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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1679

BGBl. 2016 I S. 1679 · 168.635 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1679
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                       1679

                                                 Gesetz
                             zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens1
                                                             Vom 18. Juli 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2     Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
              nung
Artikel 3     Änderung der Kleinbetragsverordnung
Artikel 4     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5     Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
              ordnung
Artikel 6     Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 7     Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
              nung
Artikel 8     Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 9     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 10    Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 11    Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 12    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 13    Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 14    Änderung der Verordnung zur Durchführung der
              Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
              tigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 15    Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 16    Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 17    Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
              lungsverordnung
Artikel 18    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 19    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 20    Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 21    Folgeänderungen
Artikel 22    Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 23    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                               Artikel 1

                          Änderung der
                         Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I

S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

1
    Artikel 1 Nummer 26 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-
    linie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten,
    den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskon-
    ten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
    S. 214).

3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen
             Finanzamts auf Anweisung der vorge-
             setzten Finanzbehörde“.

   b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen
             an Finanzbehörden“.

   c) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 80a Elektronische Übermittlung von Voll-
             machtsdaten an Landesfinanzbehör-
             den“.
   d) Nach der Angabe zu § 87a werden die folgenden

      Angaben eingefügt:
      „§ 87b Bedingungen für die elektronische
             Übermittlung von Daten an Finanzbe-
             hörden

      § 87c    Nicht amtliche Datenverarbeitungspro-
               gramme für das Besteuerungsverfahren

      § 87d    Datenübermittlungen an Finanzbehör-
               den im Auftrag
      § 87e    Ausnahmeregelung für Einfuhr- und
               Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und
               die Luftverkehrsteuer“.

   e) Nach der Angabe zu § 88a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 88b Länderübergreifender Abruf und Ver-

             wendung von Daten zur Verhütung, Er-

             mittlung und Verfolgung von Steuerver-

             kürzungen“.

   f) Nach der Angabe zu § 93b werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „§ 93c Datenübermittlung durch Dritte

      § 93d    Verordnungsermächtigung“.
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  g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten
               durch Bereitstellung zum Datenabruf“.
  h) Die Angaben zu den §§ 134 bis 136 werden wie
     folgt gefasst:
       „§ 134 (weggefallen)
       § 135   (weggefallen)

       § 136   (weggefallen)“.
  i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

       „§ 156 Absehen von der Steuerfestsetzung“.
  j) Nach der Angabe zu § 173 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstel-

               lung einer Steuererklärung“.

  k) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
       „§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf
              Grund von Grundlagenbescheiden und
              bei rückwirkenden Ereignissen“.

  l) Nach der Angabe zu § 175a wird folgende An-

     gabe eingefügt:
       „§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei
               Datenübermittlung durch Dritte“.
  m) Nach der Angabe zu § 203 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung
               durch Dritte“.

  n) Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst:
       „§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Ein-
              spruchsentscheidung“.
  o) Nach der Angabe zu § 383a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von
               Vollmachtsdaten“.
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

  1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,

  2. Verspätungszuschläge nach § 152,

  3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4,
  4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen
     nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238
     und 239 anzuwenden sind,

  5. Säumniszuschläge nach § 240,
  6. Zwangsgelder nach § 329,

  7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis
     345,

  8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach

     Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der

     Union und

  9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Ein-
     kommensteuergesetzes.“
3. § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Ein-
      künften, die keine Einkünfte aus Land- und
      Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
      selbständiger Arbeit sind und die nach § 180

       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a geson-
       dert festgestellt werden,
       a) das Finanzamt, von dessen Bezirk die Ver-
          waltung dieser Einkünfte ausgeht, oder
       b) das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der
          wertvollste Teil des Vermögens, aus dem
          die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet,
          wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im
          Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht fest-
          stellbar ist.

       Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten
       Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-
       mer 3 oder § 180 Absatz 2.“
4. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die

   keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zustän-
   dig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteue-
   rung nach dem Einkommen zuständig ist; in den
   Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zu-
   ständig, das nach § 18 auch für die gesonderte

   Feststellung zuständig ist.“

5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
                         „§ 29a
                   Unterstützung des
            örtlich zuständigen Finanzamts
     auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

      Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von
   ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Ge-
   währleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen
   Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das ört-
   lich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei
   der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsver-
   fahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt
   wird. Das unterstützende Finanzamt handelt im Na-
   men des örtlich zuständigen Finanzamts; das Ver-
   waltungshandeln des unterstützenden Finanzamts
   ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurech-
   nen.“

6. In § 71 werden nach der Angabe „§ 235“ die Wörter

   „und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach
   § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen ange-
   rechnet werden“ eingefügt.
7. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

                         „§ 72a

                 Haftung Dritter bei
        Datenübermittlungen an Finanzbehörden

     (1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des
   § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verlet-

   zung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder un-

   vollständig verarbeitet und dadurch Steuern ver-

   kürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt
   werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller
   nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf gro-
   ber Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
      (2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme
   zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Da-
   ten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet,
   soweit
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  1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Über-
     mittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steu-
     erliche Vorteile erlangt werden oder
  2. er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt
     hat und auf Grund der von ihm übermittelten Da-
     ten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche
     Vorteile erlangt werden.
  Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer
  nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige
  Übermittlung der Daten oder die Verletzung der
  Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober
  Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusam-
  menfassende Meldungen im Sinne des § 18a Ab-
  satz 1 des Umsatzsteuergesetzes.

     (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die

  Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich

  oder grob fahrlässig

  1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt
     oder
  2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,

  haftet für die entgangene Steuer.“
8. § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a er-
   setzt:
                         „§ 80
            Bevollmächtigte und Beistände

     (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevoll-

  mächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermäch-

  tigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden

  Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt

  nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht
  zum Empfang von Steuererstattungen und Steuer-
  vergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der
  Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er
  ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der
  Vollmacht.
    (2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der
  §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgeset-
  zes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine
  ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für
  den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum
  Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ord-
  nungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maß-
  gabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

    (3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass
  den Nachweis der Vollmacht verlangen.
     (4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
  Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in
  seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Verän-
  derung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
  Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den
  Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,
  dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

     (5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter be-

  stellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wen-

  den. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wen-

  den, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wen-
  det sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so
  soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für
  die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen
  Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

  (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und
Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.
Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von
dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht
unverzüglich widerspricht.
   (7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig
Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu
sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und
künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtge-
bers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde
zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Voll-
machtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt
zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Fi-
nanzbehörden über die Zurückweisung des Bevoll-
mächtigten zu unterrichten.

   (8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schrift-

lichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zu-

rückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet

ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Num-
mer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerbera-
tungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen
sowie natürliche Personen, die für eine Landwirt-
schaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des
Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Be-
rufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtge-
ber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
   (9) Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zu-
rückzuweisen, falls er unbefugt geschäftsmäßig

Hilfe in Steuersachen leistet. Ferner kann er vom

mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls

er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder

willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

   (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmäch-
tigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die
Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind
unwirksam.

                        § 80a
           Elektronische Übermittlung
  von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

   (1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in
steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimm-
tem Formular erteilt worden sind, können den Lan-
desfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstel-
len übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzu-
geben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtig-
ten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwal-
tungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbe-
hörden zu seiner Person gespeicherten Daten er-
mächtigt hat. Die übermittelten Daten müssen der
erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Voll-
macht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist,
vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmäch-
tigten widerrufen oder verändert, muss der Bevoll-

mächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbe-

hörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

mitteilen.

  (2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Be-
vollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungs-
gesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absat-
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   zes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im
   mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige
   Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von
   den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur
   geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
   befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zustän-
   dige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in
   diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung un-
   verzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
   satz mitzuteilen.

      (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsda-
   ten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfever-
   ein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerbera-
   tungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für
   die Aufsicht zuständige Stelle in einem automati-
   sierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuer-
   sachen bestätigt.“

 9. § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt

       a) im Inland,
       b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
          ischen Union oder

       c) in einem anderen Staat, auf den das Abkom-
          men über den Europäischen Wirtschafts-
          raum anzuwenden ist,
       wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde,
       einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm
       gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,“.
10. § 87a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die
           Wörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a
           und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.“
           ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Eine elektronische Benachrichtigung über
          die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder
          über den Zugang elektronisch an die Finanz-
          behörden übermittelter Daten darf auch
          ohne Verschlüsselung übermittelt werden.“
   b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
      bis 8 ersetzt:

          „(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist
       bei der elektronischen Übermittlung von amtlich
       vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehör-
       den ein sicheres Verfahren zu verwenden, das
       den Datenübermittler authentifiziert und die Ver-
       traulichkeit und Integrität des Datensatzes ge-
       währleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Au-
       thentisierung seinen elektronischen Identitäts-
       nachweis nach § 18 des Personalausweisgeset-
       zes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-
       setzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten
       zusammen mit den übrigen übermittelten Daten
       gespeichert und verwendet werden.

          (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwal-
       tungsakt durch Übermittlung nach § 122 Ab-
       satz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Ver-
       fahren zu verwenden, das die übermittelnde

      Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung au-
      thentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität
      des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Ver-
      fahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwal-
      tungsakt
      1. mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
         tur versehen und mit einem geeigneten Ver-
         fahren verschlüsselt ist oder

      2. mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5
         des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der
         die Bestätigung des akkreditierten Dienstean-
         bieters die erlassende Finanzbehörde als
         Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

         (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwal-
      tungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach
      § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfah-
      ren zu verwenden, das die für die Datenbereit-
      stellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung
      der Finanzverwaltung authentifiziert und die Ver-
      traulichkeit und Integrität des Datensatzes ge-
      währleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich
      zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
      chend.“

11. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b bis 87e
    eingefügt:
                          „§ 87b
          Bedingungen für die elektronische
      Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
      (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in
   Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der
   Länder die Datensätze und weitere technische Ein-
   zelheiten der elektronischen Übermittlung von
   Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung,
   Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im
   Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungs-
   verfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vor-
   geschriebener Datensätze bestimmen. Einer Ab-
   stimmung mit den obersten Finanzbehörden der
   Länder bedarf es nicht, soweit die Daten aus-
   schließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt
   werden.
      (2) Bei der elektronischen Übermittlung von amt-
   lich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbe-
   hörden hat der Datenübermittler die hierfür nach
   Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum
   oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen
   ordnungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimm-
   ten Schnittstellen werden über das Internet zur Ver-
   fügung gestellt.

      (3) Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle
   im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes
   durchgeführt werden, kann das Bundesministerium
   der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates die Grundsätze der Daten-
   übermittlung sowie die Zuständigkeit für die Voll-
   streckung von Bescheiden über Forderungen der
   zentralen Stelle bestimmen. Dabei können insbe-
   sondere geregelt werden:

   1. das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren
      Beteiligten,
   2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
      Sicherung der zu übermittelnden Daten,
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3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
4. die Mitwirkungspflichten Dritter und

5. die Erprobung der Verfahren.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-

ständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind

das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-
fentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

                       § 87c

       Nicht amtliche Datenverarbeitungs-

    programme für das Besteuerungsverfahren

   (1) Sind nicht amtliche Programme dazu be-
stimmt, für das Besteuerungsverfahren erforder-
liche Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nut-
zen, so müssen sie im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
dieser Daten gewährleisten.

   (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
nahmsweise nicht möglich sind, ist in der Pro-
grammbeschreibung an hervorgehobener Stelle
hinzuweisen.
   (3) Die Programme sind vom Hersteller vor der
Freigabe für den produktiven Einsatz und nach je-
der für den produktiven Einsatz freigegebenen Än-
derung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderun-
gen nach Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Proto-
koll über den letzten durchgeführten Testlauf und
eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf
Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist
nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres
der erstmaligen Freigabe für den produktiven Ein-
satz; im Fall einer Änderung eines bereits für den
produktiven Einsatz freigegebenen Programms be-
ginnt die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des
Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Ände-

rung für den produktiven Einsatz. Elektronische,
magnetische und optische Speicherverfahren, die
eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetz-
ten Programmversion in Papierform ermöglichen,
sind der Programmauflistung gleichgestellt.

