Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/53#abs-1 (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/53#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 53 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.07.2006 – 1 A 990/05.PVLZitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 30.04.2003 – 1 B 4791/02Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2009 – 5 StR 394/08Strafrecht: Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenstellung des Leiters der Rechtsabteilung und der Innenrevision Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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