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WO-LPVG

§ 19 Feststellung des Wahlergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/19#abs-1 (1) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/19#abs-2 (2) Der Wahlvorstand zählt

a) im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,

b) im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmzettel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/19#abs-3 (3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 18 § 20