Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 8 · BT-Drs. 19/7377 · S. 30

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Bausparkassen)

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Bausparkassen)
§ 19 Absatz 8 – neu –
Bausparkassen dürfen verfügbares Geld im Rahmen des § 4 Absatz 3 BauSparkG anlegen. Dieser Katalog ist
enumerativ und beschränkt die zulässigen Anlagen in örtlicher Hinsicht auf ein Gebiet des Mitgliedstaats der EU
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder der Schweiz. Diese Regelung erfasste
bisher auch das Vereinigte Königreich. Auf Grund des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU
und dem EWR muss für Anlagen, die bis dahin zulässigerweise im Gebiet des Vereinigten Königreiches getätigt
wurden, ein Bestandsschutz bis zur Fälligkeit der Anlage geregelt werden.
§ 19 Absatz 9 – neu –
Bausparkassen dürfen nach § 7 Absatz 2 BauSparkG Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auch durch die
Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz sichern, wenn das Grundpfandrecht
von Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat üblicherweise zur Sicherung von Forderungen
aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird. Diese Regelung erfasste bisher auch das Vereinigte Königreich. Auf
Grund des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU und dem EWR muss für Forderungen, die bis
dahin zulässigerweise durch Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt im Gebiet des Vereinigten
Königreiches besichert wurden, ein Bestandsschutz bis zum Wegfall der zu besichernden Forderung geregelt wer-
den.

BT-Drs. 19/7377 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.706–106.270 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP