Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/7#abs-1 (1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§§ 16 Absatz 4 und 110 LPVG) Wahlvorschläge machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/7#abs-2 (2) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand ausschließlich schriftlich einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.