Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG

WO-LPVG

§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/7#abs-1 (1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§§ 16 Absatz 4 und 110 LPVG) Wahlvorschläge machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/7#abs-2 (2) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand ausschließlich schriftlich einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 6 § 8