Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.043
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Nach Gewicht
- BVerfG, 14.01.2010 – 1 BvR 1627/09Nichtannahmebeschluss: Grenzen des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Legehennenanlage - hier: Anpassungspflichten bzgl Altanlagen aufgrund der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) - Sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 33 Abs 4 TierSchNutztV aFZitiert von 30
- OVG Saarland, 07.03.2024 – 2 C 253/22Zitiert von 1
- VG Freiburg, 08.12.2022 – 10 K 3127/20
- OVG NRW, 09.12.2009 – 8 D 12/08.AKAnforderungen an den immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz bei der Erweiterung eines Steinkohlekraftwerks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- VG Karlsruhe, 12.04.2021 – 9 K 3203/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 – 14 S 103/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 3.25Konzentrationswirkung der fingierten Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen bei eingeschränktem PrüfprogrammZitiert von 2
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 4.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/6#abs-1 (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/6#abs-2 (2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/6#abs-3 (3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber