Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/80#abs-1 (1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/80#abs-2 (2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 80 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2007 – StbSt (R) 3/06
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- FG Hamburg, 14.02.2018 – 6 K 32/17Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 29.01.1993 – 045 StL 20/92 U. 3 StV 71/92
- FG Düsseldorf, 15.01.2003 – 2 K 3915/02 StB
- OLG Hamm, 10.06.2025 – 1 StO 2/25
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 17.08.2018 – 6 K 204/17
- LG Frankfurt am Main, 24.06.2018 – 5-35 StL 4/16
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 – 6 K 10/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 80 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.