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WO-LPVG§ 45 Wahl der Personalräte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/45#abs-1 (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalräte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 14, 16, 17, 19 bis 23, 25 und 26 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmabgabe schriftlich erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/45#abs-2 (2) § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.