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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis54 Immissionsschutz
Stand: 26.08.2026
54 Immissionsschutz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
54 Immissionsschutz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
1. Bundes-Immissionsschutzgesetz
1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1 bis zu 128 000 EUR 2,42 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 1 547
1.1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 3 098,
zuzüglich 1,34 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 4 813,
zuzüglich 0,75 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 6 725,
zuzüglich 0,33 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5 2 556 000 EUR bis 5 000 000 EUR 13 473,
zuzüglich 0,17 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden
Investitionskosten
1.1.6 5 000 000 EUR bis 250 000 000 EUR 17 629,
zuzüglich 0,08 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden
Investitionskosten
1.1.7 250 000 000 EUR bis 750 000 000 EUR 213 629,
zuzüglich 0,04 Prozent der 250 000 000 EUR übersteigenden
Investitionskosten
1.1.8 750 000 000 EUR bis 1 500 000 000 EUR 413 629,
zuzüglich 0,02 Prozent der 750 000 000 EUR übersteigenden
Investitionskosten
1.1.9 über 1 500 000 000 EUR 563 629,
zuzüglich 0,01 Prozent der 1 500 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten.
1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil
1.4 Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 475
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5:
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 475 und höchstens 14 010 zu erheben.
1.6 Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Hs. 2 BImSchG 135 bis 1 300
1.7 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 410
Anmerkung:
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 255 und höchstens 3 300 zu erheben.
1.8 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG zwei Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkungen:
Je nach Aufwand sind Gebühren von mindestens 215 und höchstens 4 600 zu erheben, wenn
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/54#abs-1 (1) die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/54#abs-2 (2) der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/54#abs-3 (3) die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht deckt.
1.9 Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG 215 bis 4 552
1.10 Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG 215 bis 4 552
1.11 Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG 125 bis 13 000
1.12 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 362 bis 3 634
1.13 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG 202 bis 4 250
1.14 Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG 362 bis 3 634
1.15 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG 883 bis 7 495
1.16 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 295 bis 2 431
1.17 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 70 bis 210
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.17:
(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
(3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/54#abs-4 (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/54#abs-5 (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/54#abs-6 (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich a) um 750 für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,
b) um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,
c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent,
d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000,
e) in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/54#abs-7 (7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/54#abs-8 (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
1.18 Anordnung nach § 24 BImSchG 203 bis 3 861
1.19 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG 362 bis 3 861
1.20 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG 202 bis 4 250
1.21 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG 246 bis 1 045
1.22 Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von
1.22.1 Luftverunreinigungen 139 bis 2 956
1.22.2 Geräuschen und Erschütterungen 139 bis 924
1.23 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG 230 bis 395
1.24 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG 230 bis 767
1.25 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 230 bis 767
1.26 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG 185 bis 1 109
1.27 Bekanntgabe eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV 370 bis 1 848
1.28 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b BImSchG
1.28.1 im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV 370 bis 3 696
1.28.2 wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
1.28.3 an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 67 bis 7 048
1.28.4 an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 67 bis 4 038
1.28.5 im Übrigen 67 bis 1 579
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.28:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
1.29 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG 227 bis 429
1.30 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 227
2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV 55 bis 640
3. Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV 140 bis 2 620
4. Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV 130 bis 1 400
5. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5.1 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV 70 bis 680
5.2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV 135 bis 429
5.3 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV 70
5.4 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht
betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV 70
je Person
5.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 155
5.6 Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV 185 bis 554
5.7 Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 70
5.8 Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 70
6. Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 55 bis 2 300
7. Verordnung über Emissionserklärungen
7.1 Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 70 bis 340
7.2 Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 55 bis 150
7.3 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV 165 bis 790
8. Störfall-Verordnung
8.1 Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV 294 bis 2 483
8.2 Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV 230 bis 2 100
8.3 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 160 bis 2 054
8.4 Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 100 bis 5 600
8.5 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV 294 bis 2 483
9. Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei
9.1.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 400 bis 11 000
9.1.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 780 bis 6 110
9.1.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 170 bis 3 450
10. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
10.1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV 170 bis 3 450
10.2 Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV 230 bis 767
10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei
10.3.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 620 bis 10 350
10.3.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 170 bis 3 650
11. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
11.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV
11.1.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 170 bis 6 100
11.1.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 70 bis 4 000
11.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 170 bis 4 000
12. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 100 bis 3 700
13. Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 100 bis 3 700
14. Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 100 bis 3 700
15. Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
15.1 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 230 bis 397
15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 410 bis 2 050
16. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer
Lösemittel in bestimmten Anlagen
16.1 Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV 20 bis 950
16.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV
16.2.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 375 bis 5 100
16.2.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 235 bis 3 600
17. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV 70 bis 2 400
18. Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 42. BImSchV 55 bis 650
19. Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 1 oder Gewährung einer Abweichung nach § 32 Abs. 2 44. BImSchV 55 bis 650
20. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen 70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
Anmerkung:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.