Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
Stand: 21.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/7#abs-1 (1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§§ 16 Absatz 4 und 110 LPVG) Wahlvorschläge machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/7#abs-2 (2) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand ausschließlich schriftlich einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 WO-LPVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 18.12.2008 – 34 K 4425/08.PVLZitiert von 3
- BVerwG, 10.08.2023 – 5 PB 7/23Beachtlichkeit eines Rügeverzichts bei WahlfehlernZitiert von 3
- VG Aachen, 27.10.2016 – 16 K 1515/16.PVL
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.