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WO-LPVG§ 43 Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Absatz 1 und 2 Satz 1 LPVG
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/43#abs-1 (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, §§ 6 bis 23 und § 26, außerdem in den Fällen des § 87 Absatz 1 LPVG die §§ 28 bis 38 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/43#abs-2 (2) Sind mehrere Mitglieder einer Personalvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 24 Absatz 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27388/43#abs-3 (3) Sind mehrere Mitglieder einer Personalvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.