Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 81 Rügerecht des Vorstands
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 23.05.2003 – 45 StL 4/03
- BGH, 19.07.2007 – StbSt (R) 3/06
- LG Düsseldorf, 08.02.2008 – 45 StL 4/07
- BVerfG, 26.10.2004 – 1 BvR 981/00Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG und zum Weberecht freiberuflich Tätiger (hier: Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft auf Straßenbahnwagen)Zitiert von 6
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- BGH, 25.09.2014 – IX ZR 25/14Forderungsfactoring durch eine SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 – 6 K 10/17
- FG Hamburg, 27.09.2017 – 6 K 53/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81#abs-1 (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81#abs-2 (2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81#abs-3 (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81#abs-4 (4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81#abs-5 (5) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/81#abs-6 (6) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.