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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10493 · S. 21

Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungs-

Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 76)
Die Vorschrift ermöglicht es den Ländern, die Aufgaben
einer einheitlichen Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG-E) auf die
Steuerberaterkammern zu übertragen. In dieser Funktion
sollen sie auch für Nichtkammerangehörige tätig werden
können.
Die Einrichtung der einheitlichen Stellen ist Aufgabe der
Länder. Es obliegt ihrer Organisationsentscheidung, ob und
gegebenenfalls in welcher Form – etwa gemeinsam mit an-
deren Berufskammern oder über eine Beteiligung an einer
speziell zur Erfüllung der Aufgaben einer einheitlichen Stel-
le errichteten Einrichtung – sie die Aufgabe den Steuerbera-
terkammern übertragen. § 76 Abs. 7 stellt klar, dass die Auf-
gaben der Steuerberaterkammern durch die Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes und durch weitere Regelungen des
Bundesrechts nicht abschließend festgelegt sind.
Zu Nummer 2 (§ 164a)
Die Vorschrift regelt, dass für die von der Steuerberaterkam-
mer nach dem Steuerberatungsgesetz in eigener Zuständig-
keit durchzuführenden Verfahren die Vorschriften des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes über das Verfahren über eine
einheitliche Stelle anzuwenden sind.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10493, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.369–85.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert f02c525502680e1b….

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