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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis24 Chemikalienrecht
Stand: 26.08.2026
24 Chemikalienrecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
24 Chemikalienrecht
Chemikaliengesetz (ChemG)
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
1. Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG 1 109 bis 16 169
2. Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG
2.1 Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis 462 bis 7 854
2.2 Sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 enthalten sind
2.2.1 wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind kostenfrei
2.2.2 im Übrigen 56 bis 3 769
Anmerkung
zu Tarifstelle 2.2:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
3. Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG
3.1 Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße nach § 23 Abs. 1 ChemG 67 bis 3 145
3.2 Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG 67 bis 2 957
3.3 Anordnung über Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ChemG 67 bis 3 145
3.4 Verlängerung einer Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ChemG 67 bis 589
4. Chemikalien-Verbotsverordnung
4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen oder Gemischen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV 70 bis 1 000
4.2 Anerkennung einer Anerkennung oder eines Zeugnisses nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV 30 bis 250
4.3 Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV
4.3.1 Abnahme einer umfassenden Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 190
4.3.2 Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 115 bis 135
4.3.3 Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf die Kenntnis der Vorschriften nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 90
4.3.4 Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 200 bis 800
4.3.5 Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV 200 bis 800
5. Gefahrstoffverordnung
5.1 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV 70 bis 3 000
5.2 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV 67 bis 930
5.3 Untersagung der Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV 67 bis 930
5.4 Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 200 bis 1 000
5.5 Erteilung eines Sachkundenachweises nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 60
5.6 Zulassung von Fachbetrieben für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV 210 bis 3 000
5.7 Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung im Bereich der Schädlingsbekämpfung als gleichwertig mit einer Prüfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 1 GefStoffV gemäß Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV 135 bis 650
5.8 Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV 70 bis 1 250
5.9 Erteilung eines Befähigungsscheines für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 70 bis 380
5.10 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 135 bis 655
5.11 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 60
5.12 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis von Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV 35 bis 280
5.13 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV 55 bis 500
6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 97 bis 1 044
7. Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 228 bis 2 204
7.2 Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 228 bis 2 204
8. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV 160 bis 959
9. Chemikalien-Klimaschutzverordnung
9.1 Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV 160 bis 1 481
9.2 Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV 127 bis 749