Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 10.06.2019
Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 11 FinDAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 – OVG 12 B 2.13Zitiert von 5
- VGH Hessen, 13.12.2023 – 6 A 1358/16
- VG Berlin, 29.11.2012 – 2 K 28.12Zitiert von 2
- BVerwG, 28.07.2016 – 7 C 3/15Begriff der "Rechtsvorschrift" im Sinne des § 3 Nr. 4 IFGZitiert von 21
- BVerwG, 27.11.2014 – 7 C 18/12Zugang zu Unterlagen der BaFin während eines laufenden strafrechtlichen ErmittlungsverfahrensZitiert von 80
- BVerwG, 19.12.2013 – 20 F 15/12Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 15.04.2020 – 6 A 1293/13Informationszugang zu Unterlagen der Finanzaufsicht; Auswirkung von Zeitablauf auf das aufsichtsrechtliche Geheimnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
- VGH Hessen, 05.09.2014 – 27 F 2244/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 FinDAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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