   (4) Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Pro-
gramme und Dokumentationen zu überprüfen. Die
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach
§ 200 gelten entsprechend. Die Finanzbehörden

haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine Nachbes-

serung oder Ablösung nicht unverzüglich erfolgt,
sind die Finanzbehörden berechtigt, die Pro-
gramme des Herstellers von der elektronischen
Übermittlung an Finanzbehörden auszuschließen.
Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Pro-
gramme zu prüfen. § 30 gilt entsprechend.
    (5) Sind die Programme zum allgemeinen Ver-
trieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbe-
hörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prü-
fung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu
stellen.

      (6) Die Pflichten der Programmhersteller gemäß
   den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließ-
   lich öffentlich-rechtlicher Art.

                           § 87d

                   Datenübermittlungen

              an Finanzbehörden im Auftrag

      (1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach
   amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
   fernübertragung über die amtlich bestimmten
   Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanz-
   verwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig über-

   mittelt werden, können Dritte (Auftragnehmer) be-

   auftragt werden.

      (2) Der Auftragnehmer muss sich vor Übermitt-
   lung der Daten Gewissheit über die Person und
   die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen
   (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben
   in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizie-
   rung kann abgesehen werden, wenn der Auftrag-
   nehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gele-
   genheit identifiziert und die dabei erhobenen Anga-
   ben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragneh-
   mer muss auf Grund der äußeren Umstände be-
   zweifeln, dass die bei der früheren Identifizierung
   erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der
   Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit
   Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber
   der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen
   nach Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die
   Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres
   der letzten Datenübermittlung. Die Pflicht zur Her-
   stellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 en-
   det mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.
     (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die
   Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung
   zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die
   ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich
   auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

                           § 87e

                 Ausnahmeregelung für
             Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
       Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

      Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Ein-
   fuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und
   die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes be-
   stimmt ist.“

12. § 88 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 88

                 Untersuchungsgrundsatz

      (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt
   von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzel-
   fall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten güns-
   tigen Umstände zu berücksichtigen.
      (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang
   der Ermittlungen nach den Umständen des Einzel-
   falls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßig-
   keit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an
   das Vorbringen und an die Beweisanträge der Be-
   teiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entschei-
BGBl. 2016, Seite 1684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1684
  dung über Art und Umfang der Ermittlungen können
  allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie
  Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksich-
  tigt werden.
     (3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und
  gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können
  die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder
  bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und
  Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von
  erhobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit
  gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei
  diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen
  der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und
  Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Wei-
  sungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
  dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der
  Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der
  obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1
  bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmi-
  nisterium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbe-
  hörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
     (4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die
  zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-
  steuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen
  zugegangener und zur Weiterleitung an die Landes-
  finanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfi-
  nanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten
  nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
  einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem
  bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach
  Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder ei-
  nem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten
  sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Ab-
  satz 3 des Bundesministeriums der Finanzen wei-
  terzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden
  weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt
  für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne
  des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
  bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des
  Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespei-
  cherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne
  des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
  sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

     (5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung
  der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prü-
  fungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige
  Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen
  sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und
  Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme
  einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll
  auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Ver-
  waltung berücksichtigt werden. Das Risikomanage-
  mentsystem muss mindestens folgende Anforde-
  rungen erfüllen:

  1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl
     eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfas-
     senden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt
     wird,
  2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausge-
     steuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
  3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für
     eine umfassende Prüfung auswählen können,
  4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanage-
     mentsysteme auf ihre Zielerfüllung.

    Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen
    nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleich-
    mäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
    gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den
    Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ver-
    walteten Steuern legen die obersten Finanzbehör-
    den der Länder die Einzelheiten der Risikomanage-
    mentsysteme zur Gewährleistung eines bundesein-
    heitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einver-
    nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
    fest.“
13. Nach § 88a wird folgender § 88b eingefügt:
                          „§ 88b

                  Länderübergreifender
                 Abruf und Verwendung
           von Daten zur Verhütung, Ermittlung
         und Verfolgung von Steuerverkürzungen
       (1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in
    Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer
    Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen
    einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehör-
    den gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen
    Datenabruf bereitgestellt und dann von den zustän-
    digen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung
    oder Verfolgung von
    1. länderübergreifenden Steuerverkürzungen,
    2. Steuerverkürzungen von internationaler Bedeu-
       tung oder

    3. Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung
    untereinander abgerufen, im Wege des automati-
    sierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und
    gespeichert werden, auch soweit sie durch § 30 ge-
    schützt sind.
      (2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind
    den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehör-
    den elektronisch zur Verfügung zu stellen.

       (3) Durch Rechtsverordnung der jeweils zustän-
    digen Landesregierung wird bestimmt, welche Fi-
    nanzbehörden auf Landesebene für die in den Ab-
    sätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig
    sind. Die Landesregierung kann diese Verpflichtung
    durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzver-
    waltung zuständige oberste Landesbehörde über-
    tragen.“

14. § 89 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

           „Über den Antrag auf Erteilung einer ver-
           bindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs
           Monaten ab Eingang des Antrags bei der zu-
           ständigen Finanzbehörde entschieden wer-
           den; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb
           dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist
           dies dem Antragsteller unter Angabe der
           Gründe mitzuteilen.“
       bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
           eingefügt:
           „In der Rechtsverordnung kann auch be-
           stimmt werden, unter welchen Vorausset-
           zungen eine verbindliche Auskunft gegen-
           über mehreren Beteiligten einheitlich zu er-
BGBl. 2016, Seite 1685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1685
          teilen ist und welche Finanzbehörde in die-
          sem Fall für die Erteilung der verbindlichen
          Auskunft zuständig ist.“
   b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz an-
      gefügt:
      „Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber
      mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist
      nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind
      alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“
15. § 93a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85
   kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates Behörden, andere
   öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rund-
   funkanstalten verpflichten,

   1. den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen:
      a) den Empfänger gewährter Leistungen sowie
         den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeit-
         punkt dieser Leistungen,
      b) Verwaltungsakte, die für den Betroffenen die
         Versagung oder Einschränkung einer steuer-
         lichen Vergünstigung zur Folge haben oder
         die dem Betroffenen steuerpflichtige Einnah-
         men ermöglichen,
      c) vergebene Subventionen und ähnliche Förde-
         rungsmaßnahmen sowie
      d) Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte
         Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte
         Ausländerbeschäftigung;
   2. den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buch-
      stabe a über die Summe der jährlichen Leistun-
      gen sowie über die Auffassung der Finanzbehör-
      den zu den daraus entstehenden Steuerpflichten
      zu unterrichten.

   In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt wer-
   den, inwieweit die Mitteilungen nach Maßgabe des
   § 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden
   können; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht an-
   zuwenden. Die Verpflichtung der Behörden, anderer
   öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen
   Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften,
   Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vor-
   schriften bleibt unberührt.“

16. Nach § 93b werden die folgenden §§ 93c und 93d
    eingefügt:
                          „§ 93c
             Datenübermittlung durch Dritte
      (1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichti-
   gen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem
   Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehör-
   den elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehalt-
   lich abweichender Bestimmungen in den Steuerge-
   setzen Folgendes:
   1. Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten
      nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis
      zum letzten Tag des Monats Februar des folgen-
      den Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Da-
      tensatz durch Datenfernübertragung über die
      amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln; be-
      zieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Be-
      steuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ab-

   lauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf
   des Monats zu übermitteln, in dem der Besteue-
   rungszeitpunkt liegt.
2. Der Datensatz muss folgende Angaben enthal-
   ten:
   a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungs-
      merkmal und die Kontaktdaten der mittei-
      lungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifika-
      tionsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c
      oder, soweit dieses nicht vergeben wurde,
      ihre Steuernummer;

   b) hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auf-
      tragnehmer im Sinne des § 87d mit der Da-
      tenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich
      zu den Angaben nach Buchstabe a der Name,
      die Anschrift und die Kontaktdaten des Auf-
      tragnehmers sowie dessen Identifikations-
      merkmal nach den §§ 139a bis 139c oder,
      wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen
      Steuernummer anzugeben;
   c) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag
      der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichti-
      gen und dessen Identifikationsnummer nach
      § 139b;
   d) handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen
      nicht um eine natürliche Person, so sind des-
      sen Firma oder Name, Anschrift und Wirt-
      schafts-Identifikationsnummer nach § 139c
      oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde,
      dessen Steuernummer anzugeben;
   e) den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes
      oder eines anderen Ereignisses, anhand des-
      sen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge
      geordnet werden können, die Art der Mittei-
      lung, den betroffenen Besteuerungszeitraum
      oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe,
      ob es sich um eine erstmalige, korrigierte
      oder stornierende Mitteilung handelt.

3. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuer-
   pflichtigen darüber zu informieren, welche für
   seine Besteuerung relevanten Daten sie an die
   Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln
   wird. Diese Information hat in geeigneter Weise,
   mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektro-
   nisch, und binnen angemessener Frist zu erfol-
   gen. Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen
   bleiben unberührt.
4. Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermit-
   telten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeich-
   nungen sowie die der Mitteilung zugrunde lie-
   genden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten
   auf den Besteuerungszeitraum oder Besteue-
   rungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzu-
   bewahren; die §§ 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6
   gelten entsprechend.
   (2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten
nicht übermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des
siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Be-
steuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres er-
kennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet
war.
  (3) Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum
Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum
BGBl. 2016, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686
  oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalender-
  jahres fest, dass
  1. die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten
     Daten unzutreffend waren oder

  2. ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Vo-
     raussetzungen hierfür nicht vorlagen,
  so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbe-
  haltlich abweichender Bestimmungen in den Steu-
  ergesetzen unverzüglich durch Übermittlung eines
  weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stor-
  nieren. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.
     (4) Die nach den Steuergesetzen zuständige Fi-
  nanzbehörde kann ermitteln, ob die mitteilungs-
  pflichtige Stelle
  1. ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
     und Absatz 3 erfüllt und
  2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben
     des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.

  Die Rechte und Pflichten der für die Besteuerung
  des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde
  hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts blei-
  ben unberührt.

     (5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt

  ist, ist die nach den Steuergesetzen für die Entge-

  gennahme der Daten zuständige Finanzbehörde

  auch für die Anwendung des Absatzes 4 und des

  § 72a Absatz 4 zuständig.

     (6) Die Finanzbehörden dürfen die ihnen nach
  den Absätzen 1 und 3 übermittelten Daten zur Er-
  füllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewie-

  senen Aufgaben verwenden.

     (7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
  ist, darf die mitteilungspflichtige Stelle die aus-
  schließlich zum Zweck der Übermittlung erhobenen

  und gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur
  für diesen Zweck verwenden.
    (8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden
  auf
  1. Datenübermittlungspflichten nach § 51a Ab-
     satz 2c oder Abschnitt XI des Einkommensteu-
     ergesetzes,

  2. Datenübermittlungspflichten    gegenüber     den

     Zollbehörden,

  3. Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden
     und

  4. Datenübermittlungspflichten ausländischer öf-
     fentlicher Stellen.

                         § 93d
              Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes bestimmen, dass Daten im Sinne des § 93c vor
  der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erpro-
  bung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung,
  Überprüfung oder Änderung von automatisierten
  Verfahren erforderlich ist. Die Daten dürfen in die-
  sem Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung
  verarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres
  nach Beendigung der Erprobung gelöscht werden.“

17. § 109 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 109
                 Verlängerung von Fristen

      (1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-
   gen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-
   setzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2
   verlängert werden. Sind solche Fristen bereits ab-
   gelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2
   rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn
   es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetre-
   tenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
      (2) Absatz 1 ist
   1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume
      nach dem letzten Tag des Monats Februar des
      zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgen-
      den Kalenderjahres und
   2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume
      nach dem in der Anordnung bestimmten Zeit-
      punkt

   nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne
   Verschulden verhindert ist oder war, die Steuerer-
   klärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die
   ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach

   einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-

   schaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten

   Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten

   auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalender-

   jahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines
   Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzu-
   rechnen.

