Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 1 Einsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/1#abs-1 (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/1#abs-2 (2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/1#abs-3 (3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.

§ 2