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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

32 Eisenbahnrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

32 Eisenbahnrecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

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32 Eisenbahnrecht

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG)

Landeseisenbahngesetz ( LEisenbG )

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO)

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen ( ESBO)

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA)

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG )

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz ( SächsEntEG )

1. Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen

1.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG 200 bis 12 500

1.2 Genehmigung der selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG 200 bis 12 500

1.3 Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG 200 bis 12 500

1.4 Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 200 bis 12 500

1.5 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 AEG 200 bis 12 500

1.6 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG 200 bis 12 500

1.7 Erteilung der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG 250 bis 2 300

1.8 Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG 110 bis 1 600

1.9 Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 104 bis 1 542

1.10 Bestätigung des Obersten Betriebsleiters / der Obersten Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG , des Anschlussbahnleiters / der Anschlussbahnleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP 100 bis 1 500

1.11 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 2 Abs. 1 EBV 100 bis 1 500

1.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV 90 bis 1 500

1.13 Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV 60 bis 750

1.14 Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 330 bis 7 077

1.15 Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG 330 bis 7 077

1.16 Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 91 bis 510

1.17 Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG 100 bis 510

2. Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei

2.1 signaltechnischen Anlagen 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen

2.2 technischer Bahnübergangssicherung 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung

2.3 im Übrigen bei Baukosten

2.3.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind

2.3.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000,

zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind

2.3.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500,

zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind

2.3.4 über 10 000 000 EUR 5 000,

zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind

Anmerkung:

Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.

3. Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG 40 bis 800

4. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 140 bis 3 980

5. Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen

5.1 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP 97 bis 1 407

5.2 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 Abs. 1 EBO und § 32 Abs. 1 ESBO 160 bis 14 600

5.3 Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP 160 bis 1 500

5.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 3 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO 160 bis 1 500

5.5 Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7 und 8 BOP, § 3 EBO sowie § 3 ESBO 110 bis 1 500

5.6 Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 32 EBO sowie §§ 3 und 32 ESBO 110 bis 1 500

5.7 Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 17 EBO sowie §§ 3 und 17 ESBO 110 bis 1 500

5.8 Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP 100 bis 750

5.9 Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP 100 bis 750

5.10 Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 und 2 AEG oder § 16 Abs. 1 und 2 LEisenbG 74 bis 7 077

5.11 Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO 80 bis 400

5.12 Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP 80 bis 400

5.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP 160 bis 3 600

5.14 Sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen 100 bis 3 600

5.15 Fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 100 bis 750

6. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG 2 530

7. Enteignung in den Fällen des § 22 Abs. 1 AEG

7.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070

7.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB

7.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240

7.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100

7.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470

7.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462

7.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 22 Abs. 3 und § 22a Satz 1 AEG 5 070

§ 4