      (3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der

   Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbe-
   sondere von einer Sicherheitsleistung abhängig
   machen.“

18. § 117c Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

19. § 122 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben
      werden, wenn der Finanzbehörde eine schrift-
      liche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem
      Datensatz elektronisch übermittelte Empfangs-
      vollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtig-

      ten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7

      bekannt gegeben worden ist.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn
      dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behörd-
      lich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich
      vorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften
      des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die
      Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abwei-
      chend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungs-
      zustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entspre-
      chend.“
20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:
                          „§ 122a

             Bekanntgabe von Verwaltungs-
        akten durch Bereitstellung zum Datenabruf
     (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des
   Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Per-
BGBl. 2016, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687
   son bekannt gegeben werden, indem sie zum Da-
   tenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt
   werden.
      (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung
   für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf
   wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,
   wenn er ihr zugeht.
      (3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberech-
   tigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu
   authentisieren.
      (4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt
   gilt am dritten Tag nach Absendung der elektroni-
   schen Benachrichtigung über die Bereitstellung der

   Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt

   gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang

   der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Fi-

   nanzbehörde den von der abrufberechtigten Person

   bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht
   nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag
   als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte
   Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Glei-
   che gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwider-
   legbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht inner-
   halb von drei Tagen nach der Absendung erhalten
   zu haben.“

21. Die §§ 134 bis 136 werden aufgehoben.
22. § 138 Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.

23. § 149 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 149

              Abgabe der Steuererklärungen

      (1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Ab-
   gabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Ab-
   gabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet,
   wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert
   wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Be-
   kanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Ab-
   gabe einer Steuererklärung bleibt auch dann beste-
   hen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungs-
   grundlagen nach § 162 geschätzt hat.

      (2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes be-
   stimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein
   Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten
   Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate
   nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Mo-
   nate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
   abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn
   aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Ka-
   lenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln,

   endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats,

   der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr be-

   gonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
      (3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände,
   Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im
   Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes
   beauftragt sind mit der Erstellung von

   1. Einkommensteuererklärungen nach § 25 Ab-
      satz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Aus-
      nahme der Einkommensteuererklärungen im
      Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkom-
      mensteuergesetzes,

   2. Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Ab-
      satz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes,

   Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Ab-
   satz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4
   oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteu-
   ergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der
   Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zer-
   legungsgesetzes,
3. Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuer-
   messbetrags oder Zerlegungserklärungen nach
   § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr
   nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,

5. Erklärungen zur gesonderten sowie zur geson-
   derten und einheitlichen Feststellung einkom-

   mensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuer-

   pflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1

   Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1

   und 2,

6. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von
   Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung
   über die gesonderte Feststellung von Besteue-
   rungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abga-
   benordnung oder

7. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von
   Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außen-
   steuergesetzes,

so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absat-
zes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats
Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis
zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeit-

raum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

   (4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklä-
rungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten
Tag des Monats Februar des zweiten auf den Be-
steuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres ab-
zugeben sind, wenn
1. für den betroffenen Steuerpflichtigen

   a) für den vorangegangenen Besteuerungszeit-
      raum Erklärungen nicht oder verspätet abge-
      geben wurden,

   b) für den vorangegangenen Besteuerungszeit-
      raum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe
      der Steuererklärung oder innerhalb von drei
      Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im
      Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträg-
      liche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

   c) Vorauszahlungen für den Besteuerungszeit-

      raum außerhalb einer Veranlagung herabge-

      setzt wurden,

   d) die Veranlagung für den vorangegangenen
      Veranlagungszeitraum zu einer Abschluss-
      zahlung von mindestens 25 Prozent der fest-
      gesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro
      geführt hat,

   e) die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuer-
      erklärung im Sinne des Absatzes 3 Num-
      mer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Ab-
      schlusszahlung von mehr als 10 000 Euro
      führen wird oder

   f) eine Außenprüfung vorgesehen ist,
BGBl. 2016, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688
   2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteue-
      rungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder einge-
      stellt hat oder
   3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemein-
      schaften Verluste festzustellen sind.
   Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von
   vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu
   setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem
   Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsaus-
   wahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Ab-
   satzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar
   des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgen-
   den Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten
   nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind.
   In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzu-
   weisen, dass sie auf einer automationsgestützten
   Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung
   ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2
   Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Mo-
   nats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Be-
   steuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine
   Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Ab-
   gabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2
   bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1
   und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklä-
   rungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffe-
   nen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteue-
   rungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzu-
   geben sind.

     (5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärun-
   gen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche
   oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf
   des Besteuerungszeitraums endete.
      (6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine
   von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zu-
   lassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände,
   Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im
   Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes
   bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten
   prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des
   Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im

   Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1
   einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzu-
   wenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach
   Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfi-
   nanzbehörden und ist nicht einklagbar.“
24. § 150 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vor-
       geschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
       1. keine elektronische Steuererklärung vorge-
          schrieben ist,

       2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich
          zugelassene elektronische Steuererklärung
          abgegeben wird,

       3. keine mündliche oder konkludente Steuerer-
          klärung zugelassen ist und

       4. eine Aufnahme der Steuererklärung an Amts-
          stelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
       § 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, so-
       weit eine elektronische Steuererklärung vorge-
       schrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflich-

      tige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst
      zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorge-
      schrieben ist (Steueranmeldung).“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „In die Steuererklärungsformulare können auch
      Fragen aufgenommen werden, die zur Ergän-
      zung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke ei-
      ner Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatis-
      tiken erforderlich sind.“

   d) Absatz 6 Satz 2 bis 10 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:
      „In der Rechtsverordnung können von den
      §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelun-
      gen getroffen werden. Die Rechtsverordnung
      bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
      soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehr-
      steuer, die Versicherungsteuer und Verbrauch-
      steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen
      sind.“
   e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Können Steuererklärungen, die nach
      amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben
      oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
      durch Datenfernübertragung übermittelt werden,
      nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließ-
      lich automationsgestützten Steuerfestsetzung
      führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermög-
      lichen, Angaben, die nach seiner Auffassung An-
      lass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind,
      in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Da-
      tenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten,
      die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maß-
      gabe des § 93c an die Finanzverwaltung über-
      mittelt wurden, gelten als Angaben des Steuer-
      pflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzu-
      sehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuer-
      erklärung abweichende Angaben macht.“
25. Die §§ 151 und 152 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 151

                     Aufnahme der
              Steuererklärung an Amtsstelle
      Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektro-
   nisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Fi-
   nanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn
   dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen

   Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung
   noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere,
   wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vor-
   geschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzu-
   nehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu
   lassen.

                           § 152

                  Verspätungszuschlag

       (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung
   zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht
   fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszu-
   schlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung ei-
   nes Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der
   Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Ver-
   spätung entschuldbar ist; das Verschulden eines
BGBl. 2016, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Er-
klärungspflichtigen zuzurechnen.
   (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspä-
tungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuerer-
klärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen
gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalen-
   derjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach
   dem Besteuerungszeitpunkt,

2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht
   binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalender-
   jahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem
   Besteuerungszeitpunkt oder

3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu
   dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

  (3) Absatz 2 gilt nicht,

1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe
   der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat
   oder diese Frist rückwirkend verlängert,

2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen ne-
   gativen Betrag festgesetzt wird,
3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der
   festgesetzten Vorauszahlungen und der anzu-
   rechnenden Steuerabzugsbeträge nicht über-
   steigt oder

4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmel-
   dungen.

   (4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbe-
hörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie
den Verspätungszuschlag gegen eine der erklä-
rungspflichtigen Personen, gegen mehrere der er-
klärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklä-
rungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Ver-
spätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle
erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind
diese Personen Gesamtschuldner des Verspä-
tungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszu-
schlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen
festzusetzen.
   (5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehalt-
lich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für
jeden angefangenen Monat der eingetretenen Ver-
spätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer,
mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen
Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuer-
erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf
einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen,
beträgt der Verspätungszuschlag für jeden ange-
fangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszah-
lungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbe-
träge verminderten festgesetzten Steuer, mindes-
tens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat
der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklä-
rungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals
nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur
Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort
bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis

zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen,
keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist
der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu be-
rechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforde-
rung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
   (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und
für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des
Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1
und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag be-
trägt für jeden angefangenen Monat der eingetrete-
nen Verspätung 25 Euro.

  (7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellen-
den einkommensteuerpflichtigen oder körper-
schaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Ver-
spätungszuschlag für jeden angefangenen Monat
der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der

positiven Summe der festgestellten Einkünfte, min-
destens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen
Monat der eingetretenen Verspätung.

   (8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder mo-
natlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende
Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei
der Bemessung des Verspätungszuschlags die
Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie
die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

   (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der
Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum
Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem
die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam
wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklä-
rung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbe-
trags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung
zur gesonderten Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen.

  (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro
abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betra-
gen.
   (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags
soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuer-
messbescheid oder dem Zerlegungsbescheid ver-
bunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann
sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden wer-
den.
   (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des
Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungs-
bescheid oder die gesonderte Feststellung von Be-
steuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die
Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuhe-
ben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrech-
nung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbe-
trägen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fäl-
len des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung ein-
kommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuer-
pflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen,
widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein
festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend
zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch
nach der Änderung oder Berichtigung die Mindest-
beträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach
§ 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
BGBl. 2016, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690
   oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hier-
   bei nicht zu berücksichtigen.

      (13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2

   sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2

   nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den

   Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemes-

   sung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärun-

   gen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 ent-

   sprechend.“

26. Nach § 154 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per-
   son, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche-
   gesetzes entsprechend anzuwenden.“

27. § 155 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
    und 5 ersetzt:

      „(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestset-
   zungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbe-
   trägen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der
   ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben
   des Steuerpflichtigen ausschließlich automations-
   gestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen,
   widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein An-
   lass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger
   zu bearbeiten. Das gilt auch

   1. für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme,
      den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung
      von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrech-
      nungen von Steuerabzugsbeträgen und Voraus-
      zahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
   2. wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrech-

      nungen von Steuerabzugsbeträgen und Voraus-
      zahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120
      versehen oder verbunden werden, soweit dies
      durch eine Verwaltungsanweisung des Bundes-
      ministeriums der Finanzen oder der obersten
      Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.

   Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt

   insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in ei-

   nem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld
   der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150
   Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automations-
   gestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die
   Willensbildung über seinen Erlass und über seine
   Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der
   maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

     (5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vor-
   schriften sind auf die Festsetzung einer Steuerver-
   gütung sinngemäß anzuwenden.“
28. § 156 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 156
           Absehen von der Steuerfestsetzung

      (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann

   zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsver-
   ordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festge-

   setzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Be-
   trag den durch diese Rechtsverordnung zu bestim-
   menden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.
   Der nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf

   25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die
   Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Be-
   trag, der sich als Differenz zwischen der geänderten
   und der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben wür-

   de, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag

   nicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht

   der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die

   Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Ver-

   sicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder

   Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,

   betrifft.

      (2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steu-
   erlichen Nebenleistung sowie deren Änderung
   kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinaus-
   gehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass

   1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

   2. die Kosten der Festsetzung und die Kosten der
      Erhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen
      werden.

   Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen kön-
   nen die obersten Finanzbehörden bundeseinheitli-
   che Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Num-
   mer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröf-
   fentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit
   und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden
   könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanz-
   behörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steu-
   ern legen die obersten Finanzbehörden der Länder
   diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundes-
   einheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einver-
   nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
   fest.“

29. § 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elek-
   tronisch zu erteilen, soweit nichts anderes be-
   stimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer
   nach Art und Betrag bezeichnen und angeben,
   wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine
   Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbe-

   helf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei

   welcher Behörde er einzulegen ist.“

30. § 163 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 163
                Abweichende Festsetzung
            von Steuern aus Billigkeitsgründen

       (1) Steuern können niedriger festgesetzt werden
   und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die
   Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der
   Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhe-
   bung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls un-
   billig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
   kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen wer-
   den, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, so-
   weit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestset-

   zung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die
   Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit be-

   rücksichtigt werden.

