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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
Stand: 26.08.2026
5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
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5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
1. Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG , Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung
1.1 Pferde 23
je angefangene Viertelstunde
1.2 Sonstige Großtiere 23
je angefangene Viertelstunde
1.3 Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel 23
je angefangene Viertelstunde
1.4 Kameliden und Gatterwild 23
je angefangene Viertelstunde
1.5 Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen 23
je angefangene Viertelstunde
1.6 Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden 23
je angefangene Viertelstunde
1.7 Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche 23
je angefangene Viertelstunde
1.8 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen 23
je angefangene Viertelstunde
1.9 Sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche 23
je angefangene Viertelstunde
1.10 Fische 23
je angefangene Viertelstunde
1.11 Bienen 23
je angefangene Viertelstunde
2. Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 23
je angefangene Viertelstunde
3. Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr (Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest) 23
je angefangene Viertelstunde
4. Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23
je angefangene Viertelstunde
5. Amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung 23
je angefangene Viertelstunde
6. Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV 46 bis 924
je Tag
7. Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV 23
je angefangene Viertelstunde
8. Anordnung diagnostischer Maßnahmen zum Nachweis von Tierseuchen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG 23je angefangene Viertelstunde
9. Zuteilung von Ohrmarken und Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV 2 bis 6
je Tier
10. Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
10.1 Einzelentnahme 6 bis 42
je Entnahme
10.2 Mehrere Entnahmen
10.2.1 für die erste Entnahme 6 bis 42
je Entnahme
10.2.2 für jede weitere Entnahme 2 bis 28
je Entnahme
11. Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
11.1 Einzelentnahme 10 bis 14
11.2 Im Bestand
11.2.1 Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch 6 bis 17
je Entnahme
11.2.2 Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung 6 bis 34
je Entnahme
11.2.3 bei Geflügel 5 bis 14
je Entnahme
12. Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
12.1 Monotest 9,50 bis 28
je Tier
12.2 Doppeltest 14 bis 42
je Tier
12.3 bei Geflügel und Schafen 3 bis 42
je Tier
13. Amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten
13.1 nach § 24 Abs. 3 TierGesG 23
je angefangene Viertelstunde
13.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/5#abs-1 (1) begründeten Verdachtsfällen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/5#abs-2 (2) begründeten Beschwerdefällen und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/5#abs-3 (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen
einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes 23
je angefangene Viertelstunde
14. Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe
14.1 Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 185 bis 1 480
14.2 Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG 92 bis 740
14.3 Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV 23
je angefangene Viertelstunde
14.4 Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
je angefangene Viertelstunde
15. Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung 1 bis 14
je Probenahme
16. Grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von
16.1 Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische 40
je angefangene Viertelstunde
16.2 Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 40
je angefangene Viertelstunde
Anmerkung
zu den Tarifstellen 16.1 und 16.2:
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze.
17. Amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 23
je angefangene Viertelstunde
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1 bis 17:
(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
(2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes / der Amtstierärztin, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 18 erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.
18. Ausstellen einer Bescheinigung ohne klinische Untersuchung 25
je angefangene Viertelstunde
19. Ausstellen einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export von Sperma, Embryonen oder Eizellen mit Nämlichkeitsüberprüfung der Sendung 33
je angefangene Viertelstunde