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WO-LPVG

§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/3#abs-1 (1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch, soweit der Wahlvorstand gemäß § 1b Absatz 3 den elektronischen Zugang eröffnet hat, innerhalb einer Woche nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/3#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Beschäftigten unverzüglich, spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 2 § 4