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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 320
BGBl. 2024 I Nr. 320 · 52.835 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2024 Nr. 320
Gesetz
zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der
Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie
zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 22. Oktober 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:
„§ 71a Durchführung der Kammerversammlung“.
2. § 69b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
3. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Durchführung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der
Versammlung statt.
(2) Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden
kann:
1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder
2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. Die Satzung kann dabei
vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt
werden dürfen. In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Satzung keine abweichende
Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) Sieht die Satzung der Notarkammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese
nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten
können,
2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch
oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Notarkammer müssen gewahrt
werden.
Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die
Versammlung ausschließlich online stattfindet.“
4. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer kann in entsprechender Anwendung des § 71a Absatz 2
vorsehen, dass die Generalversammlung auch als hybride oder virtuelle Generalversammlung stattfinden
kann. In diesem Fall gilt § 71a Absatz 3 entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zusammenkunft“ durch das Wort „Sitzung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abstimmungen“ die Wörter „außerhalb von Sitzungen“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 86a Durchführung der Kammerversammlung“.
b) Nach der Angabe zu § 211 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammer
mitgliedschaft“.
2. Dem § 31 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „bei ausländischen Rechtsanwälten zudem den Herkunfts
staat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer;“
angefügt.
3. Dem § 37 wird folgender Satz angefügt:
„Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem
besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.“
4. § 56 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft
nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist.“
5. Dem § 59d wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat
er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu
tragen.“
6. Dem § 59e wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2
Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die
Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.“

7. § 59f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen
1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen
vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgane angehören, und
2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und
einem oder mehreren Rechtsanwälten
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften
und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten
Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflicht
versicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.“
8. In § 59g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Personen“ ein Semikolon und die Wörter „sofern
Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar
beteiligten Personen nicht angegeben werden“ eingefügt.
9. In § 59i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“ die Wörter
„nach diesem Gesetz“ eingefügt.
10. In § 59n Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 7“ gestrichen und werden nach dem Wort „anzuwenden“ ein
Semikolon und die Wörter „§ 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für
zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt“ eingefügt.
11. Nach § 59o Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht
anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich.“
12. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach
Nummer 2, die nicht schon
a) nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder
b) Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen
Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied
einer Rechtsanwaltskammer sind.“
13. § 72 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zusammenkunft“ durch das Wort „Sitzung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abstimmungen“ die Wörter „außerhalb von Sitzungen“ eingefügt.
14. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer
Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so
umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des
Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 52d Absatz 1 bis 3 und
§ 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5
Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes).“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
15. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

16. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
„§ 86a
Durchführung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der
Versammlung statt.
(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt
stattfinden kann:
1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder
2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen
Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt
werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung
zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die
Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.
(3) Sieht die Geschäftsordnung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen
diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten
können,
2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung
elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt
werden.
Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die
Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung
nicht anzuwenden.“
17. Dem § 113 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten
nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder gegen
Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes
verstößt.“
18. Nach § 114 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungs
gesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsaus
übungsgesellschaft wahrzunehmen.“
19. Dem § 189 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2
vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. In
diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.“
20. Dem § 191c wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a
Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung
stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.“
21. § 191e Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen
Prüfverfahrens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der
Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht im aufsichtsrechtlichen Prüfverfahren
aufgehoben wurden.“
22. § 191f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

23. § 207a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d bis 59j und 59m
bis 59o entsprechend.“
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 31 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern
einzutragen sind, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt
sind.“
24. In § 209 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 12a und 17“ durch die Angabe „des § 12a“ ersetzt.
25. Nach § 211 wird folgender § 212 eingefügt:
„§ 212
Übergangsvorschrift zu
aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied
der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle
über, der von diesem Tag an nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die
Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:
„§ 43 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union“.
2. In § 32 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „dem Vereinigten Königreich,“ gestrichen.
3. Nach § 42 wird folgender § 43 eingefügt:
„§ 43
Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Teil 4 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im
Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den
Berufen „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt.“
Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 79a Durchführung der Kammerversammlung“.
b) Nach der Angabe zu § 162 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammer
mitgliedschaft“.
2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die Berufsbezeichnung; bei ausländischen Patentanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufs
bezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Patentanwaltskammer;“.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

3. § 49 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist.“
4. Dem § 52a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Stimmberechtigt ist nur, wer die Voraussetzungen des § 59 erfüllt.“
5. Dem § 52d wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Beteiligt sich ein Patentanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er
für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu
tragen.“
6. Dem § 52e wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 52f Absatz 1 Satz 2
Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die
Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.“
7. § 52f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen
1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen
vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgane angehören, und
2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und
einem oder mehreren Patentanwälten
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten
Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Patentanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflicht
versicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.“
8. In § 52g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Personen“ ein Semikolon und die Wörter „sofern
Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar
beteiligten Personen nicht angegeben werden“ eingefügt.
9. In § 52i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“ die Wörter
„nach diesem Gesetz“ eingefügt.
10. In § 52m Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 7“ gestrichen und werden nach dem Wort „anzuwenden“ ein
Semikolon und die Wörter „§ 45 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für
zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt“ eingefügt.
11. Nach § 52n Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht
anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich.“
12. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach
Nummer 2, die nicht schon
a) nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind oder
b) Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufs
ausübungsgesellschaften (§ 159 Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der
Patentanwaltskammer sind.“

