Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 27 Ermittlung der gewählten Bewerber
Stand: 21.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/27#abs-1 (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/27#abs-2 (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/27#abs-3 (3) Bei der Personenwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/27#abs-4 (4) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 WO-LPVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 25.10.2001 – 1 A 315/01.PVLZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.