Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Wird zitiert von 434 Entscheidungen zu § 13 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 – 10 S 1956/20Rechtswidrigkeit einer isolierten naturschutzrechtlichen Befreiung wegen der immissionsschutzrechtlichen Konzentrationswirkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Freiburg, 12.05.2020 – 2 K 9611/17Zitiert von 3
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CS 22.1908Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Reichweite der Konzentrationswirkung auf den Wegebau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Saarland Saarlouis, 19.09.2007 – 5 K 58/06Zitiert von 1
- BVerwG, 08.11.2022 – 7 C 7/21Erteilung einer selbständigen naturschutzrechtlichen Befreiung unter Verstoß gegen die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchGZitiert von 39
- VG Karlsruhe, 12.04.2021 – 9 K 3203/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 – 10 S 2127/25Erfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 03.08.2026 – 2 L 1171/26Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung bei formell illegaler Vermietung von Parkraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.