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WO-LPVG

§ 6 Wahlausschreiben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/6#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/6#abs-2 (2) Im Wahlausschreiben ist neben Tag und Ort seines Erlasses anzugeben

1. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Gruppen;

2. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen (§ 14 Abs. 6 LPVG);

3. ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;

4. wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;

5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses schriftlich oder elektronisch, soweit der Wahlvorstand gemäß § 1b Absatz 3 den elektronischen Zugang eröffnet hat, beim Wahlvorstand eingelegt werden können;

6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und dass Wahlvorschläge der Organisationen von einem Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§§ 16 und 110 LPVG);

7. dass jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf und die nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen;

8. dass jeder Beschäftigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf;

9. dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;

10. dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;

11. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;

12. Ort und Zeit der Stimmabgabe;

13. dass schriftliche Stimmabgabe möglich oder angeordnet ist;

14. Ort und Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/6#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat mindestens eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Wahlordnung und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/6#abs-4 (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

§ 5 § 7