      (2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1
   kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden,
   für die sie von Bedeutung ist.
BGBl. 2016, Seite 1691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1691
      (3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1
   steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vor-
   behalt des Widerrufs, wenn sie

   1. von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als ei-

      genständige Billigkeitsentscheidung ausgespro-

      chen worden ist,

   2. mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
      Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
   3. mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach
      § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläu-
      figkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1
      von Bedeutung ist.

   In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vor-
   behalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist
   für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billig-
   keitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den
   Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt
   des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des
   Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung,
   für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbe-
   scheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ent-
   fällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der
   Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Bil-
   ligkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.
      (4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1,
   die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs
   steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Ver-
   gangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1
   gilt in diesem Fall nicht.“
31. In § 165 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 fol-
    gende Nummer 2a eingefügt:

   „2a. sich auf Grund einer Entscheidung des Ge-
        richtshofes der Europäischen Union ein Be-
        darf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben
        kann,“.

32. § 169 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festset-
   zungsfrist

   1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die

      elektronische Benachrichtigung den Bereich der
      für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbe-
      hörde verlassen hat oder
   2. bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwal-
      tungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung
      bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.“
33. § 171 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.“
   b) Absatz 10 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein

      Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid

      oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist
      (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungs-
      frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Be-
      kanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den
      Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zu-
      ständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des
      § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist

      nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeit-
      punkt, in dem die für den Folgebescheid zustän-
      dige Finanzbehörde Kenntnis von der Entschei-
      dung über den Erlass des Grundlagenbescheids

      erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen

      Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzu-

      wenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbe-
      scheid vor Ablauf der für den Folgebescheid gel-
      tenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen
      Behörde beantragt worden ist.“
   c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-
      gefügt:

          „(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen
      im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalen-
      derjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder
      dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehör-
      den zugegangen sind, endet die Festsetzungs-
      frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zu-
      gang dieser Daten.“

34. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt:
                         „§ 173a

               Schreib- oder Rechenfehler
           bei Erstellung einer Steuererklärung
      Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu än-
   dern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung
   seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler
   unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde
   bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt
   des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche
   Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“

35. Die Überschrift des § 175 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 175

                      Änderung von
                  Steuerbescheiden auf
            Grund von Grundlagenbescheiden
           und bei rückwirkenden Ereignissen“.

36. Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt:

                         „§ 175b

             Änderung von Steuerbescheiden
            bei Datenübermittlung durch Dritte
      (1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu
   ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle
   an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne
   des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder
   nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

      (2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen
   Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzver-
   waltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7
   Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der
   Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit

   diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen

   unrichtig sind.

      (3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in
   die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an
   die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerli-
   che Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuer-
   bescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die
   Einwilligung nicht vorliegt.“
BGBl. 2016, Seite 1692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1692
37. § 180 Absatz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt
   nicht, wenn

   1. nur eine der an den Einkünften beteiligten Per-
      sonen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder
      körperschaftsteuerpflichtig ist oder
   2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung
      handelt, insbesondere weil die Höhe des festge-
      stellten Betrags und die Aufteilung feststehen;

      dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absat-
      zes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Num-
      mer 3.
   Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Fi-
   nanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass
   eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen
   ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
      (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt
   ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren allei-
   niger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werk-
   vertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
     (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Ab-
   sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, so-
   weit

   1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
      Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrund-
      lage ausgenommenen Einkünfte bei der Festset-
      zung der Steuern der beteiligten Personen von
      Bedeutung sind oder

   2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer
      auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.“
38. § 181 Absatz 1, 2 und 2a wird wie folgt gefasst:
     „(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die
   Vorschriften über die Durchführung der Besteue-
   rung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des
   § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung
   zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung
   zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2
   ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abge-
   geben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß.

     (2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung

   hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der

   Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.
   Erklärungspflichtig sind insbesondere

   1. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-

      mer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte,

      dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichti-

      gen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünf-

      ten zuzurechnen ist;

   2. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 2 Buchstabe b der Unternehmer;

   3. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein An-
      teil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder
      sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
   4. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in

      § 34 bezeichneten Personen.
   Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur ge-
   sonderten Feststellung abgegeben, sind andere
   Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

      (2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung
   nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach
   amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
   fernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann
   die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
   auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in
   diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Fest-
   stellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
   abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigen-
   händig zu unterschreiben.“

39. § 182 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 182
         Wirkungen der gesonderten Feststellung
      (1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie
   noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststel-
   lungsbescheide, für Steuermessbescheide, für
   Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Fol-
   gebescheide) bindend, soweit die in den Feststel-
   lungsbescheiden getroffenen Feststellungen für
   diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies
   gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180
   Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die
   Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuer-
   schuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungs-
   bescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen,
   aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt,
   für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswir-
   kung entfaltet, in entsprechender Anwendung des
   § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

      (2) Ein Feststellungsbescheid über einen Ein-
   heitswert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf
   den der Gegenstand der Feststellung nach dem
   Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung
   übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, be-
   vor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so
   wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann,
   wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1
   und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und
   einheitliche Feststellungen von Besteuerungs-
   grundlagen, die sich erst später auswirken, nach
   der Verordnung über die gesonderte Feststellung

   von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2

   der Abgabenordnung entsprechend.

      (3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegen-
   über mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2

   Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststel-

   lungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil

   Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch

   besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnach-

   folger berichtigt werden.“

40. § 184 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 163 Satz 1“ durch
      die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 163 Satz 2“ durch
      die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
41. § 196 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 196

                   Prüfungsanordnung
     Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der
   Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch
BGBl. 2016, Seite 1693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1693
   zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbe-
   helfsbelehrung nach § 356.“

42. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:
                          „§ 203a
                      Außenprüfung
            bei Datenübermittlung durch Dritte

      (1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im
   Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung
   zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflich-
   tige Stelle
   1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Num-
      mer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
   2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben
      des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
     (2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlun-
   gen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Fi-
   nanzbehörde durchgeführt.

     (3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten
   entsprechend.“
43. Dem § 239 werden die folgenden Absätze 3 und 4
    angefügt:
      „(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert
   festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festge-
   setzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von
   Zinsen
   1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a
      oder
   2. nach § 235

   gesondert festzustellen, soweit diese an Sachver-
   halte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagen-
   bescheids sind.

      (4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die

   nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter

   Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen

   nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestset-

   zung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprü-

   fung.“

44. § 261 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 261

                     Niederschlagung

      Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dür-

   fen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten

   ist, dass

   1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
   2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu
      dem zu erhebenden Betrag stehen werden.“
45. In § 269 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-
    lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

46. § 279 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstre-
   ckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch

   schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Auftei-

   lungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheit-

   lich zu entscheiden.“

47. § 357 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

48. § 366 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 366
                Form, Inhalt und Erteilung
               der Einspruchsentscheidung
       Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen,
    mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und
    den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu er-
    teilen.“

49. Nach § 383a wird folgender § 383b eingefügt:
                          „§ 383b
                  Pflichtverletzung bei
            Übermittlung von Vollmachtsdaten
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbe-
    hörden vorsätzlich oder leichtfertig
    1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende
       Vollmachtsdaten übermittelt oder

    2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf
       oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1
       übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtge-
       ber nicht unverzüglich mitteilt.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 11 angefügt:

       „(11) Durch das Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I

    S. 1679) geänderte oder eingefügte Vorschriften der

    Abgabenordnung sind auf alle bei Inkrafttreten die-

    ser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwen-

    den, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-

    nuar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des
    Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwen-
    den, die nach dem 31. Dezember 2018 einzurei-

    chen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungs-

    frist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der

    Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016
    geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf
    1. Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019
       einzureichen sind, und
    2. Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Be-
       steuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1
       und 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die ge-

       werbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des
       Kalenderjahres 2018 endet.

    Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-

    tigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch

    Rechtsverordnung einen abweichenden erstmali-

    gen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn
    bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die tech-
BGBl. 2016, Seite 1694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1694
   nischen oder organisatorischen Voraussetzungen
   für eine Anwendung des § 152 der Abgabenord-
   nung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
   noch nicht erfüllt sind.“
 3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Ja-
   nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver-
   waltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. De-
   zember 2016 erlassen worden sind.“

 4. Dem § 9a wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung
   vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) in
   der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind auf
   Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
   2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem 1. Ja-
   nuar 2017 entstehen, sind die Vorschriften der
   Kleinbetragsverordnung in der am 31. Dezember
   2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

 5. Dem § 10 wird folgender Absatz 14 angefügt:
      „(14) § 171 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1
   bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017
   geltenden Fassung gilt für alle am 31. Dezember
   2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfris-
   ten.“
 6. Dem § 10a wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in
   der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind
   erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume,
   die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und
   Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezem-
   ber 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenord-
   nung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
   ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträu-
   me, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen,
   und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. De-
   zember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt ent-
   sprechend.“
 7. In § 10c werden die Wörter „§ 163 Satz 1 der Ab-
    gabenordnung“ durch die Wörter „§ 163 Absatz 1
    Satz 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
 8. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-
   nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzu-
   wenden, wenn der haftungsbegründende Tatbe-
   stand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht
   worden ist.“
 9. Dem § 15 wird folgender Absatz 12 angefügt:

      „(12) § 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der

   am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals

   auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach

   dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4

   der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 gel-

   tenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide an-

   zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlas-

   sen worden sind.“
10. § 17e wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in
       der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
       ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 279 Ab-

       satz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
       1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals
       auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach
       dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind;
       § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
11. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 25

           Erteilung einer verbindlichen Auskunft“.
    b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar
       2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach
       dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Fi-
       nanzbehörde eingegangene Anträge auf Ertei-
       lung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden.
       § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016
       geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem
       22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde
       eingegangene Anträge auf Erteilung einer ein-
       heitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.“

12. Die folgenden §§ 27 bis 29 werden angefügt:

                           „§ 27

                    Elektronische
          Datenübermittlung an Finanzbehörden
       (1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die
    §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenord-
    nung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung
    sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem
    31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vor-
    schriften nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
    satz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Fi-
    nanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig
    übermittelt werden. Für Daten im Sinne des Sat-
    zes 1, die vor dem 1. Januar 2017 zu übermitteln
    sind oder freiwillig übermittelt werden, sind § 150
    Absatz 6 und 7 der Abgabenordnung und die Vor-
    schriften der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
    nung in der jeweils am 31. Dezember 2016 gelten-
    den Fassung weiter anzuwenden.

       (2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Ab-
    satz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgaben-
    ordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-

    sung sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche

    Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeit-

    räume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte

    nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzli-

    cher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungs-

    pflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu

    übermitteln sind.

                            § 28

                     Elektronische
            Bekanntgabe von Verwaltungsakten

      § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Ab-
    satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-
BGBl. 2016, Seite 1695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1695
   nuar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf
   Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem
   31. Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Ab-

   satz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

                           § 29
                Abweichende Festsetzung
            von Steuern aus Billigkeitsgründen
      § 163 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-
   nuar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem
   31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnah-
   men auch dann anzuwenden, wenn sie Besteue-
   rungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte be-
   treffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder
   eingetreten sind.“

                       Artikel 3

                    Änderung der
               Kleinbetragsverordnung
  Die Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1790, 1805) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Abwei-
         chung von der bisherigen Festsetzung min-
         destens 10 Euro beträgt“ durch die Wörter
         „wenn die Abweichung von der bisherigen
         Festsetzung bei einer Änderung oder Berich-
         tigung zugunsten des Steuerpflichtigen min-
         destens 10 Euro oder bei einer Änderung
         oder Berichtigung zuungunsten des Steuer-
         pflichtigen mindestens 25 Euro beträgt“ er-
         setzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Bei der Einkommensteuer und bei der Kör-
         perschaftsteuer ist die jeweils nach Anrech-
         nung von Steuerabzugsbeträgen verblei-
         bende Steuerschuld zu vergleichen.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wenn die

     Abweichung von der angemeldeten Steuer min-

     destens 10 Euro beträgt“ durch die Wörter „wenn

     die Abweichung von der angemeldeten Steuer im

     Fall einer Abweichung zugunsten des Steuer-

     pflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer

     Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen

     mindestens 25 Euro beträgt“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter „wenn die Abweichung zur
   bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt“

   durch die Wörter „wenn die Abweichung von der
   bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Be-
   richtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindes-

   tens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichti-

   gung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens

   5 Euro beträgt“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn sich diese
     Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um
     mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen“
     durch die Wörter „wenn sich diese Einkünfte bei

      mindestens einem Beteiligten um mindestens
      25 Euro ermäßigen oder erhöhen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 180 Abs. 1 Nr. 2

      Buchstabe b der Abgabenordnung“ durch die
      Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
      stabe b der Abgabenordnung“ und die Angabe
      „20 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 5 wird § 4 und die Angabe „10 Euro“ wird durch die
   Angabe „25 Euro“ ersetzt.

6. § 6 wird § 5.

                         Artikel 4

                      Änderung des
                Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 6 des Ge-
setzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 10h wird wie folgt gefasst:

       „§ 10h (weggefallen)“.
    b) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:

       „§ 10i    (weggefallen)“.
    c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

       „§ 53 (weggefallen)“.
    d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

       „§ 69 (weggefallen)“.

 2. § 5b Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

 3. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a wird folgende Num-
    mer 1b eingefügt:
    „1b. Bei der Berechnung der Herstellungskosten
         brauchen angemessene Teile der Kosten der
         allgemeinen Verwaltung sowie angemessene

         Aufwendungen für soziale Einrichtungen des

         Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen

         und für die betriebliche Altersversorgung im

         Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handels-

         gesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, so-

         weit diese auf den Zeitraum der Herstellung

         entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermitt-

         lung nach § 5 in Übereinstimmung mit der
         Handelsbilanz auszuüben.“

 4. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „übermittelnden

           Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichti-

           gen Stelle“ und die Wörter „übermittelnde

           Stelle“ durch die Wörter „mitteilungspflich-
           tige Stelle“ ersetzt.
       bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
           Wörter „übermittelnden Stelle“ durch die
           Wörter „mitteilungspflichtigen Stelle“ er-
           setzt.
BGBl. 2016, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696
       cc) Die Sätze 4 bis 13 werden durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:

          „Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vor-
          liegen einer Einwilligung

          1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe
             der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten
             Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
             stabe b und die Zertifizierungsnummer an
             die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln,
          2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im je-
             weiligen Beitragsjahr geleisteten und er-
             statteten Beiträge nach Absatz 1 Num-
             mer 3 sowie die in § 93c Absatz 1 Num-
             mer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung
             genannten Daten mit der Maßgabe, dass
             insoweit als Steuerpflichtiger die versi-
             cherte Person gilt, an die zentrale Stelle
             (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungs-
             nehmer und versicherte Person nicht
             identisch, sind zusätzlich die Identifikati-
             onsnummer und der Tag der Geburt des
             Versicherungsnehmers anzugeben,

          jeweils unter Angabe der Vertrags- oder Ver-
          sicherungsdaten sowie des Datums der Ein-
          willigung, soweit diese Daten nicht mit der
          elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder
          der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln

          sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird
          die Einwilligung nach Ablauf des Beitrags-
          jahres abgegeben, sind die Daten bis zum
          Ende des folgenden Kalendervierteljahres

          zu übermitteln. Bei einer Übermittlung von

          Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach

          Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 finden § 72a Ab-
          satz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenord-
          nung keine Anwendung. Bei einer Übermitt-
          lung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung
          nach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes:

          1. für § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der
             Abgabenordnung gilt abweichend von der
             dort bestimmten Zuständigkeit das Bun-
             deszentralamt für Steuern als zuständige
             Finanzbehörde,

          2. wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der
             Abgabenordnung eine unzutreffende
             Höhe der Beiträge übermittelt, ist die ent-
             gangene Steuer mit 30 Prozent des zu
             hoch ausgewiesenen Betrags anzuset-
             zen.“

  b) Absatz 4b wird wie folgt geändert:

       aa) Dem Satz 4 werden die Wörter „Nach Maß-
           gabe des § 93c der Abgabenordnung ha-
           ben“ vorangestellt und werden die Wörter

           „(übermittelnde Stelle), haben der zentralen
           Stelle jährlich die zur Gewährung und Prü-
           fung des Sonderausgabenabzugs nach
           § 10 erforderlichen Daten nach amtlich vor-
           geschriebenem Datensatz durch Datenfern-
           übertragung zu übermitteln“ durch die Wör-
           ter „als mitteilungspflichtige Stellen, neben
           den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenord-

          nung erforderlichen Angaben, die zur Ge-
          währung und Prüfung des Sonderausgaben-
          abzugs nach § 10 erforderlichen Daten an
          die zentrale Stelle zu übermitteln“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

          „§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Ab-
          satz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenord-
          nung finden keine Anwendung.“
   c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „übermittelnde Stelle“ durch die Wörter „mittei-
      lungspflichtige Stelle“ ersetzt.
 5. § 10a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „(über-
      mittelnde Stelle)“ durch die Wörter „als mittei-
      lungspflichtige Stelle“ ersetzt.
   b) Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung
      hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen
      einer Einwilligung nach Absatz 2a neben den
      nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erfor-
      derlichen Angaben auch die Höhe der im jewei-
      ligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Alters-
      vorsorgebeiträge an die zentrale Stelle zu über-
      mitteln, und zwar unter Angabe

      1. der Vertragsdaten,

      2. des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a
         sowie

      3. der Zulage- oder der Versicherungsnummer

         nach § 147 des Sechsten Buches Sozialge-

         setzbuch.

      § 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten
      entsprechend. Die Übermittlung muss auch
      dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zu-
      lageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge
      geleistet worden sind. § 72a Absatz 4 der Abga-
      benordnung findet keine Anwendung.“

 6. § 10h wird aufgehoben.
 7. § 10i wird aufgehoben.

 8. In § 13a Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „§ 150
    Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung“ durch die
    Wörter „§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung“ er-
    setzt.

 9. In § 15b Absatz 4 Satz 4 und 5 werden jeweils die
    Wörter „§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
    Abgabenordnung“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenord-
    nung“ ersetzt.

10. § 22a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Nach Maßgabe des § 93c der Abgaben-
      ordnung haben die Träger der gesetzlichen Ren-
      tenversicherung, die landwirtschaftliche Alters-
      kasse, die berufsständischen Versorgungsein-
      richtungen, die Pensionskassen, die Pensions-
      fonds, die Versicherungsunternehmen, die Un-
      ternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Ab-
BGBl. 2016, Seite 1697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1697
  satz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die
  Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflich-
  tige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Be-
  achtung der im Bundessteuerblatt veröffentlich-
  ten Auslegungsvorschriften der Finanzverwal-
  tung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbe-
  zugsmitteilung):

  1. die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c

     der Abgabenordnung genannten Daten mit

     der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger

     als Steuerpflichtiger gilt. Eine inländische An-

     schrift des Leistungsempfängers ist nicht zu
     übermitteln. Ist der mitteilungspflichtigen
     Stelle eine ausländische Anschrift des Leis-
     tungsempfängers bekannt, ist diese anzuge-
     ben. In diesen Fällen ist auch die Staatsange-
     hörigkeit des Leistungsempfängers, soweit
     bekannt, mitzuteilen;

  2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und
     anderen Leistungen im Sinne des § 22 Num-
     mer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-
     stabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuch-
     stabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Ab-
     satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungs-
     verordnung sowie im Sinne des § 22 Num-
     mer 5 Satz 1 bis 3. Der im Betrag der Rente
     enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer
     Anpassung der Rente beruht, ist gesondert
     mitzuteilen;

  3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des je-
     weiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem
     31. Dezember 2004 Renten aus derselben
     Versicherung einander nach, so ist auch die
     Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzutei-
     len;
  4. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
     Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und
     Buchstabe b, soweit diese von der mittei-
     lungspflichtigen Stelle an die Träger der ge-

     setzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
     abgeführt werden;
  5. die dem Leistungsempfänger zustehenden
     Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten
     Buches Sozialgesetzbuch;
  6. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes
     Merkmal für Verträge, auf denen gefördertes
     Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die
     zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt,
     die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im
     Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten.

  § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3
  der Abgabenordnung finden keine Anwendung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Der Leistungsempfänger hat der mittei-
      lungspflichtigen Stelle seine Identifikations-
      nummer sowie den Tag seiner Geburt mitzu-
      teilen. Teilt der Leistungsempfänger die
      Identifikationsnummer der mitteilungspflich-
      tigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit,
      übermittelt das Bundeszentralamt der mittei-
      lungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die

          Identifikationsnummer des Leistungsemp-
          fängers sowie, falls es sich bei der mittei-
          lungspflichtigen Stelle um einen Träger der
          gesetzlichen Sozialversicherung handelt,
          auch den beim Bundeszentralamt für Steu-
          ern gespeicherten Tag der Geburt des Leis-
          tungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Num-
          mer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser

          von dem in der Anfrage übermittelten Tag

          der Geburt abweicht und für die weitere Da-

          tenübermittlung benötigt wird; weitere Daten

          dürfen nicht übermittelt werden.“

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Mittei-
          lungspflichtigen“ durch die Wörter „der mit-
          teilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.
      cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle
          und die Antwort des Bundeszentralamtes für
          Steuern sind nach amtlich vorgeschriebe-
          nem Datensatz durch Datenfernübertragung
          über die zentrale Stelle zu übermitteln.“

      dd) In Satz 6 werden die Wörter „den Mittei-
          lungspflichtigen“ durch die Wörter „die mit-
          teilungspflichtige Stelle“ ersetzt.
      ee) Die Sätze 8 und 9 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:

          „Die mitteilungspflichtige Stelle darf die
          Identifikationsnummer sowie einen nach
          Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur ver-
          wenden, soweit dies für die Erfüllung der
          Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 er-
          forderlich ist. § 93c der Abgabenordnung
          ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8
          nicht anzuwenden.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Mitteilungs-
      pflichtige“ durch die Wörter „Die mitteilungs-
      pflichtige Stelle“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Mitteilungs-
          pflichtige“ durch die Wörter „die mitteilungs-
          pflichtige Stelle“ ersetzt.
      bb) In Satz 5 werden die Wörter „einem Mittei-
          lungspflichtigen“ durch die Wörter „einer
          mitteilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.
11. § 32b Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
    bis 5 ersetzt:

      „(3) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord-
   nung haben die Träger der Sozialleistungen im
   Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden
   Leistungsempfänger der für seine Besteuerung
   nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde

   neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenord-
   nung erforderlichen Angaben die Daten über die im
   Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die
   Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, so-
   weit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbeschei-
   nigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2
   Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2
   gelten entsprechend. Die mitteilungspflichtige
   Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die
BGBl. 2016, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698
   steuerliche Behandlung dieser Leistungen und
   seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den
   Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches So-
   zialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte
   ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer,
   der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

       (4) In den Fällen des Absatzes 3 ist für die An-
   wendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Ab-
   satz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebs-
   stättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozial-
   leistungen zuständig. Sind für ihn mehrere Be-

   triebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er
   keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2,
   so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
   sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abga-
   benordnung im Inland befindet.
     (5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten kön-
   nen durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt
   bei den für die Besteuerung der Leistungsempfän-
   ger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbe-
   hörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a
   Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abga-
   benordnung verwendet werden.“
12. § 34a Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

       „(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
   schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
   nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
   oder b der Abgabenordnung gesondert festzustel-
   len, können auch die Höhe der Entnahmen und Ein-
   lagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den
   Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrund-
   lagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für
   die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das
   Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung
   nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abga-

   benordnung zuständig ist. Die gesonderten Fest-

   stellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung
   nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abga-
   benordnung verbunden werden. Die Feststellungs-
   frist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 en-
   det nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die
   Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   der Abgabenordnung.“
13. § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommen-
       steuer, soweit sie entfällt auf
       a) die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte
          oder
       b) die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes
          oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2
          des Körperschaftsteuergesetzes bei der Er-
          mittlung des Einkommens außer Ansatz blei-
          benden Bezüge
       und keine Erstattung beantragt oder durchge-
       führt worden ist. Die durch Steuerabzug erho-
       bene Einkommensteuer wird nicht angerechnet,

       wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 be-
       zeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt wor-

       den ist. Soweit der Steuerpflichtige einen An-

       trag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt,
       ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die
       Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts
       vorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Absatz 6

       Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es
       für die Anrechnung ausreichend, wenn die Be-
       scheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorge-
       legt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge
       ausgestellt worden ist.“

14. In § 39b Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 7 wer-
    den jeweils nach dem Wort „mitgeteilte“ die Wörter
    „oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder
    nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzu-
    wendende“ eingefügt.

15. § 39e wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen
      nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4
      Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsstät-
      tenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und
      zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
      sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienst-
      verhältnisses und für die Androhung und Fest-
      setzung von Zwangsmitteln zuständig.“
   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:

         „(5a) Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem
      beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein
      Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschieden-
      artige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeit-
      geber oder der Dritte die Lohnsteuer für den
      zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend
      von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer
      Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuer-
      klasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge
      liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeit-
      geber folgenden Arbeitslohn bezieht:

      1. neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienst-

         verhältnis auch Versorgungsbezüge,

      2. neben Versorgungsbezügen, Bezügen und
         Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhält-
         nis auch andere Versorgungsbezüge oder
      3. neben Bezügen und Vorteilen während der El-
         ternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungs-
         zeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch
         Arbeitslohn für ein weiteres befristetes akti-
         ves Dienstverhältnis.

      § 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzu-
      wenden.“
16. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
      ter „und Einzelheiten für eine elektronische Be-
      reitstellung dieser Daten im Rahmen einer Lohn-
      steuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-
      Nachschau durch die Einrichtung einer einheit-
      lichen digitalen Schnittstelle zu regeln.“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abwei-

      chend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abga-
      benordnung auch für die dort genannten Auf-

      zeichnungen und Unterlagen.“

17. In § 41a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
    Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
    nung“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 1699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1699
18. § 41b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie

               folgt gefasst:

               „Auf Grund der Aufzeichnungen im
               Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach
               Abschluss des Lohnkontos für jeden
               Arbeitnehmer der für dessen Besteue-
               rung nach dem Einkommen zuständi-

               gen Finanzbehörde nach Maßgabe

               des § 93c der Abgabenordnung neben

               den in § 93c Absatz 1 der Abgabenord-

               nung genannten Daten insbesondere

               folgende Angaben zu übermitteln (elek-

               tronische Lohnsteuerbescheinigung):“.

          bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

               „1. die abgerufenen elektronischen
                   Lohnsteuerabzugsmerkmale oder
                   die auf der entsprechenden Be-
                   scheinigung für den Lohnsteuer-
                   abzug eingetragenen Lohnsteuer-
                   abzugsmerkmale sowie die Be-
                   zeichnung und die Nummer des
                   Finanzamts, an das die Lohnsteuer
                   abgeführt worden ist,“.
          ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41
               Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 41
               Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.

          ddd) In Nummer 5 werden die Wörter „das
               Schlechtwettergeld, das Winterausfall-
               geld,“ gestrichen.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
          elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach
          amtlich vorgeschriebenem Muster binnen
          angemessener Frist als Ausdruck auszu-
          händigen oder elektronisch bereitzustellen.“

      cc) In Satz 6 werden die Wörter „Bescheinigun-
          gen für den Lohnsteuerabzug mit“ gestri-
          chen.

   b) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Absatz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
      „auch in Verbindung mit § 32b Absatz 3 Satz 1
      zweiter Halbsatz,“ eingefügt.

   c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach
      Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendi-
      gung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ab-
      lauf des Kalenderjahres beendet wird, die Lohn-
      steuerbescheinigung auszuhändigen. Nicht aus-
      gehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der
      Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt ein-
      zureichen.“
   d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
      bis 6 ersetzt:

        „(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die
      Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c

       Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für
       die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebs-

       stättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.
       Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstät-
       tenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt

       zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-

       leitung des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist
       dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt,
       so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
       sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeit-
       nehmern befindet.

          (5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten

       können durch das nach Absatz 4 zuständige Fi-

       nanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a

       Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der

       Abgabenordnung verwendet werden. Zur Über-

       prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehal-

       tung und Abführung der Lohnsteuer können
       diese Daten auch von den hierfür zuständigen
       Finanzbehörden bei den für die Besteuerung
       der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zustän-
       digen Finanzbehörden erhoben, abgerufen, ver-
       arbeitet und genutzt werden.

         (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeit-
       nehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben,
       der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert
       worden ist.“
19. In § 42b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „März“
    durch das Wort „Februar“ ersetzt.
20. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 6 werden die Wörter „nach amtlich
           vorgeschriebenem Datensatz auf elektroni-
           schem Weg nach Maßgabe der Steuerda-
           ten-Übermittlungsverordnung in der jeweils
           geltenden Fassung“ durch die Wörter „nach
           Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung“
           ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a
           der Abgabenordnung finden keine Anwen-
           dung.“

    b) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird wie folgt gefasst:

       „Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des
       Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für
       die Besteuerung des Einkommens des Gläubi-
       gers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maß-
       gabe des § 93c der Abgabenordnung neben den
       in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genann-
       ten Angaben auch die Konto- und Depotbe-
       zeichnung oder die sonstige Kennzeichnung
       des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. § 72a
       Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Ab-
       satz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden
       keine Anwendung.“
21. § 44a Absatz 2a Satz 6 wird aufgehoben.
22. § 45a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
       Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
       nung“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 1700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1700
   b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
       „Die Bescheinigung kann elektronisch übermit-
       telt werden; auf Anforderung des Gläubigers
       der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersen-
       den.“

   c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt
       werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch
       übermittelten Daten nach den Angaben des
       Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet
       sind.“
   d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5
       nicht entspricht, hat der Aussteller durch eine
       berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im
       Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufor-
       dern.“
23. § 45d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes

       und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes

       zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bun-

       deszentralamt für Steuern nach Maßgabe des

       § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c

       Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Anga-

       ben folgende Daten zu übermitteln:

       1. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistel-
          lungsauftrag erteilt worden ist,
         a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuer-
            abzug Abstand genommen worden ist
            oder bei denen Kapitalertragsteuer auf
            Grund des Freistellungsauftrags gemäß
            § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes

            oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des In-
            vestmentsteuergesetzes erstattet wurde,
         b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstat-
            tung von Kapitalertragsteuer beim Bun-
            deszentralamt für Steuern beantragt wor-
            den ist,
       2. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer
          Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer na-

          türlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1
          Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand ge-
          nommen oder eine Erstattung vorgenommen
          wurde.

       Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag
       sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.
       § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und
       § 203a der Abgabenordnung finden keine An-

       wendung.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler
       im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungs-

       vertragsgesetzes hat das Zustandekommen ei-
       nes Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
       mer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Per-
       son und einem Versicherungsunternehmen mit
       Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maß-
       gabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bun-

      deszentralamt für Steuern mitzuteilen. Dies gilt
      nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine
      Niederlassung im Inland hat oder das Versiche-
      rungsunternehmen dem Bundeszentralamt für
      Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustande-
      kommen eines Vertrages angezeigt und den Ver-
      sicherungsvermittler hierüber in Kenntnis ge-
      setzt hat. Neben den in § 93c Absatz 1 der Ab-
      gabenordnung genannten Daten sind folgende
      Daten zu übermitteln:
      1. Name und Anschrift des Versicherungsunter-
         nehmens sowie Vertragsnummer oder sons-
         tige Kennzeichnung des Vertrages,
      2. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme
         oder Beitragssumme für die gesamte Lauf-
         zeit,
      3. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,
         einen fondsgebundenen oder einen vermö-
         gensverwaltenden Versicherungsvertrag han-
         delt.
      Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das
      ausländische Versicherungsunternehmen und

      verfügt dieses weder über ein Identifikations-

      merkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abga-

      benordnung noch über eine Steuernummer oder

      ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann ab-

      weichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buch-

      stabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben

      verzichtet werden. Der Versicherungsnehmer gilt
      als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1
      Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.
      § 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung
      finden keine Anwendung.“
24. § 51a Absatz 2c Nummer 2 Satz 4 wird aufgeho-
    ben.

25. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Wortlaut des Absatzes 12 wird folgender
      Satz vorangestellt:
      „§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirt-
      schaftsjahre angewendet werden, die vor dem
      23. Juli 2016 enden.“
   b) Absatz 20 wird aufgehoben.

   c) Absatz 21 wird aufgehoben.

   d) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-
      gefügt:

        „(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Ja-
      nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die
      Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019
      anzuwenden.“

   e) Dem Absatz 33 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017

      geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Ja-
      nuar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.“

   f) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8
      in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
      erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die
      dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016
      zufließen.“
BGBl. 2016, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701
   g) Dem Absatz 45 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 gel-
      tenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
      Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem
      31. Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3
      in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist
      für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach
      dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.“
   h) Folgender Absatz 51 wird angefügt:

        „(51) § 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Ja-

      nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die
      Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017
      anzuwenden.“

26. § 53 wird aufgehoben.
27. § 69 wird aufgehoben.
28. Dem Wortlaut des § 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b
    werden die Wörter „die Identifikationsnummer,“ vo-
    rangestellt.

                       Artikel 5

                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000

(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 235 der Ver-

ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 50 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 50

                 Zuwendungsbestätigung

     (1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g
  des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2
  nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine
  Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsemp-
  fänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der
  Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem
  Vordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4
  bis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat. Dies gilt
  nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige
  Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2
  Nummer 1 und 3 des Gesetzes.

     (2) Der Zuwendende kann den Zuwendungsemp-
  fänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestäti-
  gung der für seine Besteuerung nach dem Ein-
  kommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich
  vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
  tragung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord-
  nung zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem
  Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine
  Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
  nung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wir-
  kung für die Zukunft widerrufen werden. Der Zuwen-
  dungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach
  Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf
  dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stel-
  len; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die
  Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind.
  § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine
  Anwendung.
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist für die An-
  wendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgaben-

ordnung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenord-
nung) des Zuwendungsempfängers im Inland befin-
det. Die nach Absatz 2 übermittelten Daten können
durch dieses Finanzamt zum Zweck der Anwendung
des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung bei
den für die Besteuerung der Zuwendenden nach
dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden ab-
gerufen und verwendet werden.
  (4) Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt
der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestäti-

gung eines Kreditinstituts, wenn

1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen:

   a) innerhalb eines Zeitraums, den die obersten
      Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit
      dem Bundesministerium der Finanzen bestim-
      men, auf ein für den Katastrophenfall einge-
      richtetes Sonderkonto einer inländischen juris-
      tischen Person des öffentlichen Rechts, einer
      inländischen öffentlichen Dienststelle oder ei-
      nes inländischen amtlich anerkannten Verban-
      des der freien Wohlfahrtspflege einschließlich
      seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wor-
      den ist oder

   b) bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein

      anderes Konto der genannten Zuwendungs-

      empfänger eingezahlt wird; wird die Zuwen-

      dung über ein als Treuhandkonto geführtes

      Konto eines Dritten auf eines der genannten
      Sonderkonten eingezahlt, genügt der Barein-
      zahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung
      des Kreditinstituts des Zuwendenden zusam-

      men mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs
      oder der Buchungsbestätigung des Kreditin-
      stituts des Dritten, oder

2. die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
   a) der Empfänger eine inländische juristische
      Person des öffentlichen Rechts oder eine in-
      ländische öffentliche Dienststelle ist oder

   b) der Empfänger eine Körperschaft, Personen-
      vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
      des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-
      steuergesetzes ist, wenn der steuerbegüns-
      tigte Zweck, für den die Zuwendung verwen-
      det wird, und die Angaben über die Freistel-
      lung des Empfängers von der Körperschaft-
      steuer auf einem von ihm hergestellten Beleg
      aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob
      es sich bei der Zuwendung um eine Spende
      oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder

   c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne
      des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei
      Spenden der Verwendungszweck auf dem
      vom Empfänger hergestellten Beleg aufge-
      druckt ist.
Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name
und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizie-
rungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfän-
gers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tat-
sächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b
hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwen-
BGBl. 2016, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
  dungsempfänger hergestellten Beleg aufzubewah-
  ren.
     (5) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophen-
  fällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten
  Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen bestimmen, die
  über ein Konto eines Dritten an eine inländische ju-
  ristische Person des öffentlichen Rechts, an eine in-
  ländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach
  § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuerge-
  setzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereini-
  gung oder Vermögensmasse geleistet werden, ge-
  nügt das Erhalten einer auf den jeweiligen Zuwen-
  denden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des
  Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Drit-
  ten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwen-
  dung von dort an den Zuwendungsempfänger wei-
  tergeleitet wurde und diesem eine Liste mit den ein-
  zelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an
  der Zuwendungssumme übergeben wurde.

     (6) Bei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an poli-

  tische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengeset-
  zes genügen statt Zuwendungsbestätigungen Bar-
  einzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder
  Beitragsquittungen.
     (7) Eine in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-
  schaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Per-
  sonenvereinigung oder Vermögensmasse hat die
  Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweck-
  entsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzu-
  zeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestäti-
  gung aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht
  entfällt in den Fällen des Absatzes 2. Bei Sachzu-
  wendungen und beim Verzicht auf die Erstattung
  von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen
  auch die Grundlagen für den vom Empfänger be-
  stätigten Wert der Zuwendung ergeben.
     (8) Die in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 bezeichne-
  ten Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlan-
  gen der Finanzbehörde vorzulegen. Soweit der Zu-
  wendende sie nicht bereits auf Verlangen der Fi-
  nanzbehörde vorgelegt hat, sind sie vom Zuwenden-
  den bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe
  der Steuerfestsetzung aufzubewahren.“
2. In § 60 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 150
   Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung“ durch die Wörter
   „§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung“ ersetzt.
3. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
   und 3a ersetzt:
     „(3) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbe-
  trags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber
  gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist.
  Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbe-
  trags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der
  Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1
  und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder
  seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansons-
  ten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
     (3a) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbe-
  trags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer
  Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflich-
  tige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach
  den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der

  Abgabenordnung an die für die Besteuerung des An-
  tragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt
  hat. Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat
  ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektroni-
  schen Antrag derjenigen Person, die diese Feststel-
  lungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Fi-
  nanzbehörde zu übermitteln. Die Person hat der mit-
  teilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Iden-
  tifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
  mitzuteilen. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Ab-
  gabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätz-
  lich folgende Daten zu übermitteln:
  1. der Grad der Behinderung,
  2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merk-
     male (Merkzeichen):

     a) G (erheblich gehbehindert),
     b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),
     c) B (ständige Begleitung notwendig),

     d) H (hilflos),

     e) Bl (blind),

     f) Gl (gehörlos),
  3. die Feststellung, dass die Behinderung zu einer
     dauernden Einbuße der körperlichen Beweglich-
     keit geführt hat,
  4. die Feststellung, dass die Behinderung auf einer
     typischen Berufskrankheit beruht,
  5. die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in
     die Pflegestufe III,

  6. die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.
  Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung
  der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von
  § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung un-
  verzüglich zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Ab-
  satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der
  Abgabenordnung finden keine Anwendung.“
4. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „nach Maßgabe
   der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
   28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch
   die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I
   S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung“ gestri-
   chen.
5. § 84 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
     fügt:
       „(2c) § 50 in der am 1. Januar 2017 geltenden
     Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwen-
     den, die dem Zuwendungsempfänger nach dem
     31. Dezember 2016 zufließen.“
  b) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:
        „(3f) § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veran-
     lagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veran-
     lagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwen-
     dung erforderlichen Programmierarbeiten für das
     elektronische Datenübermittlungsverfahren abge-
     schlossen sind. Das Bundesministerium der Fi-
     nanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten
     Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetz-
     blatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab
     dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals
     anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Ab-
BGBl. 2016, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
      satz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buch-
      stabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz
      nicht mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich
      des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65

      Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt.
      Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende
      Feststellungen über eine Behinderung werden
      bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksich-
      tigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich
      vor Ablauf der Gültigkeit.“

                       Artikel 6
                  Änderung der
       Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 27 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

      „(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1
   und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuerge-
   setzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde
   nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen
   Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch be-
   reitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das
   Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger
   Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1
   genannten Daten in anderer auswertbarer Form be-
   reitstellt.“
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018
   im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.“

                       Artikel 7

                  Änderung der

     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005

(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mit-
   teilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Ab-
   satz 2a und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b
   Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-
   chend.“

2. § 20 wird aufgehoben.
3. § 20a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20a
             Vollstreckung von Bescheiden
          über Forderungen der zentralen Stelle

      § 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zen-

   tralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmittei-

   lungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuer-
   gesetzes entsprechend.“

4. In § 21 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mit-
   teilungspflichtigen“ durch die Wörter „mitteilungs-
   pflichtigen Stellen“ ersetzt.

5. § 22 wird aufgehoben.

6. In § 23 wird das Wort „übermittelnden“ durch das
   Wort „mitteilungspflichtigen“ ersetzt.
7. § 24 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 24
               Mitteilungspflichten nach
     § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
     Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteu-
  ergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen
  haben der zentralen Stelle folgende Daten zu über-

  mitteln:

  1. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleiste-
     ten und zurückgeforderten steuerfreien Zu-
     schüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendun-
     gen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der
     Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,

  2. den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den
     der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der
     Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und

  3. das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.
  Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht,
  wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzver-
  waltung die Zahlung der geleisteten und zurückge-
  forderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten
  Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer
  Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.“

                       Artikel 8

                   Änderung des
        Fünften Vermögensbildungsgesetzes
  § 15 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994

(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
         fasst:

         „Das Unternehmen, das Institut oder der in
         § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für
         die Besteuerung des Arbeitnehmers nach
         dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde
         nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord-
         nung neben den in § 93c Absatz 1 der Ab-
         gabenordnung genannten Daten folgende
         Angaben zu übermitteln (elektronische Ver-
         mögensbildungsbescheinigung), wenn der
         Arbeitnehmer gegenüber der mitteilungs-
         pflichtigen Stelle in die Datenübermittlung
         eingewilligt hat:“.
     bb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheri-

         gen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1

         bis 3.

  b) Satz 7 wird aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
  c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „, jedoch
     innerhalb der in Satz 2 genannten Frist“ gestri-
     chen.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
    „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die An-
  wendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4
  Satz 1 der Abgabenordnung die für die Besteuerung
  der mitteilungspflichtigen Stelle nach dem Einkom-
  men zuständige Finanzbehörde zuständig. Die nach
  Absatz 1 übermittelten Daten können durch die nach
  Satz 1 zuständige Finanzbehörde zum Zweck der
  Anwendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abga-
  benordnung bei den für die Besteuerung der Arbeit-
  nehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanz-
  behörden abgerufen und verwendet werden.“
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung nach
  dem Einkommen der in Absatz 3 Genannten zustän-
  dig ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darüber zu
  erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über
  vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind,
  die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2
  bis 4 angelegt werden.“
4. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die §§ 195 bis 203a der Abgabenordnung gelten

  entsprechend.“

                        Artikel 9

                    Änderung des
              Finanzverwaltungsgesetzes
   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 18 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

       „d) bei einer Datenübermittlung nach § 22a Ab-
           satz 1 des Einkommensteuergesetzes die
           Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Ab-
           gabenordnung und die Erhebung des Verspä-
           tungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Ein-
           kommensteuergesetzes,“.

  b) Nummer 36 wird wie folgt gefasst:
       „36. die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der
            Abgabenordnung der bei Vorliegen der Ein-
            willigung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Ein-
            kommensteuergesetzes zu übermittelnden
            Daten sowie bei dieser Datenübermittlung
            die Festsetzung und Erhebung des Haf-
            tungsbetrages nach § 72a Absatz 4 der Ab-
            gabenordnung;“.

  c) Folgender Satz wird angefügt:

       „Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten,

       die von ihm oder der zentralen Stelle im Sinne

       des § 81 des Einkommensteuergesetzes nach

       § 88 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht an die

       Landesfinanzbehörden weitergeleitet wurden, bis

       zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des
       Zugangs der Daten zur Durchführung von Verfah-
       ren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buch-

     stabe a und b der Abgabenordnung sowie zur Da-
     tenschutzkontrolle zu speichern.“

2. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:
  „Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende
  Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme
  elektronischer Steuererklärungen einschließlich der
  Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereit-
  stellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten
  durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Über-
  mittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer
  Mitteilungen und die elektronische Übermittlung
  von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die tech-
  nischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder
  Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständi-
  gen Finanzbehörde zuzurechnen.“
3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                          „§ 20a

                 Druckdienstleistungen
               für Bundesfinanzbehörden
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen (Auf-
  traggeber) kann sich zum Drucken und Kuvertieren
  von Schriftstücken der Bundesfinanzbehörden und
  zu der anschließenden Übergabe der verschlosse-

  nen Schriftstücke an einen Postdienstleister (Druck-

  dienstleistung) nach Maßgabe der folgenden Ab-
  sätze einer nicht öffentlichen Stelle (Auftragnehmer)

  bedienen, soweit dies weder von der Bundesverwal-
  tung noch durch automatische Einrichtungen der
  Behörden eines Landes oder eines anderen Verwal-
  tungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise ge-
  leistet werden kann. Schriftstücke im Sinne dieser Vor-
  schrift sind schriftliche Verwaltungsakte im Sinne des
  § 118 der Abgabenordnung und sonstige Schreiben,
  die im Verwaltungsverfahren gedruckt und versandt
  werden.

     (2) Die Bundesfinanzbehörden bleiben für die Ein-

  haltung der Vorschriften über das Steuergeheimnis
  und den Datenschutz verantwortlich. Die Tätigkeiten
  des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauf-
  tragnehmers sind der jeweils sachlich und örtlich zu-
  ständigen Bundesfinanzbehörde zuzurechnen. Der
  Auftrag soll im Inland ausgeführt werden.

     (3) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn
  die Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienst-
  leistung nach Absatz 1 bei dem Auftragnehmer und
  einem etwaigen Unterauftragnehmer den Anforde-
  rungen genügt, die für den Auftraggeber gelten.
  Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbe-
  sondere im Einzelnen festzulegen sind:
    1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,

    2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgese-
       henen Verarbeitung von Daten, die Art der Daten

       und der Kreis der Betroffenen,

    3. die zum Schutz dem Steuergeheimnis unterlie-

       gender Daten und Informationen in entsprechen-

       der Anwendung des § 9 des Bundesdaten-

       schutzgesetzes zu treffenden technischen und

       organisatorischen Maßnahmen,

    4. die Pflichten des Auftragnehmers und eines et-
       waigen Unterauftragnehmers, insbesondere die
BGBl. 2016, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
    Löschung von Daten und die von ihm vorzuneh-
    menden Kontrollen,
 5. die Voraussetzungen für die Begründung von
    Unterauftragsverhältnissen einschließlich eines
    Zustimmungsvorbehalts des Auftraggebers,
 6. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die
    entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungs-
    pflichten des Auftragnehmers und etwaiger Un-
    terauftragnehmer,
 7. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder
    eines etwaigen Unterauftragnehmers oder der
    bei ihnen beschäftigten Personen

    a) gegen das Steuergeheimnis,
    b) gegen andere datenschutzrechtliche Bestim-
       mungen oder
    c) gegen die im Auftrag getroffenen Festlegun-
       gen,
 8. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich
    der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer
    und etwaigen Unterauftragnehmern vorbehält,

 9. die Rückgabe überlassener Datenträger und die
    Löschung beim Auftragnehmer oder einem et-

    waigen Unterauftragnehmer gespeicherter Daten
    nach Beendigung des Auftrags,

10. die Erstellung eines durch den Auftraggeber frei-
    zugebenden IT-Sicherheitskonzeptes nach dem
    Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs
    des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
    tionstechnik.
   (4) Die Auftragserteilung setzt außerdem voraus,
dass der Auftragnehmer und ein etwaiger Unterauf-
tragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht
einräumt, hinsichtlich des Auftragsverhältnisses
1. Auskünfte bei ihm einzuholen,

2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten
   seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu be-
   treten und dort Besichtigungen und Prüfungen
   vorzunehmen,
3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicher-
   ten Daten einzusehen und

4. Weisungen zu erteilen.
   (5) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Da-

tenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung
nach Absatz 1 und sodann regelmäßig von der Ein-
haltung der beim Auftragnehmer oder bei einem et-
waigen Unterauftragnehmer getroffenen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Der Auftragge-
ber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur
Ergänzung der beim Auftragnehmer oder bei einem
etwaigen Unterauftragnehmer vorhandenen techni-
schen und organisatorischen Maßnahmen zu ertei-
len.

