Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen
Stand: 26.08.2026
9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen
Approbationsordnung für Apotheker ( AAppO)
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
1. Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung , nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170
2. Approbation nach
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-1 (1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-2 (2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-3 (3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-4 (4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-5 (5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-6 (6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung,
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-7 (7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-8 (8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/9#abs-9 (9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 300
3. Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung , nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
3.1 ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 490
3.2 nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 170
4. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung , § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung , § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung 350 bis 2 940
5. Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen
5.1 Erteilung einer
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 490
5.2 Verlängerung einer
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170
5.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 355 bis 2 950
5.4 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170
6. Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1 und 2 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte, Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach § 23 ZApprO 35 bis 550
7. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22e AAppO , § 3 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZApprO 220 bis 2 860
8. Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung , AAppO , der Bundesärzteordnung, AAppO, ZApprO oder des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 75 bis 210
9. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte 850
10. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 97 ZApprO und Erstellung einer Begründung über das Ergebnis der Eignungsprüfung für Zahnmediziner nach § 99 Abs. 2 ZApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 112 ZApprO und Erstellung einer Bescheinigung für Zahnmediziner nach § 114 Abs. 2 ZApprO 2 000 bis 3 000
11. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22c AAppO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22d AAppO 700 bis 1 100