Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 19/7377 · S. 30
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Bausparkassen)
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Bausparkassen) § 19 Absatz 8 – neu – Bausparkassen dürfen verfügbares Geld im Rahmen des § 4 Absatz 3 BauSparkG anlegen. Dieser Katalog ist enumerativ und beschränkt die zulässigen Anlagen in örtlicher Hinsicht auf ein Gebiet des Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder der Schweiz. Diese Regelung erfasste bisher auch das Vereinigte Königreich. Auf Grund des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU und dem EWR muss für Anlagen, die bis dahin zulässigerweise im Gebiet des Vereinigten Königreiches getätigt wurden, ein Bestandsschutz bis zur Fälligkeit der Anlage geregelt werden. § 19 Absatz 9 – neu – Bausparkassen dürfen nach § 7 Absatz 2 BauSparkG Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auch durch die Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz sichern, wenn das Grundpfandrecht von Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat üblicherweise zur Sicherung von Forderungen aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird. Diese Regelung erfasste bisher auch das Vereinigte Königreich. Auf Grund des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU und dem EWR muss für Forderungen, die bis dahin zulässigerweise durch Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt im Gebiet des Vereinigten Königreiches besichert wurden, ein Bestandsschutz bis zum Wegfall der zu besichernden Forderung geregelt wer- den.
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Herkunft
BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.706–106.270 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP