Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG WO-LPVG § 13 Sitzungsniederschriften Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Der Wahlvorstand fertigt über den Inhalt jeder Sitzung eine Niederschrift. Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.