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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis§ 3 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/3#abs-1 (1) Für Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/3#abs-2 (2) Für Kosten, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ist Tarifstelle 1.4 Satz 4 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.