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WO-LPVG§ 23 Voraussetzungen für Verhältniswahl;Stimmzettel, Stimmabgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/23#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/23#abs-2 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/23#abs-3 (3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben will.