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WO-LPVG

§ 30 Feststellung der Beschäftigtenzahl;Wählerverzeichnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/30#abs-1 (1) Die örtlichen Wahlvorstände teilen die gemäß § 2 Absatz 1 festgestellten Zahlen unverzüglich ausschließlich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/30#abs-2 (2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, unverzüglich ausschließlich schriftlich mit. Dabei sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen.

§ 29 § 31