Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 8 Übermittlung und Herausgabe marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
Stand: 09.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/8#abs-1 (1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grundlage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, in standardisierter und elektronischer Form übermittelt werden. Die Bundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der Meldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite Informationen dazu veröffentlichen, welcher Emittent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Finanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehandelt oder zum Handel zugelassen werden und welche Finanzinstrumente dies betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/8#abs-2 (2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die Bundesanstalt insbesondere Auskünfte und die Meldung von Geschäften in Warenderivaten verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu gewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Informationen nach Satz 1 in standardisierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/8#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermittelnden Mitteilungen und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sowie zu Form, Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 8 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.02.2016 – VI ZR 441/14Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 10
- BGH, 05.07.2016 – VI ZR 325/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 5
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 346/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; ZeugnisverweigerungsrechtZitiert von 1
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 327/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
- BGH, 14.06.2016 – VI ZR 331/15Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
- BGH, 31.05.2016 – VI ZR 449/14Vernehmung von durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer: Pflicht zur Amtsverschwiegenheit; Zeugnisverweigerungsrecht
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.02.2024 – 13 K 7445/18
- VGH Hessen, 13.12.2023 – 6 A 1358/16
- VGH Hessen, 15.04.2020 – 6 A 1293/13Informationszugang zu Unterlagen der Finanzaufsicht; Auswirkung von Zeitablauf auf das aufsichtsrechtliche Geheimnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427 366)
BGBl. 2011 I S. 2427
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.