Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 274
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
53 Normen · Ausgangsfassung vom 20.05.1986 · 17 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Erstes Kapitel Wahl des Personalrats
- Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
- § 1a Video- und Telefonkonferenzen
- § 1b Elektronische Kommunikation
- § 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl,Wählerverzeichnis
- § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
- § 4 Vorabstimmungen
- § 5 Ermittlung der Zahl der zuwählenden Personalratsmitglieder;Verteilung der Sitze auf dieGruppen
- § 6 Wahlausschreiben
- § 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
- § 8 Inhalt der Wahlvorschläge
- § 9 Behandlung der Wahlvorschläge,ungültige Wahlvorschläge
- § 10 Nachfrist für die Einreichungvon Wahlvorschlägen
- § 11 Bezeichnung der Wahlvorschläge
- § 12 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
- § 13 Sitzungsniederschriften
- § 14 Ausübung des Wahlrechts;Stimmzettel, ungültige Stimmen
- § 15 Wahlhandlung
- § 16 Schriftliche Stimmabgabe
- § 17 Behandlung der schriftlichabgegebenen Stimmen
- § 18 Schriftliche Stimmabgabe insonstigen Fällen
- § 19 Feststellung des Wahlergebnisses
- § 20 Wahlniederschrift
- § 21 Benachrichtigung der gewähltenBewerber und Bekanntmachung
- § 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
- Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften
- Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
- § 23 Voraussetzungen für Verhältniswahl;Stimmzettel, Stimmabgabe
- § 24 Ermittlung der gewähltenGruppenvertreter bei Gruppenwahl
- § 25 Ermittlung der gewähltenGruppenvertreter beigemeinsamer Wahl
- Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
- § 26 Voraussetzungen für Personenwahl;Stimmzettel, Stimmabgabe
- § 27 Ermittlung der gewählten Bewerber
- Zweites Kapitel Wahl der Stufenvertretungen
- Erster Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats
- § 28 Entsprechende Anwendung derVorschriften über die Wahldes Personalrats
- § 29 Leitung der Wahl
- § 30 Feststellung der Beschäftigtenzahl;Wählerverzeichnis
- § 31 Ermittlung der Zahl der zu wählendenBezirkspersonalratsmitglieder
- § 32 Gleichzeitige Wahl
- § 33 Wahlausschreiben
- § 34 Stimmabgabe, Stimmzettel
- § 35 Feststellung und Bekanntmachungdes Wahlergebnisses
- Zweiter Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats
- § 36 Entsprechende Anwendung derVorschriften über die Wahl desBezirkspersonalrats
- § 37 Leitung der Wahl
- § 38 Durchführung der Wahl
- Drittes Kapitel Wahl des Gesamtpersonalrats
- § 39 Entsprechende Anwendung derVorschriften über die Wahldes Personalrats
- Viertes Kapitel Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
- Erster Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 40 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- Zweiter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
- § 41 Vorbereitung und Durchführungder Wahl
- Fünftes Kapitel Sondervorschriften
- Erster Abschnitt Polizei
- § 42 (aufgehoben)
- Zweiter Abschnitt Lehrkräfte
- § 43 Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Absatz 1 und 2 Satz 1 LPVG
- § 44 Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Absatz 2 Satz 2 LPVG
- Dritter Abschnitt Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst
- § 45 Wahl der Personalräte
- § 46 Wahl des Bezirkspersonalrats
- Sechstes Kapitel Schlußvorschriften
- § 47 Bestellung von Wahlvorständen
- § 48 Berechnung von Fristen
- § 49 Sprachform
- § 49a (weggefallen)
- § 50 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
10.03.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2026 (GV. NRW. S. 186)
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Historischer Änderungsnachweis
09.12.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 28.11.2017
GV. NRW. S. 865
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Historischer Änderungsnachweis
29.10.2011 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 18.10.2011
GV. NRW. S. 497
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Historischer Änderungsnachweis
26.03.2008 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 04.03.2008
GV. NRW. S. 184
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Historischer Änderungsnachweis
28.04.2005 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 05.04.2005, Artikel 71
GV. NRW. S. 274
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Historischer Änderungsnachweis
30.05.1995 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 30.05.1995
GV. NRW. S. 498
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).