Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 – OVG 12 B 2.13Zitiert von 3
- VGH Hessen, 13.12.2023 – 6 A 1358/16
- VG Berlin, 29.11.2012 – 2 K 28.12Zitiert von 2
- BVerwG, 28.07.2016 – 7 C 3/15Begriff der "Rechtsvorschrift" im Sinne des § 3 Nr. 4 IFGZitiert von 20
- BVerwG, 27.11.2014 – 7 C 18/12Zugang zu Unterlagen der BaFin während eines laufenden strafrechtlichen ErmittlungsverfahrensZitiert von 77
- BVerwG, 19.12.2013 – 20 F 15/12Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGOZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 15.04.2020 – 6 A 1293/13Zitiert von 14
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
- VGH Hessen, 05.09.2014 – 27 F 2244/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 FinDAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend.