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WO-LPVG

§ 33 Wahlausschreiben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/33#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 gilt entsprechend. Der Bezirkswahlvorstand bestimmt im Wahlausschreiben ferner den Tag oder die Tage der Stimmabgabe und weist darauf hin, dass die gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/33#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die Angaben gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4, 5 und 12; er weist darauf hin, dass Einsprüche bei ihm einzulegen sind und bestimmt ferner den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/33#abs-3 (3) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben unverzüglich in der Dienststelle an geeigneter Stelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Er vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/33#abs-4 (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/33#abs-5 (5) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

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