Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 43 Berufsbezeichnung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43#abs-1 (1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43#abs-2 (2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43#abs-3 (3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/43#abs-4 (4) Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 43 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 29.10.2014 – 2 K 3426/11Zitiert von 2
- FG Saarland, 17.06.2015 – 1 K 1117/15
- BFH, 23.02.2010 – VII R 24/09Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur BerufsbezeichnungZitiert von 2
- LG Freiburg, 21.01.2008 – StL 3/07 - StV 11/06
- BVerfG, 09.06.2010 – 1 BvR 1198/10Nichtannahmebeschluss: Vereinbarkeit von § 43 Abs 2 S 2 StBerG (Beschränkung des Führens weiterer Berufsbezeichnungen) mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Steuerberaters - hier: Führen eines FachberatertitelsZitiert von 6
- BFH, 10.02.2016 – VII B 185/14(Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise der Gestaltung von Werbemitteln - Kein Klärungsbedarf zur Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.11.2022 – I ZR 62/22Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 24.02.2022 – 6 U 185/20
- LG Dortmund, 20.02.2020 – 16 O 114/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1998 I S. 2600
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 43 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.