Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WO-LPVG WO-LPVG § 32 Gleichzeitige Wahl Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.