Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 44 Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Absatz 2 Satz 2 LPVG
Stand: 26.08.2026
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Gruppen für die Lehrergruppen (§ 87 Absatz 2 Satz 2 LPVG) sinngemäß angewandt werden.