Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Stand: 10.06.2019
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4c FinDAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 1071/13Zitiert von 9
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 330/14Zitiert von 1
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 1598/13Zitiert von 2
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 329/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 4c eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 4c geändert durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
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