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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10493 · S. 21
Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungs-
Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 76) Die Vorschrift ermöglicht es den Ländern, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG-E) auf die Steuerberaterkammern zu übertragen. In dieser Funktion sollen sie auch für Nichtkammerangehörige tätig werden können. Die Einrichtung der einheitlichen Stellen ist Aufgabe der Länder. Es obliegt ihrer Organisationsentscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Form – etwa gemeinsam mit an- deren Berufskammern oder über eine Beteiligung an einer speziell zur Erfüllung der Aufgaben einer einheitlichen Stel- le errichteten Einrichtung – sie die Aufgabe den Steuerbera- terkammern übertragen. § 76 Abs. 7 stellt klar, dass die Auf- gaben der Steuerberaterkammern durch die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und durch weitere Regelungen des Bundesrechts nicht abschließend festgelegt sind. Zu Nummer 2 (§ 164a) Die Vorschrift regelt, dass für die von der Steuerberaterkam- mer nach dem Steuerberatungsgesetz in eigener Zuständig- keit durchzuführenden Verfahren die Vorschriften des Ver- waltungsverfahrensgesetzes über das Verfahren über eine einheitliche Stelle anzuwenden sind.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10493, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.369–85.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert f02c525502680e1b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP