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WO-LPVG§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/3#abs-1 (1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch, soweit der Wahlvorstand gemäß § 1b Absatz 3 den elektronischen Zugang eröffnet hat, innerhalb einer Woche nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/3#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Beschäftigten unverzüglich, spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 WO-LPVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 30.03.2012 – 16 L 92/12.PVLZitiert von 2
- OVG NRW, 25.10.2001 – 1 A 315/01.PVLZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.