  (6) Die dem Auftragnehmer oder einem etwaigen
Unterauftragnehmer überlassenen Daten sind ent-
sprechend der vertraglich festgelegten Frist nach
Abschluss der Druckdienstleistung zu löschen. Das
Ergebnis der Druckdienstleistung ist vom Auftrag-
nehmer oder von einem etwaigen Unterauftrag-
nehmer zu protokollieren; diese Protokolldaten sind
entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an

  die vom Auftraggeber benannte Stelle zu übermit-
  teln.
     (7) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unter-
  auftragnehmer darf die zur Erbringung der Druck-
  dienstleistung überlassenen Daten sowie die Proto-
  kolldaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder
  nutzen.
     (8) Bei der Verarbeitung der Daten im Rahmen der
  Druckdienstleistung nach Absatz 1 dürfen nur sol-
  che Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines et-
  waigen Unterauftragnehmers tätig werden, die nach
  § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für
  den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind.
  Es ist sicherzustellen, dass andere Mitarbeiter des
  Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftrag-
  nehmers keine Kenntnis von den überlassenen Da-
  ten und den Protokolldaten erhalten können.
     (9) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unter-
  auftragnehmer hat die zur Erbringung der Druck-
  dienstleistung überlassenen Daten sowie die Proto-
  kolldaten logisch getrennt von anderen Daten des
  Unternehmens oder sonstiger Dritter zu speichern.“

                      Artikel 10

                   Änderung des
                   REIT-Gesetzes

   Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
  „Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Absatz 5
  Satz 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Ab-
  satz 1 ermittelte auszuschüttende Betrag. Eine be-
  glaubigte Abschrift des besonderen Vermerks nach
  § 1 Absatz 4 ist der Steuererklärung beizufügen.“

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
     „(12) § 21 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Ja-
  nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals ab dem
  1. Januar 2017 anzuwenden.“

                      Artikel 11

                   Änderung des
             Investmentsteuergesetzes

   Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 180 Abs. 1 Nr. 2
     Buchstabe a der Abgabenordnung“ durch die
     Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
     stabe a der Abgabenordnung“ ersetzt.

  b) In Satz 9 werden die Wörter „nach Maßgabe der
     Steuerdaten-Übermittlungsverordnung            vom
     28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch
     Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010
     (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in der je-
     weils geltenden Fassung“ gestrichen.
2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „§ 180 Absatz 1
   Nummer 2 der Abgabenordnung“ durch die Wörter
BGBl. 2016, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
  „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenord-
  nung“ ersetzt.

                       Artikel 12
                   Änderung des
                Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 18a Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

    „(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind

  mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung er-

  gänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-

  schriften der Abgabenordnung anzuwenden.“

2. In § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 18a Ab-

   satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 18g Satz 1 und

   § 18h Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 werden je-

   weils die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-

   Übermittlungsverordnung“ gestrichen.

                       Artikel 13

                    Änderung des
               Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorüberge-
             henden und gelegentlichen Hilfeleistung in
             Steuersachen befugten Personen“.

  b) Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe

     eingefügt:

       „§ 86b Steuerberaterverzeichnis“.

2. Dem § 3a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

  „Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister

  gemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Un-

  tersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar ge-

  worden ist.“

3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
                          „§ 3b
                Verzeichnis der nach § 3a
         zur vorübergehenden und gelegentlichen
    Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

     (1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
  elektronisches Verzeichnis aller Personen, die ge-
  mäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden
  und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen
  befugt vorübergehend im Berufsregister der zustän-
  digen Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das
  Verzeichnis dient der Information der Behörden und
  Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am
  Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkam-
  mern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Ab-
  satz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten
  im automatisierten Verfahren in das von der Bundes-

   steuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die
   zuständige Steuerberaterkammer trägt die daten-
   schutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in
   das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere
   für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollstän-
   digkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf ein-
   zelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht je-

   dem unentgeltlich zu.

      (2) In das Verzeichnis sind einzutragen:
   1. bei natürlichen Personen der Familienname und
      die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsan-
      schrift einschließlich der Anschriften aller Zweig-
      stellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tä-

      tigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen

      ist, sowie der Name und die Anschrift der nach

      § 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberater-

      kammer;

   2. bei juristischen Personen und Personengesell-

      schaften der Name oder die Firma, das Grün-

      dungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich

      der Anschriften aller Zweigstellen, der Familien-

      name und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter,
      die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit

      nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist,
      der Name und die Anschrift der nach § 3a Ab-
      satz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.“
4. In § 76 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt am Ende
   durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Num-
   mer 11 angefügt:

   „11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern

        nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zu-
        gewiesenen Pflichten.“
5. In § 86 Absatz 2 Nummer 7 wird der Punkt am Ende
   durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgen-
   den Nummern 8 und 9 angefügt:
   „8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen;

    9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen.“

6. Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:

                          „§ 86b

                 Steuerberaterverzeichnis

      (1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein

   elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder

   der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1. Das

   Verzeichnis dient der Information der Behörden und

   Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am
   Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkam-
   mern geben die im Berufsregister gespeicherten Da-
   ten im automatisierten Verfahren in das von der Bun-
   dessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeich-
   nis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt
   die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
   von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Da-
   ten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhe-
   bung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Da-
   ten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtver-
   zeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

      (2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
   1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
      der Name und die Vornamen, der Zeitpunkt der Be-
      stellung, der Name und die Anschrift der zustän-
      digen Steuerberaterkammer, die Anschrift der
      beruflichen Niederlassung, die der Steuerberater-
BGBl. 2016, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
     kammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die
     Berufsbezeichnung, bestehende Berufs- und Ver-
     tretungsverbote sowie, sofern ein Vertreter be-
     stellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe
     von Familiennamen und Vornamen des Vertreters;

  2. bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und
     die Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt
     der Anerkennung als Steuerberatungsgesell-
     schaft, der Name und die Anschrift der zuständi-
     gen Steuerberaterkammer, der Sitz und die An-
     schrift der Steuerberatungsgesellschaft, die der
     Steuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikati-
     onsdaten, die Familiennamen und Vornamen der
     Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung beru-
     fenen Organs sowie der vertretungsberechtigten
     Gesellschafter und Partner.“

                      Artikel 14

                   Änderung der
         Verordnung zur Durchführung der
   Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
   mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
   § 46 Nummer 1 Buchstabe h der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-
schaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922),
die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„h) Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes

    im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134

    des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist,

    die Vertreterbestellung unter Angabe von Familien-
    namen und Vornamen des Vertreters“.

                      Artikel 15
                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung

   Dem § 86 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I

S. 2517) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der
Abgabenordnung entsprechend.“

                      Artikel 16

                    Änderung des
                  Strafgesetzbuchs
   § 355 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

  „(1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger

  a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-
     nungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen
     Verfahren in Steuersachen,

   b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraf-
      tat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer
      Steuerordnungswidrigkeit,

   c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanz-
      behörde oder durch die gesetzlich vorgeschrie-
      bene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer
      Bescheinigung über die bei der Besteuerung ge-
      troffenen Feststellungen

   bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das
   ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 ge-
   nannten Verfahren bekannt geworden ist,

offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse
eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amts-
träger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfah-
ren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten erge-
ben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt ab-
gerufen hat.“

                       Artikel 17

             Änderung der Zweiten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu-

letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar

2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an die
   Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit,“ ge-
   strichen.

2. § 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 18

                   Änderung des

             Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I
S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Mo-
   nat für den Steuerschuldner, der eine natürliche Per-
   son ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
   Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftslei-
   tung oder Sitz im Inland oder eine Personengesell-
   schaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.“

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 15 angefügt:

     „(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016
   geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzu-
   wenden, die nach dem 22. Juli 2016 verwirklicht
   werden.“
BGBl. 2016, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1708
                      Artikel 19
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-

tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Ver-
         waltungsaktes“.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
                         „§ 31a

               Vollständig automatisierter
             Erlass eines Verwaltungsaktes
     Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch auto-
  matische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein
  Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu
  bearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrich-
  tungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss
  sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Anga-
  ben des Beteiligten berücksichtigen, die im automa-
  tischen Verfahren nicht ermittelt würden.“

3. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

   fügt:

     „(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können
  elektronische Verwaltungsakte dadurch bekannt ge-
  geben werden, dass sie von dem Beteiligten oder

  seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugäng-
  liche Netze abgerufen werden. Die Behörde hat zu
  gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifi-
  zierung der berechtigten Person möglich ist und
  der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespei-
  chert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag
  nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Ver-
  waltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach
  Absenden einer Benachrichtigung über die Bereit-

  stellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem

  Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglich-

  keit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der

  Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“

                      Artikel 20
                  Änderung des
          Verwaltungsverfahrensgesetzes

   Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Ver-
         waltungsaktes“.

2. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum
  Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den
  Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Be-

  teiligten berücksichtigen, die im automatischen Ver-
  fahren nicht ermittelt würden.“
3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

                          „§ 35a

                Vollständig automatisierter
              Erlass eines Verwaltungsaktes

    Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch auto-
  matische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies

  durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein

  Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“

4. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein
  elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt ge-
  geben werden, dass er vom Beteiligten oder von sei-
  nem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche
  Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewähr-
  leisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung
  der berechtigten Person möglich ist und der elektro-
  nische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden
  kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Ab-
  ruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt
  nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung ei-
  ner Benachrichtigung über die Bereitstellung abge-
  rufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Be-

  kanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer er-

  neuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekannt-
  gabe auf andere Weise bleibt unberührt.“

                      Artikel 21

                  Folgeänderungen

   (1) § 19 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81),
das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

   (2) In § 48 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 1 und § 61a

Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-

ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-

tikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2392) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
nung“ gestrichen.

    (3) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Fahrzeug-
lieferungs-Meldepflichtverordnung vom 18. März 2009
(BGBl. I S. 630) werden jeweils die Wörter „nach Maß-
gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“ ge-
strichen.

  (4) § 8 Absatz 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 der

FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014

(BGBl. I S. 1222) werden aufgehoben.

   (5) In § 36 Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),
die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die
Wörter „und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“
gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1709
                       Artikel 22
             Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Abgabenordnung und der Kleinbetragsver-
ordnung in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 23

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuer-

daten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003
(BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert
worden ist, außer Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und e, Num-
mer 5, 9, 13, 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe b und Nummer 26, Artikel 2 Num-
mer 1 und 11, Artikel 4 Nummer 1, 3, 6, 7, 22 Buch-
stabe b, c und d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c,
Nummer 26 und 27, Artikel 9 Nummer 2 und 3 sowie
Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 18. Juli 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister der
                                              Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1679. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4e43090b1457005a….