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WO-LPVG§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/1#abs-1 (1) Bei der Bestellung des Wahlvorstandes sind Beschäftigte auszuwählen, die eine Durchführung der Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/1#abs-2 (2) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zur Durchführung der Wahlhandlung und zur Auszählung der Stimmen bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.
Wahlhelfer dürfen nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/1#abs-3 (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder durch Aushang in der Dienststelle bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/1#abs-4 (4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/1#abs-5 (5) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.