Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 39 Entsprechende Anwendung derVorschriften über die Wahldes Personalrats
Stand: 26.08.2026
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Falle gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend.