Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 29 Leitung der Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/29#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Bezirkswahlvorstands.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/29#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend.