Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 79 Beiträge und Gebühren
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BVerwG, 28.07.2016 – 10 B 3/15, 10 B 3/15 (10 C 4/16)Revisionszulassung; Gebührenerhebung für Gutachten einer SteuerberaterkammerZitiert von 1
- VG Schwerin, 04.11.2025 – 3 A 1126/21 SN
- LG Potsdam, 08.04.2013 – 31 StL 3/12
- VG Aachen, 16.02.2009 – 5 K 421/08
- BVerwG, 15.11.2017 – 10 C 4/16Keine Gebühren nach dem Steuerberatergesetz für ein gerichtlich angeordnetes SachverständigengutachtenZitiert von 2
- BFH, 17.01.2008 – VI R 26/06Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 01.07.2022 – 3 A 125/19Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 – OVG 12 B 2.14Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 03.04.2003 – 10 K 3063/00 H(L)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/79#abs-1 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/79#abs-2 (2) Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/79#abs-3 (3) (weggefallen)