Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 43 Berufsbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 29.10.2014 – 2 K 3426/11Zitiert von 2
- FG Saarland, 17.06.2015 – 1 K 1117/15
- BFH, 23.02.2010 – VII R 24/09Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur BerufsbezeichnungZitiert von 2
- LG Freiburg, 21.01.2008 – StL 3/07 - StV 11/06
- BVerfG, 09.06.2010 – 1 BvR 1198/10Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit von § 43 Abs 2 S 2 StBerG (Beschränkung des Führens weiterer Berufsbezeichnungen) mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Steuerberaters - hier: Führen eines FachberatertitelsZitiert von 6
- BFH, 10.02.2016 – VII B 185/14(Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise der Gestaltung von Werbemitteln - Kein Klärungsbedarf zur Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.11.2022 – I ZR 62/22Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 24.02.2022 – 6 U 185/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 20 W 53/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43#abs-1 (1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43#abs-2 (2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43#abs-3 (3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43#abs-4 (4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.