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WO-LPVG§ 35 Feststellung und Bekanntmachungdes Wahlergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/35#abs-1 (1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/35#abs-2 (2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses ist dieses unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand möglichst elektronisch zu übermitteln. Unverzüglich im Anschluss an die Übermittlung des Wahlergebnisses nach Satz 1 ist dem Bezirkswahlvorstand die Niederschrift zu übersenden. Nach Eingang der Niederschrift hat der Bezirkswahlvorstand zu prüfen, ob das nach Satz 1 übermittelte Wahlergebnis mit dem in der Niederschrift angegebenen Wahlergebnis übereinstimmt. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/35#abs-3 (3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/35#abs-4 (4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand ihre Namen den örtlichen Wahlvorständen mit. Diese geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend.