Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 28.01.2025 – BayAGH III-4-8/23
- FG Hamburg, 04.11.2014 – 2 K 95/14Zitiert von 1
- BFH, 19.11.2015 – VI R 74/14Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbHZitiert von 18
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
- BSG, 28.06.2022 – B 12 R 4/20 RVersicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind - unabhängiges Organ der Rechtspflege - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 28
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 25.08.2023 – 1 AGH 38/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 25.07.2023 – BayAGH III-4-5/23
- OVG Sachsen, 09.08.2022 – 3 A 364/22.AZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59j BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59j#abs-1 (1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59j#abs-2 (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59j#abs-3 (3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59j#abs-4 (4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59j#abs-5 (5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59j#abs-6 (6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59j#abs-7 (7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.