
Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn
es dies für angemessen erachtet.
(2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigte den Antrag auf berufsgericht-
liche Entscheidung zurück oder wird der An-
trag als unzulässig verworfen, so gilt § 148
Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82
Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder
wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines
Freispruchs des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten im berufsgerichtlichen Verfah-
ren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2
Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind
die notwendigen Auslagen des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten der Berufskam-
mer aufzuerlegen."
127. Der bisherige § 105 wird § 150 und wie folgt
geändert:
Die Bezeichnung „Beschuldigter" wird durch
die Bezeichnung „Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigter" ersetzt.
128. Der bisherige § 106 wird § 151 und wie folgt
geändert:
a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafen"
durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt;
b) in den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe
,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 90" ersetzt;
c) in Absatz 3 wird die Bezeichnung „Beschul-
digte" durch die Bezeichnung „Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigter" ersetzt.
129. Nach § 151 wird folgender § 152 eingefügt:
,,§ 152
Tilgung
(1) Eintragungen in den über den Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten geführten

Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1529
Akten über eine Warnung sind nach fünf, über
einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn
Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgericht-
lichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge
sind aus den über den Steuerberater oder
Steuerbevollmi:ichligü~n geführten Akten zu
entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der
Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren
berufsgc~richtlichen Maßnahmen nicht mehr be-
rücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem
die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar
geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein
Strafverfahren, ein ehrengerichUiches oder be-
rufsgerichtliches Verfahren oder ein Diszipli-
narverfahren schwebt, eine andere berufs-
gerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden
darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil
noch nicht vollstreckt worden ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigte als von be-
rufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des
Vorstandes der Berufskammer entsprechend.
Die Frist beträgt fünf Jahre."
130. Die bisherige Bezeichnung „Fünfter Abschnitt"
wird durch die Bezeichnung „Fünfter Unter-
abschnitt" ersetzt.
131. Die Uberschrift des neuen Fünften Unter-
abschnitts erhi:ilt folgende Fassung:
„Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende
Vorschriften".
132. Der bisherige § 107 wird § 153.
133. Die bisherige Bezeichnung „SECHSTER TEIL"
wird durch die Bezeichnung Sechster Ab-
II
schnitt" ersetzt.
134. Die Uberschrift des neuen Sechsten Abschnitts
erhält folgende Fassung:
„Ubergangsvorschriften, Zusammenführung
der Berufe".
135. Der bisherige § 109 wird § 154 und wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „bei der bestellenden Be-
hörde" werden gestrichen;
bb) die Angabe ,,§ 10 Abs. 2" wird durch
die Angabe,,§ 41 Abs. 2" ersetzt;
b) in Absatz 3 werden die Angabe ,,§ 10
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2"
und die Angabe ,, (§ 23 a)" durch die An-
gabe ,, (§ 59)" ersetzt.
136. Der bisherige § 110 wird gestrichen.
137. Der bisherige § 111 wird § 155 und wie folgt
geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe
,, § 17 Abs. 1" durch die Angabe ,, § 50
Abs. 1" ersetzt;
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „ bei der
obersten Landesbehörde" gestrichen;
bb) in Satz 3 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1"
durch die Angabe ,, § 50 Abs. 1" ersetzt;
c) die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
138. Die bisherigen §§ 112 bis 117 werden gestri-
chen.
139. Der bisherige § 118 a wird § 156 und wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2"
durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 2" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen;
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 2 wird die Angabe ,, (§ 8 a)"
durch die Angabe ,, (§ 39)" ersetzt;
bb) in Satz 2 wird das Wort „zweihundert"
durch das Wort „dreihundertfünfzig"
ersetzt;
d) in Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 7, 9 und
10" durch die Angabe ,,§§ 37, 40 und 41 ",
die Angabe ,, (§ 9)" durch die Angabe
,,(§ 40)" und die Angabe ,,§ 10 Abs. 2"
durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 2" ersetzt;
e) in Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „von
Bewerbern, die die Vorbildungsvorausset-
zung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, bis zum
Ablauf des zweiten Jahres, von den ande-
ren Bewerbern" gestrichen.
