Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG
WO-LPVG§ 38 Durchführung der Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/38#abs-1 (1) Der Hauptwahlvorstand kann die Wahlvorstände bei den im Geschäftsbereich nachgeordneten Dienststellen mit Aufgaben gemäß § 30 und § 35 Abs. 1 und 3 betrauen und diese Wahlvorstände beauftragen, seine Bekanntmachungen weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/38#abs-2 (2) Die Bezirkswahlvorstände können von den örtlichen Wahlvorständen die zur Weitergabe an den Hauptwahlvorstand erforderlichen Angaben verlangen.