§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 10.04.2026
Bank- und KapitalmarktrechtBund11 Fassungen94 Entscheidungen
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 17.12.2010 – 10 L 690/10Zitiert von 3
- BVerwG, 10.04.2019 – 7 C 22/18Zugang zu Unterlagen der BaFin; aufsichtsrechtliches GeheimnisZitiert von 45
- VG Köln, 29.04.2002 – 14 L 2316/01Zitiert von 1
- BVerwG, 10.04.2019 – 7 C 23/18 · Zugang zu Unterlagen der BaFinZitiert von 19
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 1071/13Zitiert von 9
- VGH Hessen, 28.04.2010 – 6 A 1767/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 03.03.2026 – 5 K 2028/24
- VGH Bayern, 28.05.2025 – 6 CE 25.769
- VGH Bayern, 08.05.2025 – 6 CE 25.689Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/9#abs-1 (1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2, die gerichtlich bestellten Sachwalter nach § 22l Absatz 1 Satz 1 und § 22o Absatz 1 Satz 1 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. Für die bei den in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 13 bis 19, 21, 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18, 21 und 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/9#abs-2 (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/9#abs-2a (2a) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, soweit Informationen im Einklang mit § 5 Absatz 5 und 6 der Insolvenzordnung zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/9#abs-3 (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/9#abs-4 (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/9#abs-5 (5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,