Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 31 Ermittlung der Zahl der zu wählendenBezirkspersonalratsmitglieder
Stand: 26.08.2026
Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.