Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 18 Vorlage von Beweismitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 53
- BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15Grenzen des Beweiserhebungsrechts eines Untersuchungsausschusses im besonderen Fall der NSA-Sektorenlisten (NSA-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 34
- BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18Amri-Untersuchungsausschuss (Benennung von V-Person-Führer)Zitiert von 5
- BGH, 23.02.2017 – 3 ARs 20/16Antragsbefugnis der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im BeweiserhebungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 20.02.2009 – 1 BGs 20/09Zitiert von 2
- BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18Beweisantragsrecht der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren anlässlich des Terroranschlags auf dem Berliner BreitscheidplatzZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18Vorlage von Akten an den Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen BundestagsZitiert von 2
- VG Köln, 25.06.2015 – 13 K 3809/13Zitiert von 1
- BVerfG, 04.12.2014 – 2 BvE 3/14Vernehmung des Zeugen Edward Snowden vor dem 1. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen BundestagesZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 PUAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/18#abs-1 (1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/18#abs-2 (2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/18#abs-3 (3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/18#abs-4 (4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.