Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2021 – 5 K 588/20 OVG, 5 K 588/20Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/58a#abs-1 (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Störfallbeauftragte zu bestellen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/58a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Störfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkt ergibt.