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WO-LPVG

§ 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Dies gilt auch für sämtliche elektronisch gespeicherte Daten und Dokumente, die im Zusammenhang mit der Wahl elektronisch zugegangen sind.

§ 21 § 23