Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 34 Stimmabgabe, Stimmzettel
Stand: 26.08.2026
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so sind für die Wahl des Bezirkspersonalrats Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden; für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag zu verwenden.