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WO-LPVG

§ 27 Ermittlung der gewählten Bewerber

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/27#abs-1 (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/27#abs-2 (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/27#abs-3 (3) Bei der Personenwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/27#abs-4 (4) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 26 § 28