13. § 67 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Zusammenkunft“ durch das Wort „Sitzung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abstimmungen“ die Wörter „außerhalb von Sitzungen“ eingefügt.
14. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer
Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so
umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des
Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3
und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b
Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes).“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
„§ 79a
Durchführung der Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der
Versammlung statt.
(2) Die Satzung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:
1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder
2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. Die Satzung kann dabei
vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt
werden dürfen. In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Satzung keine abweichende
Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.
(3) Sieht die Satzung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur
abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten
können,
2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung
elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Satzung der Kammer müssen gewahrt werden.
Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die
Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 78 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung
nicht anzuwenden.“
17. Dem § 95 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn ein Patentanwalt im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten
nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen
Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes
verstößt.“
18. Nach § 96 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungs
gesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer
Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.“
19. In § 158 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§§ 19 und 24,“ die Wörter „der Zweite Abschnitt
des Zweiten Teils,“ eingefügt und wird das Wort „Zehnte“ durch das Wort „Elfte“ ersetzt.
20. § 159 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l
bis 52n entsprechend.“

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 29 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern
einzutragen sind, die zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik
Deutschland befugt sind.“
21. Nach § 162 wird folgender § 163 eingefügt:
„§ 163
Übergangsvorschrift zu
aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das
auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf
diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Rechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz
die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121,
1137), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 30 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union“.
2. Folgender § 30 wird angefügt:
„§ 30
Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
(1) Teil 1 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die im Besitz eines Ausbildungs- und
Befähigungsnachweises sind, der im Vereinigten Königreich
1. in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurde oder
2. im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 4 vor dem 1. Januar 2021 anerkannt wurde.
(2) Soweit eine antragstellende Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Zeiten
nachzuweisen hat, in denen sie den Beruf des Patentanwalts in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sind Zeiten
anzuerkennen, in denen der Beruf im Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 ausgeübt wurde.“
Artikel 6
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer“.
b) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie folgt gefasst:
„§ 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
§ 86a Durchführung der Satzungsversammlung“.
c) Die Angabe zu § 157a wird wie folgt gefasst:
„§ 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammer
mitgliedschaft“.
d) Die Angabe zu § 157e wird gestrichen.
2. In § 3e Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.

3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft (§ 53
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3
durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.“
4. Dem § 52 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die
Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.“
5. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen
1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen
vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
3. Buchprüfungsgesellschaften und
4. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
a) mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
b) einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem
oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften,
Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die
beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder
bestellt sind.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflicht
versicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit.“
6. In § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Personen“ ein Semikolon und die Wörter „sofern
Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 1 ist, müssen Name
und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden“ eingefügt.
7. § 55a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Berufsausübungsgesellschaften“ die Wörter „nach diesem Gesetz“
eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
8. § 55f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 67 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für anerkannte
Berufsausübungsgesellschaften gilt.“
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht
anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich.“
9. § 67 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Steuerberaters“ das Komma und die Wörter
„Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft“ durch die Wörter „oder des
Steuerbevollmächtigten“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerberater“ das Komma und die Wörter „Steuerbevollmächtigte oder
der Berufsausübungsgesellschaft“ durch die Wörter „oder der Steuerbevollmächtigte“ ersetzt.
10. In § 74 Absatz 2 werden die Wörter „oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter „, Steuerbevollmächtigte,
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.

11. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer
Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung, so
umfassen die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten
des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und
§ 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4
und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung).“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
12. Dem § 76e wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans
einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung
sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.“
13. § 77a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
14. § 86 wird § 85a.
15. § 86a wird § 86 und in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wer“ die Wörter „als Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter“ eingefügt.
16. Nach dem neuen § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
„§ 86a
Durchführung der Satzungsversammlung
(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der
Versammlung statt.
(2) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch
wie folgt stattfinden kann:
1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder
2. ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen
Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt
werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung
zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die
Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.
(3) Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen
vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten
können,
2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung
elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung
müssen gewahrt werden.
Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die
Versammlung ausschließlich online stattfindet.“
17. In § 86c Absatz 4 wird die Angabe „§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.
18. Dem § 86g wird folgender Satz angefügt:
„Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach Satz 1 gleich.“
19. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 86“ wird durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Gleiches gilt, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2
dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4
oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung verstößt.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.
20. Nach § 90 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungs
gesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer
Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.“
21. § 157a wird wie folgt gefasst:
„§ 157a
Übergangsvorschrift zu
aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, das auch
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf
diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der
Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.“
22. § 157e wird aufgehoben.
Artikel 7
Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes
In § 85a Absatz 2 Nummer 3 des Steuerberatungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird die Angabe „Abs. 2 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Berufsausübungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 53 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungs
gesetzes nicht anerkennungspflichtig sind und für die auch keine freiwillige Anerkennung nach § 53 Absatz 1
Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes beantragt oder erfolgt ist.“
2. § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
§ 112a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1. Januar 2021 im
Vereinigten Königreich ein rechtswissenschaftliches Diplom erworben haben, das dort den Zugang zur
postuniversitären Ausbildung für die Berufe „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ eröffnet.“
2. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“
eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 651p Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 306) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1),“.
Artikel 11
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
§ 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch
Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgeschlossen
werden, die die Ausübung des eigenen Berufes betreffen.“
Artikel 12
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage“.
b) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren“.
c) Die Angaben zu den §§ 87 bis 93 werden wie folgt gefasst:
„§ 87 Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss
§§ 88 bis 93 (weggefallen)“.
2. In § 66a Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „werden,“ die Wörter „ebenso wie Geldbeträge nach § 67a
Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
3. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
„§ 67a
Absehen von der Verfolgung gegen Auflage
(1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann mit Zustimmung des Berufsangehörigen, der
Abschlussprüferaufsichtsstelle und der für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 72
Absatz 1 zuständigen Kammer für Wirtschaftsprüfersachen vorläufig von der Verhängung einer
berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 absehen und dem Berufsangehörigen zugleich die
Auflage erteilen, einen Geldbetrag zu zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass
1. die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen,
und
2. die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen
Maßnahme nicht entgegensteht.
Für die Bemessung des Geldbetrags gilt § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3
entsprechend.
(2) Zur Erfüllung der Auflage setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer dem Berufsangehörigen eine
einmonatige Frist, die einmalig um höchstens einen Monat verlängert werden kann. § 68 Absatz 7 Satz 1 gilt
entsprechend. Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage, so kann gegen ihn wegen dieser Berufspflichtverletzung
keine berufsaufsichtliche Maßnahme mehr verhängt werden. Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage nicht
vollständig, so wird der Geldbetrag, den er zu ihrer Erfüllung gezahlt hat, nicht erstattet.“

4. § 70 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „entsprechend“ ein Komma und die Wörter „wobei die Verhängung einer
berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b
Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist.“
5. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer desjenigen
Landgerichts, das für die Strafsachen in demjenigen Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem die
Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen). Bei dem Landgericht können
auch mehrere Kammern für Wirtschaftsprüfersachen gebildet werden.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung besteht auch dann, wenn
1. sich die Tätigkeiten der einzelnen Berufsangehörigen, die einen Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung nach § 71a gestellt haben, auf dasselbe Unternehmen oder auf Unternehmen desselben
Unternehmensverbunds bezogen haben und
2. eine Verbindung der berufsgerichtlichen Verfahren wegen eines zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs zweckmäßig ist.
Ein zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn sich die Tätigkeiten auf denselben
Zeitraum oder auf unmittelbar aufeinander folgende Zeiträume bezogen haben.“
6. § 82b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Haupt
verhandlung mitzuteilen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung
teilnehmen. Richtet sich der Antrag nach § 71a gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene
Maßnahme, so soll auch die Wirtschaftsprüferkammer durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung
teilnehmen. Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist auf Verlangen
zu gestatten, Fragen an Berufsangehörige, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Stellungnahmen
abzugeben. Ein Absehen von der Verfolgung nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung sowie
eine Beschränkung der Verfolgung nach § 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der
Abschlussprüferaufsichtsstelle. Satz 5 gilt nicht, wenn die Maßnahmen in der Hauptverhandlung erlassen werden
und kein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an dieser teilnimmt.“
7. § 87 wird wie folgt gefasst:
„§ 87
Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss
Hat der Berufsangehörige seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Höhe einer nach § 68 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 verhängten Geldbuße beschränkt, so kann das Gericht mit Zustimmung des Antragstellers,
der Staatsanwaltschaft und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
entscheiden, sofern die Höhe der verhängten Geldbuße nicht mehr als 10 000 Euro beträgt. Richtet sich der
Antrag gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer verhängte Geldbuße, so bedarf die Entscheidung durch
Beschluss auch der Zustimmung der Wirtschaftsprüferkammer. Von der angefochtenen Höhe der verhängten
Geldbuße darf durch den Beschluss nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden. Die sofortige
Beschwerde gegen den Beschluss ist zulässig.“
8. § 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ ein Komma und die Wörter „sowie über die zusammen mit der
berufsaufsichtlichen Entscheidung ergangene Gebührenentscheidung“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Es entscheidet“ durch die Wörter „In der Sache selbst entscheidet es“ ersetzt.
9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der allgemeinen Vorbemerkung in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verurteilung zu“ durch das Wort
„Verhängung“ ersetzt.

b) Nach Nummer 117 wird folgende Nummer 118 eingefügt:
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 110 bis 114
„118 Verfahren mit Beschluss nach § 87 Satz 1 WPO bei Verhängung einer
Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €“.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 12, 14, 17, 18, 22 Buchstabe b und Nummer 25, Artikel 4
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 12, 15, 17, 18 und 21, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 10, 11, 12,
19 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 20 und 21 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 2, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 10, Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 10,
Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe a sowie Artikel 8 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Oktober 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 320. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes b68d84c92cf4ff06….