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WO-LPVG§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/8#abs-1 (1) Jeder Wahlvorschlag soll so viele Bewerber enthalten wie
a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/8#abs-2 (2) Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienstelle entsprechend im Personalrat vertreten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/8#abs-3 (3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Sofern eine dienstliche E-Mail-Adresse vorhanden ist, ist diese ebenfalls anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/8#abs-4 (4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/8#abs-5 (5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/8#abs-6 (6) Ein Wahlvorschlag darf nur geändert werden, wenn die in § 7 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen. § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/8#abs-7 (7) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.