Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2007 – StbSt (R) 3/06
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- FG Hamburg, 14.02.2018 – 6 K 32/17Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 29.01.1993 – 045 StL 20/92 U. 3 StV 71/92
- FG Düsseldorf, 15.01.2003 – 2 K 3915/02 StB
- OLG Hamm, 10.06.2025 – 1 StO 2/25
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 17.08.2018 – 6 K 204/17
- LG Frankfurt am Main, 24.06.2018 – 5-35 StL 4/16
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 – 6 K 10/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/80#abs-1 (1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/80#abs-2 (2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.