Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 1071/13Zitiert von 9
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 330/14Zitiert von 1
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 1598/13Zitiert von 2
- VGH Hessen, 11.03.2015 – 6 A 329/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.