140. Der bisherige § 118 b wird § 157 und wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
,,Arbeitsgemeinschaft der Berufskam-
mern" durch das Wort „Berufskammer"
ersetzt;
bb) Satz 2 wird gestrichen;
cc) der bisherige Satz 3 wird Satz 2;
b) Absatz 2 wird gestrichen;
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;
d) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
wie folgt geändert:
Die Angabe ,,§ 37 Abs. 2" wird durch die
Angabe ,,§ 79 Abs. 2" ersetzt;

1530
(,} der bislwrige Absatz 5 \Vird Absatz 4 und
wie folgt geündert:
Die Angube ,,§ 4 Abs. 2" wird durch die
Angühe ,,§ 35 Abs. 2" ersetzt;
f) der hisheri9e Absdtz 6 wird Absatz 5 und
wie folgt geündert:
Nummer 3 ('.rh~i lt folgende Fassung:
,,3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerbera-
ter";
g) der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und
wie folgt geändert:
Die Angabe ,, § 8 a" wird durch die Angabe
,, § 39" ersetzt;
h) der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und
wie folgt geändert:
Der Klammerzusatz ,, (§ 42)" wird gestri-
chen;·
i) der bisheri~Je Absatz 9 wird gestrichen;
k) der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und
erhält folgende Fassung:
,, (8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur
bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach
Inkrafttreten der Absätze 1 bis 7 möglich.
§ 156 Abs. 5 Satz 2 ist sinngemäß anzuwen•
den."
141. Die bisherigen §§ 118 c und 118 d werden ge-
strichen.
142. Nach § 157 werden die Bezeichnung „Siebenter
Abschnitt" und die Uberschrift „ Verordnungs-
ermächtigung" eingefügt.
143. Der bisherige § 118 wird § 158 und wie folgt
geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „ zu
den Vorschriften über Steuerberater, Steuer-
bevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-
schaften" angefügt;
b) in Satz 1 wird das Wort „Bundeskammern"
durch das Wort „Bundessteuerberaterkam-
mer" ersetzt;
c) in der Nummer 4 wird die Angabe ,, § 108
Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 44" ersetzt.
144. Nach § 158 wird folgender neuer DRITTER
TEIL eingefügt:
„DRITTER TEIL
Zwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen und
Unterlassungen
§ 159
Zwangsgeld
P) Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung
der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf
J 1975, Teil I
Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen im
Sinne des § 28 gerichtet ist, kann mit Zwangs-
geld durchgesetzt werden. Die Vorschriften der
§§ 103, 342 und 342 a der Reichsabgabenord-
nung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftau-
send Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) Die Festsetzung des Zwangsgeldes muß
schriftlich und in bestimmter Höhe angedroht
werden. Die Androhung kann mit dem Verwal-
tungsakt verbunden werden, durch den die
Hilfelei.stung in Steuersachen untersagt oder
die Aufsichtsmaßnahme nach § 28 angeordnet
wird.
(4) In den Fällen des § 7 kann das Zwangs-
geld für jeden Fall der Zuwiderhandlung ange-
droht werden. In den Fällen des § 28 ist eine
neue Androhung wegen derselben Verpflich-
tung erst dann zulässig, wenn das zunächst an-
gedrohte Zwangsgeld erfolglos ist.
(5) Handelt der Pflichtige der Untersagung
der Hilfeleistung in Steuersachen zuwider oder
wird die Verpflichtung nach § 28 nicht inner-
halb der Frist, die in der Androhung bestimmt
ist, erfüllt, so setzt die Finanzbehörde das
Zwangsgeld fest.
(6) Ist ein gegen eine natürliche Person fest-
gesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann
das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde
nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangs-
haft durch Beschluß anordnen, wenn bei An-
drohung des Zwangsgeldes hierauf hingewie-
sen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatz-
zwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl aus-
zufertigen, in dem die antragstellende Behörde,
der Pflichtige und der Grund der Verhaftung
zu bezeichnen sind. Das Grundrecht der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gegen den Be-
schluß des Amtsgerichts ist die sofortige Be-
schwerde nach der Zivilprozeßordnung gege-
ben.
(8) Die Ersatzzwangshaft beträgt •mindestens
einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Voll-
ziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach
den §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilpro-
zeßordnung.
(9) Die Vollstreckung des Zwangsgeldes
verjährt innerhalb von fünf Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem die Zwangsgeldfestset-
zung u_nanfechtbar geworden ist. Ist der An-
spruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf
die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
(10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein
Z v,eck erreicht ist.

Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1531
ZwPilz~r Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 160
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 oder entgegen einer vollzieh-
baren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet oder
2. entgegen § 8 unaufgefordert seine Dienste
oder die Dienste Dritter zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung in Steuersachen anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 161
Schutz der Bezeichnung~n
,, Steuerberatungsgesellschaft",
„ Lohnsteuerhi] feverein" und
,,Landwirtschaftliche Buchstelle"
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
die Bezeichnung „Steuerberatungsgesell-
schaft", ,,Lohnsteuerhilfeverein", ,,Landwirt-
schaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen
zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung be-
nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 162
Verletzung der den Lohnsteuerhilfe-
vereinen obliegenden Pflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung
der zuständigen Oberfinanzdirektion nicht
oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Ge-
schäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen läßt,
3. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des
Berichts über die Geschäftsprüfung der zu-
ständigen Oberfinanzdirektion nicht oder
nicht rechtzeitig zuleitet,
4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern
des Lohnsteuerhilfevereins den wesent-
lichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt,
5. entgegen § 23 Abs. 3 zur Leitung einer Be-
ratungsstelle eine Person bestellt, die nicht
die dort bezeichneten Voraussetzungen er-
füllt,
6. entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Ober-
finanzdirektion die Eröffnung oder Schlie-
ßung einer Beratungsstelle, die Bestellung
oder Abberufung des Leiters einer Bera-
tungsstelle oder die Personen, deren sich
der Verein bei der Hilfeleistung in Lohn-
steuersachen bedient, nicht mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark
geahndet werden.
,§ 163
Pflichtverletzung von Personen, deren sich der
Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuer-
sachen bedient
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfe-
leistung in Lohnsteuersachen eine andern wirt-
schaftliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 164
Verfahren
Für die Durchführung des Bußgeldverfahrens
sind § 446, § 447 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 und 8
Abs. 2 sowie § 449 der Reichsabgabenordnung
entsprechend anzuwenden."
145. Nach§ 164 werden die Bezeichnung „VIERTER
TEIL" und die Uberschrift „Schlußvorschrif-
ten" eingefügt.
146. Der bisherige § 119 wird gestrichen.
147. Nach § 164 wird folgender neuer § 165 einge-
fügt:
,,§ 165
Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und
der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfüh-
rungsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum und in neuer Para-
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."
148. Der bisherige § 120 wird § 166.
149. Der bisherige § 121 wird § 167 und wie folgt
geändert:
In Absatz 1 erhä-lt der Satz 1 folgende Fassung:
„Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesges-etzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin."
150. Der bisherige § 122 wird § 168 und wie folgt
geändert:
Die Angabe § 120 Abs. 2" wird durch die An-
11
gab~ § 166 Abs. 2" ersetzt.
11

1532 Bundesgesetzblatt,
Artikel 2
Änderung der Reichsabgabenordnung
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
tRcichsgcsctzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreform-
qesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 365b), wird wie folgt ge~indert:
1. § 107 wird wie folgt g<!~indPrt:
c1) In Absatz 2 werden die vVorle „nach § 107 a'''
gestrichen;
b) Absatz 7 wird gcsl.riclicn.
2. § 107 a wird gestrichen.
3. § 159 erhült folgerule Fassung:
.,§ 159
Abtretung, Verpli:indung
(1) Die Abtretung eines Erstattungs- oder Ver-
gütungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie der
Gläubiger in der nach Absatz 2 vorgeschriebenen
Form der Finanzbehörde anzeigt, die über den
Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat.
(2) Die Abtretung ist der zuständigen Be-
hörde unter Angabe des Abtretenden, des Ab-
tretungscmpfüngcrs sowie der Art und Höhe des
abgetretenen Anspruchs und des Abtretungs-
9rundes auf einem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Ab-
tretenden und vom Abtretungsempfänger zu
unterschreiben.
(3) Der geschüftsmüßige Erwerb von Erstat-
tunqs- oder V crgütungsansprüchen zum Zwecke
der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf
eigene Rechnung ist nicht zulässig. Satz 1 gilt
nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum
geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäfts-
mi:ißigen Einziehung der unter Satz 2 fallenden
Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen
das Betreiben von BankgcschMten erlaubt ist.
