Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 1 Einsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 23.02.2017 – 3 ARs 20/16Antragsbefugnis der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im BeweiserhebungsverfahrenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/1#abs-1 (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/1#abs-2 (2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/1#abs-3 (3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.