(4) Wird der Finanzbehörde die Abtretung
angezeigt, so müssen Abtretender und Ab-
tretungsempfünger der Finanzbehörde gegenüber
die angezeigte Abtretung gegen sich gelten las-
sen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirk-
sam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 3 nich-
tig ist.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind
auf die Verpfänchmg sinngemüß anzuwenden.
(6) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Ver-
gütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die
über den Anspruch entschieden oder zu entschei-
den hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829,
815 der Zivilprozeßorclnung."
4. § 228 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrecht-
Jichen Streitigkeiten über Angelegenheiten,
Jahrgang 1975, Teil I
die durch den Ersten Teil, den Zweiten und
den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils
und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils
des Steuerberatungsgesetzes geregelt wer-
den,".
5. § 230 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zu-
lassungsausschusses" die Worte „und des Prü-
fungsausschusses" eingefügt.
6. § 409 wird gestrichen.
7. Nach § 409 wird folgender § 409 a eingefügt:
,,§ 409 a
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs-
und Vergütungsansprüchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 159 Abs. 3 Satz 1 Erstattungs- oder Vergü-
tungsansprüche erwirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet werden."
Artikel 3
Änderung des Steuersäumnisgesetzes
Das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur .Änderung strafrechtlicher Vor-
schriften der Reichsabgabenordnung und anderer
Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 953), wird wie folgt geändert:
Nach § 4 a werden folgende §§ 4 b und 4 c einge-
fügt:
Ersta ttungszinsen
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung oder auf Grund einer solchen Ent-
scheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt
oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu
erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehalt-
lich des Absatzes 3 vom Tage der Rechtshängig-
keit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist
der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der
Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die
Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder
.Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes
oder durch Erlaß des beantragten Verwaltungs-
akte:S erledigt oder
2. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch
den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid
festgesetzten Steuer,

Nr. 71 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1975 1533
h) zur l Jcr~dJ~;dzu 119 der Cewerbesteuer nach
A ndPru ng d<'s ( ;<'wcrlwst Puermeßbt~trages
führl.
(3) Ein zu erstatter1<ler oder zu vergütender Be-
trag wird nicht verzinst, soweit einem Beteiligten
die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
§ 4C
Au sse Lzungszi11sen
(1) Soweit Pine Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenord-
nung bezeichneten Art oder w~gen eine Einspruchs-
entscheidung endgültig keinen Erfolg gehabt hat,
ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die
Vollziehung des angdochtenen Verwaltungsaktes
oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, nach
§ 5 zu verzinsen.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tage der Rechts-
hängigkeit an bis zu dem Tag, an dem die Ausset-
zung der Vollzi<drnng endet. Ist die Vollziehung erst
nach der Rechtshi:inuiukeit ausgesetzt worden, so
beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Ausset-
zung der Vollziehung.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des
Einkommensteuerbescheides, des Körperschaft-
steuerbescheides oder eines Feststellungsbeschei-
des die Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbe-
scheides oder Gewerbesteuerbescheides ausgesetzt
wird.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Rückforde-
rung von Vergütungen entsprechend anzuwenden."
Artikel 4
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 33 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrecht-
lichen Streitigkeiten über Angelegenheiten,
die durch den Ersten Teil, den Zweiten und
den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils
und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils
des Steuerberatungsgesetzes geregelt wer-
den,".
2. § 62 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 107 a
der Reichsabgabenordnung" durch die Worte
,,den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes"
ersetzt.
3. Die §§ 111 und 112 werden gestrichen.
4. § 139 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Aus-
lagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes,
der nach den Vorschriften des Steuerberatungs-
gesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungs-
fähig."
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b werden die
Worte ,,§ 107 a Abs. 2 Nr. l, 7 und 8 und Abs. 3
Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung"
durch die Worte ,,§ 4 Nr. 3, 7, 8 und 11 des
Steuerberatungsgesetzes ersetzt.
II
2. In § 15 Abs. 2 letzter Satz werden hinter den
Worten „nach § 4 Nr. 1 bis 5" die Worte „oder
nach den in § 26 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
II
Vorschriften eingefügt.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:
,, (5) Der Bundesminister der Finanzen kann
mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung näher bestimmen, wie der
Nachweis bei den folgenden Steuerbefreiun-
gen zu führen ist:
1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika über die
von der Bundesrepublik zu gewährenden
Abgabenvergü,,11stigungen für die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der ge-
meinsamen Verteidigung geleisteten Aus-
gaben (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 823),
2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens
zu dem Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten ausländischen Truppen (Bundesgesetz-
blatt 1961 II S. 1183, 1218),
3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstaben b und d des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquar-
tier der Alliierten Mächte, Europa, über die
besonderen Bedingungen für die Einrich-
tung und den Betrieb internationaler mili-
tärischer Hauptquartiere in der Bundes-
republik Deutschland (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 1997, 2009)."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 6
Änderung des OHshore-Steuergesetzes
Artikel 3 Abschnilt Ades Offshore-Steuergesetzes
vom 19. Au~1ust 1955 (Bundc~sg<!selzbl. II S. 821), ge-
i.indert durch d,1s GesPlz zur i\ndenmg des Offshore-
Steuergeset.zes vom 13. Mi.irz 1964 (Bundesgesetz-
blatt II S. 229) wird duluehoben.
Artikel 7
Änderung des Truppenzollgesetzes 1962
§ 9 des Truppenzoll~Jesetzes vom 17. Januar 1963
(BundesgE!setzbl. I S. 51) wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zum Protokoll
über die NATO-Hauptquartiere
und zu den Ergänzungsvereinbarungen
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Oktober 1969 zum
Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu
den Ergänzungsvereinbarungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1997) wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Acht-
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes vom 27. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 401) wird wie folgt geändert:
In § 327 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 107 a
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Reichsabgabenord-
nung" durch die Worte ,,§ 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4
des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
Das Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird
wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 4 erhalten die Absätze 1 und 2
folgende Fassung:
,,(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die
Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht
oder Recht der Europäischen Gemeinschaften
geregelte Steuern und Vergütungen betreffen,
soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder
durch Landesfinanzbehörden verwaltet wer-
den,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern be-
treffen,
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht
oder auf Grund einer landesrechtlichen Er-
mächtigung geregelte Steuern betreffen,
4. in Monopolsachen,
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder
Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegen-
heiten, soweit für diese durch Bundesgesetz
oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg er-
öffnet ist.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Ange-
legenheiten ist das Steuerberatungsgesetz maß-
gebend."
2. Artikel 2 wird gestrichen.
3. In Artikel 5 wird der Absatz 2 gestrichen.
Artikel 11
Ubergangsvorschriiten
§ 1
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
durch bestehende Personenvereinigungen
Personenvereinigungen, die vor Inkrafttreten die-
ser Vorschrift nach § 107 a Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b
der Reichsabgabenordnung Hilfe in Lohnsteuer-
sachen geleistet haben, dürfen bis zum Ablauf des
Jahres 1975 weiter tätig werden.
§2
Änderung der Verwaltungsgebühren
Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf
Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuer-
beratungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Aus-
nahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über
die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wor-
den, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prü-
fungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
§3
Anwendung der Vorschriften
über das Rügeverfahren
Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere
Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
§4
Anwendung der Vorschriften
über das berufsgerichtliche Verfahren
Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfah-
ren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

>It 71 ·1·ag der
§
Anwendun!J der Vorschriften
über die berufsgerichlliche Vorunlenmchung
Wur bei Inkrafttreten dieses Cesetzes eine be-
rufsgerichtliche Voruntersudiung bereits eröffnet,
so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen
Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung
findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach
Schluß der Voruntersuchung zu ergünzenden Ermitt-
lungen befugt.
§6
Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen
in rechtshängigen Verfahren
Jn Verfahren, die bei InkrcJfttreten dieses Gesetzes
rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von ,
Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum
Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften,
Artikel 12
Verweisungen
Soweit in Rechtsvorschriften auf die Vorschrift
des § 107 a der Reichsabgabenordnung verwiesen
Das vorstehende Gesetz
Bonn, den 28. Juni 1975 1535
·wird, treten an deren Stelle mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes die entsprechenden Vorschriften
Artikel 13
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsges·etzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes
bestimmt.
Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft
"INird hiermit verkündet
Bonn, den 24. Juni 1975
üer Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
D r Bundesminister der Finanzen
Hans
el
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 1509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 702f7929b5639623….